Sicherung des _Arbeitsverhältniffes. N
j&ließendes fagen. Bedeutfam ft, daß bereits eine Anzahl von
Unternehmern zugeben, daß die Räte ein Mittel zur Sörderung
des Wirtjdhaftsfriedens werden können, und daß mandze Erfchütte-
rungen, die für die Beteiligten jhwere Nachteile gebracht haben
würden, durdy das Eingreifen der Räte vermieden worden find.
Das Mitbejtiimmungsrect der Arbeitnehmer, defjjen Sorde-
rung aus einem Gefühl des Miktrauens gegen die Arbeitgeber
heraus geboren ift, kann, wenn es in ridtigem Geijte gehandhabt
wird, im Laufe der Zeit vielleicht gerade ein Mittel werden,
diefes Migktrauen zu überwinden und an feine Stelle eine auf
Dertrauen gegründete Arbeitsgemeinjhaft zwijden den deutfchen
Unternehmern und der deutjhen Arbeiterjdhaft zu jegen.
Ein nur halb gelöftes Problem bleibt zur Seit aud} nody das
Derhältnis der Betriebsräte zu den Gewerkfchaften. Die Tatjache,
baß fi die Aufgabenkreije der Betriebs« und der Berufsorgani-
jationen mannigfad} decken und kreuzen, führte von Anfang an
zu Streitigkeiten zwijdhen beiden. Diefe zu verhindern, hat das
Betriebsrätegefeß den Gewerkjqhaften eine ganze Reihe von Kon-
zeffionen gemacht. Zu ihnen gehört 3. B. die Bejtimmung, daß
bie Befugniffe der wirt[dqhaftliden Dereinigungen von Arbeitern
und Angeftellten, welde Interefjen ihrer Mitglieder vertreten,
dur das Betriebsrätegefekß nicht berührt werden; ferner die
Berechtigung der Gewerkfjchaften, einen Delegierten mit bes
ratender Stimme in die Betriebsverjammlung zu [dhicken,
falls Mitglieder der betr. Gewerkfhaft dem Betriebe angehören;
endlid} die Dorfchrift, daß bei Sehlen eines Tarifvertrages £ohn-
regulierungen feitens des Betriebsrates nur im CEinver-
nehmen mit den Gewerk{haften betrieben werden können. Trog
diefer von vornherein getroffenen Sicherungen hat es jeit dem Be
jtehen der Betriebsräte an Reibungen zwifhen ihnen und den
Gewerkjchaften nicht gefehlt. Der Kampf zwijden beiden ift aud
nodz nicht ausgekämpft. Als ein Sieg der Gewerkfehaften if
zs aufzufaffen, daß der Entwurf zum Tarifvertragsgejeg wohl
den Berufss, nicht aber den Betriebsorganijationen die Tarif
fähigkeit zugefteht. Da die Gewerkjchaften an die wirtfdhaft-
fiqdjen und fozialen Probleme, die gelöft werden jolen, von größe-
ren Gefidgtspunkten heraus herangehen als die Betriebsräte,
in deren fjehr viel engerem Kreis fi fo mandjes Mal audz „der
Sinn verengern“ mag, fo [teht zu hoffen, daß es den Gewerk-
jdaften gelingen wird, audz fernerhin gegenüber den Betriebse
räten das Heft in der Hand zu behalten.
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