24 Text des Ges. über c. außerordentliche Kriegtzabgabe 1919.
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an
Zahlungs Statt erfolgen.
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde
rungen oder Schatzanweisungen an Za'hlungs Statt erfolgt
mit Zinsenlanf vom 1. Lktober 1919 ab zn den auf den 30. Juni
1919 festgesetzten Steuerkursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des
§ 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hin
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchford'erungen oder
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe
erhalten hat, so werden die fünfprozentigen Schuldverschrei
bungen, Schuldbuchfordernngen oder Schatzanweisungen mit
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die vier
einhalbprozentigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung
des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Reichsminister
der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse
an Zahlungs Statt angenommen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anivendung,
wenn der -lbgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle
des § 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt
hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen
von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels
gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränk
ter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder
Genosse empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft oder
Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde
rungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von
Kriegsanleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erben
gemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt
war.
Tie Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
wenn der 2lbgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge
nossen) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei
bungen, Schuldbuchfordernngen oder Schatzanweisungen in
folge einer Zeichnung erworben hat.
§ 33. Die Strafvorschriften in §§ 33—35 des Kriegssteucr-
gesetzes vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze
zu erhebende Kriegsabgabe mit der Maßgabe Anwendung,
daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist,