fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

24 Text des Ges. über c. außerordentliche Kriegtzabgabe 1919. 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt erfolgen. 
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen oder Schatzanweisungen an Za'hlungs Statt erfolgt 
mit Zinsenlanf vom 1. Lktober 1919 ab zn den auf den 30. Juni 
1919 festgesetzten Steuerkursen. 
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des 
§ 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hin 
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchford'erungen oder 
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe 
erhalten hat, so werden die fünfprozentigen Schuldverschrei 
bungen, Schuldbuchfordernngen oder Schatzanweisungen mit 
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die vier 
einhalbprozentigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung 
des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Reichsminister 
der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse 
an Zahlungs Statt angenommen. 
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anivendung, 
wenn der -lbgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle 
des § 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt 
hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
oder Schatzanweisungen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen 
von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränk 
ter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder 
Genosse empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft oder 
Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von 
Kriegsanleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erben 
gemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt 
war. 
Tie Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der 2lbgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren 
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da 
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto 
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge 
nossen) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei 
bungen, Schuldbuchfordernngen oder Schatzanweisungen in 
folge einer Zeichnung erworben hat. 
§ 33. Die Strafvorschriften in §§ 33—35 des Kriegssteucr- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze 
zu erhebende Kriegsabgabe mit der Maßgabe Anwendung, 
daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.