Full text: Zur Wertzollfrage

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bewußter Vereinbarungen zwischen zwei in der Regel mit 
einander nicht verbundenen Kontrahenten als der Vor 
bedingung jeder Art von Defraude eine starke Sicherung 
gegen unrichtige Rechnungsausstellungen gegeben war. 
Die zweite Sicherung des Zollaufkommens und zu 
gleich die als unentbehrlich erkannte Sicherung der Ge 
werbetreibenden vor etwa unsachverständigen Eingriffen 
der Zollbeamten schuf der Antrag Nr. 14 durch die 
Art, in der die Ausübung des Ankaufsrechtes des Reiches 
geregelt wurde. An sich zwar war dieses Ankaufsrecht 
als für jeden Wertzoll unentbehrlich bereits grundsätzlich 
durch § 93 des Vereinszollgefetzes gegeben, hätte aber in 
der dort vorgesehenen Form Widerständen und Schwierig 
keiten kaum zu behebender Art begegnen müssen. Es 
liegt auf der Hand, daß jedes Ankaufsrecht eine starke 
Sicherung des Fiskus bedeutet, weil bei jeder zu niedrigen 
Wertanmeldung für den Käufer die Gefahr besteht, 
daß er dem Verkäufer den wirklichen, höheren Preis 
zu zahlen hat, von der Zollverwaltung im Falle der 
Ausübung des Ankaufsrechtes indessen nur den zu niedrig 
angemeldeten Wert (unter Hinzurechnung von 5 °/ 0 des 
selben) vergütet erhält. Wäre aber die Befugnis, eine 
Wertanmeldung für unzulänglich zu erklären und damit 
die Vorbedingung für die Ausübung des Ankaufsrechts 
des Reiches zu schaffen, den abfertigenden Zollbeamten 
überlassen geblieben, so wäre das bei den beteiligten Er 
werbskreisen auf übermäßigen Widerstand gestoßen. Für 
die Fälle, in denen den abfertigenden Zollbeamten eine
	        
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