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bewußter Vereinbarungen zwischen zwei in der Regel mit
einander nicht verbundenen Kontrahenten als der Vor
bedingung jeder Art von Defraude eine starke Sicherung
gegen unrichtige Rechnungsausstellungen gegeben war.
Die zweite Sicherung des Zollaufkommens und zu
gleich die als unentbehrlich erkannte Sicherung der Ge
werbetreibenden vor etwa unsachverständigen Eingriffen
der Zollbeamten schuf der Antrag Nr. 14 durch die
Art, in der die Ausübung des Ankaufsrechtes des Reiches
geregelt wurde. An sich zwar war dieses Ankaufsrecht
als für jeden Wertzoll unentbehrlich bereits grundsätzlich
durch § 93 des Vereinszollgefetzes gegeben, hätte aber in
der dort vorgesehenen Form Widerständen und Schwierig
keiten kaum zu behebender Art begegnen müssen. Es
liegt auf der Hand, daß jedes Ankaufsrecht eine starke
Sicherung des Fiskus bedeutet, weil bei jeder zu niedrigen
Wertanmeldung für den Käufer die Gefahr besteht,
daß er dem Verkäufer den wirklichen, höheren Preis
zu zahlen hat, von der Zollverwaltung im Falle der
Ausübung des Ankaufsrechtes indessen nur den zu niedrig
angemeldeten Wert (unter Hinzurechnung von 5 °/ 0 des
selben) vergütet erhält. Wäre aber die Befugnis, eine
Wertanmeldung für unzulänglich zu erklären und damit
die Vorbedingung für die Ausübung des Ankaufsrechts
des Reiches zu schaffen, den abfertigenden Zollbeamten
überlassen geblieben, so wäre das bei den beteiligten Er
werbskreisen auf übermäßigen Widerstand gestoßen. Für
die Fälle, in denen den abfertigenden Zollbeamten eine