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es nach Maaßgabe des Gesetzes Bergbaulustigen zu übertragen hat, dürfte
die Annahme des Eigentums nicht ausschließen. Denn auch der Ver
käufer einer Ware darf nicht frei darüber verfügen, er ist verpflichtet,
sie dem Käufer zu übergeben; aber gleichwohl bleibt er, bis er letzteres
getan hat, Eigentümer. Die Republik der Vereinigten Staaten von
Nordamerika ist gesetzlich verpflichtet, oder richtiger, hat sich selbst
verpflichtet, unter gewissen Bedingungen das Eigentum an Teilen der
ihr gehörigen Ländereien Ansiedelungslustigen zu übertragen: aber
dessen ungeachtet ist sie Eigentümerin der noch nicht übertragenen
Ländereien. Auch zur Zeit der alten Bergregalität bedurfte es selbst
für den Regalherrn einer besonderen Übereignung bezw. einer beson
deren Erklärung der Reservation 1 . Einer solchen Erklärung und aus
drücklichen Verleihung bedarf auch heute der preußische Staat, wenn
er sich die ihm durch Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119) vorbe
haltenen Steinkohlen, Stein-, Kalisalze usw. sich zueignen will, s. §§ 38 a,
b und c, ferner § 42 Abs. 3 des Berggesetzes in heutiger Fassung. Es
ist dies keineswegs widersinnig, wie Schling meint, denn der Staat tritt
in verschiedenen Formen auf, er schließt mit sich selbst Verträge, rechnet
mit sich ab, führt mit sich selbst Prozesse, d. h. die verschiedenen Fisci 1 2 .
Der Staat ist deshalb Eigentümer der noch unverliehenen Berg
werksmineralien, weil er und nur er mit Ausschluß aller anderen dar
über verfügen darf. Daß er Eigentümer ist, dürfte sich auch daraus
zeigen, daß er Eigentum überträgt. Dies läßt sich nicht aus seiner
Polizeihoheit erklären, wie dies die Motive des vorläufigen P'ntwurfs 3
meinen; denn diese kann den Staat doch nur berechtigen, die Erlaub
nis zum Bergbaubetriebe, aber nicht Eigentum an den verliehenen
Mineralien zu erteilen; ebenso wie sie den Staat nur berechtigt, die
Erlaubnis zur Anlage einer Fabrik oder zur Benutzung eines Dampf
kessels, nicht aber das Eigentum an einer solchen Anlage oder an
einem Dampfkessel zu geben. Wie man das Recht des Staates zur
Verleihung des Bergwerkseigentums lediglich aus seiner Polizeihoheit
ableiten will, wenn man mit jenen Motiven davon ausgeht, daß die
Bergwerksmineralien bis zur Gewinnung dem Grundeigentümer gehören,
1 S. 241 f.
2 S. Arndt, Kommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 5. Auf!., S. 355,
390, Arndt, Reichsstaatsrecht S. 746, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen Berg
gesetz, 8. Auf!., S. 8, 35 f.
3 S. 13: „Hiernach kann das Recht des Staates, den Privatbergbau im polizei
lichen und staatswirtschaftlichen Interesse zu beaufsichtigen, sowie die Berechtigung
zum Bergbaubetriebe zu erteilen, unbedenklich aus der Polizeihoheit hergeleitet
werden.“