Full text : Zur Wertzollfrage

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Indessen  ist  die  konsularische  Beglaubigung  lediglich
ein  unerläßlicher  Ersatz  dafür  gewesen,  daß  die  Geschäftsbücher ­
  der  ausländischen  Verkäufer  dem  Einblicke
der  deutschen  Zollbehörde,  die  Verkäufer  selbst  der  Anwendbarkeit ­
  der  deutschen  Strafvorschriften  entzogen  sind.
Es  ist  daher  ganz  berechtigt,  daß  auch  Wertanmeldungen
auf  Grund  konsularisch  beglaubigter  Rechnungen,  unbeschadet ­
  dieser  konsularischen  Beglaubigung,  keine  Vorzugsbehandlung
  vor  Wertanmeldungen  auf  Grund  von  Rechnungen ­
  deutscher  Verkäufer  genießen.  Demzufolge  ist  es
den  Zollbeamten  unbenommen,  trotz  der  konsularischen ­
  Beglaubigung  der  Rechnung  Zweifel  an  der
Zulänglichkeit  der  Wertanmeldung  bei  dem  Prüfungsamte ­
  zur  Geltung  zu  bringen,  so  daß  auch  in  diesem  Falle
nach  einer  Unzulänglichkeitserklärung  durch  das  Prüfungsamt ­
  das  Ankaufsrecht  des  Reiches  ausgeübt  werden  kann.
Mit  der  Einführung  der  konsularischen  Beglaubigung
für  ausländische  Rechnungen  hatte  der  Antrag  14  den
Kreis  der  Sicherungen  für  die  wirksame  Anwendung  des
neuen  Systems  geschlossen.  Von  einer  steuerlichen  Kontrolle ­
  der  Herstellung  und  des  Vertriebes  der  Tabakerzeugnisse
  konnte  danach  Abstand  genommen  werden.
Die  Bedenken,  die  von  jeher  gegen  die  mit  jeder  Fabrikatsteuer ­
  verbundenen  Vetriebskontrollen  gerichtet  waren,
mußten  auf  diese  Weise  dahinfallen.
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