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Indessen ist die konsularische Beglaubigung lediglich
ein unerläßlicher Ersatz dafür gewesen, daß die Geschäftsbücher
der ausländischen Verkäufer dem Einblicke
der deutschen Zollbehörde, die Verkäufer selbst der Anwendbarkeit
der deutschen Strafvorschriften entzogen sind.
Es ist daher ganz berechtigt, daß auch Wertanmeldungen
auf Grund konsularisch beglaubigter Rechnungen, unbeschadet
dieser konsularischen Beglaubigung, keine Vorzugsbehandlung
vor Wertanmeldungen auf Grund von Rechnungen
deutscher Verkäufer genießen. Demzufolge ist es
den Zollbeamten unbenommen, trotz der konsularischen
Beglaubigung der Rechnung Zweifel an der
Zulänglichkeit der Wertanmeldung bei dem Prüfungsamte
zur Geltung zu bringen, so daß auch in diesem Falle
nach einer Unzulänglichkeitserklärung durch das Prüfungsamt
das Ankaufsrecht des Reiches ausgeübt werden kann.
Mit der Einführung der konsularischen Beglaubigung
für ausländische Rechnungen hatte der Antrag 14 den
Kreis der Sicherungen für die wirksame Anwendung des
neuen Systems geschlossen. Von einer steuerlichen Kontrolle
der Herstellung und des Vertriebes der Tabakerzeugnisse
konnte danach Abstand genommen werden.
Die Bedenken, die von jeher gegen die mit jeder Fabrikatsteuer
verbundenen Vetriebskontrollen gerichtet waren,
mußten auf diese Weise dahinfallen.
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