Full text: Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

die Lieferanten und Vermittler jeden Preis erzielten und daher 
auch bezahlen konnten. 
Man erkannte schon längst, daß diese Devisenordnung nicht 
genüge, weil sie von einer Zentralisierung des Zahlungsverkehrs 
bei der Reichsbank noch weit entfernt war. Das suchte man zuerst 
in Österreich durch eine Verordnung vom 19. Dezember 1916 zu 
erreichen. Gleichzeitig verbot in Deutschland eine Verfügung ver 
schiedener Generalkommandos die Versendung von Zahlungs 
mitteln und Markwechseln ins Ausland. Dagegen ging ein Ver 
bot des Oberkommandos in den Marken, überhaupt neue Mark 
guthaben einem Ausländer im Inlande zu begründen, zu weit. 
Die definitive Regeüing des Gegenstandes erfolgte durch die 
Bundesratsverordnung vom 8. Februar 1917. Es wurden 
28 Banken als sog. Devisenbanken bestellt. Jeder An- und Ver 
kauf von Geldsorten, Banknoten, Wechseln, Schecks usw. in aus 
ländischer Währung sowie alle Verfügungen über Forderungen, 
Guthaben, Kredite usw., die auf ausländische Währung lauten, 
diirfen nur durch Vermittlung dieser Devisenbanken abgeschlossen 
werden. 
Der schriftlichen Genehmigung des Reichsbankdirekto 
riums aber unterliegen: 
1. Der Versand von auf Reichsmark lautenden Zahlungs 
mitteln (Banknoten, Wechsel, Schecks usw.) in das Ausland. 
2. Die Einräumung eines auf Markwährung lautenden Kredits 
zugunsten einer im Auslande ansässigen Person oder Firma. 
3. Verfügungen über Forderungen in Reichswährung gegen 
eine im Auslande ansässige Person oder Firma. Der direkte 
Einzug von Markguthaben in, Auslande bedarf der Ge 
nehnngung nicht. 
4. Das Eingehen von Verbindlichkeiten in Reichswährung und 
auch in ausländischer Währung gegenüber einer im Aus 
lande ansässigen Person zum Zwecke des Erwerbs von 
Waren jeder Art, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst- und 
Luxusgegenständen, Grundstücken und Schiffen. Die gleiche 
Bestimmung trifft für Tauschgeschäfte obiger Art gegen 
Wertpapiere, Zinsscheine usw. zu. 
Zulässig sind die Verfügungen über ausländische Zahlungs 
mittel im Aus lande bis zum Betrage von 1000 Mark innerhalb 
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