Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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HL  Die  Mängel  des  bestehenden  Rechts  der  Sonntagsruhe ­
  im  einzelnen.
Das  Gesetz  zum  Schutze  der  Sonntagsruhe  war  der  erste
größere  Schritt  vorwärts  auf  der  Bahn  eines  Arbeiterschutzes  (Angestelltenschutzes) ­
  im  Handelsgewerbe.
Die  seit  seinem  Inkrafttreten  gesammelten  Erfahrungen  haben
nunmehr  bewiesen,  daß  dem  Gesetzeszweck:  Schutz  und  Förderung
der  Sonntagsruhe  weder  die  getroffenen  Bestimmungen,  noch  ihre
Ausführung  entsprechen.
Wenn  man  die  Mängel  des  Gesetzes  und  seiner  Durchführung
in  allgemeinen  Grundzügen  kennzeichnen  will,  so  ergeben  sich
folgende  Leitsätze:
1.  Das  Orts  statu  t  hat  sich  als  untaugliches  Mittel  erwiesen, ­
  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  an  Sonntagen
durch  Verringerung  der  5  Stunden  herbeizuführen.
2.  Im  Gesetze  fehlt  ein  fester,  einheitlicher
Ladenschluß.  Nach  G.O.  §  105b  Abs.  2  werden  die  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  unter  Berücksichtigung ­
  der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit,
sofern  die  Beschäftigungszeit  durch  statutarische  Bestimmungen  eingeschränkt ­
  worden  ist,  durch  letzteren,  im  übrigen  von  der  Polizeibehörde ­
  festgestellt.  Hierbei  kann  die  Feststellung  für  verschiedene
Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.
Der  Mangel  eines  gesetzlichen  Sonntagsladenschlusses  hat
dazu  geführt,  daß  die  Sonntagsruhe  für  die  Handlungsgehilfen
und  Prinzipale  illusorisch  wird,  indem  sich  die  Sonntagsarbeitsstunden ­
  bis  tief  in  die  Nacht  oder  über  den  ganzen  Sonntag
(verteilt)  hinziehen.
3.  Das  Gesetz  läßt  in  §  105b  Abs.  2  allgemeine
Ausnahmen  von  der  Sonntagsruhe  zu.
Für  die  letzten  4  Wochen  vor  Weihnachten  sowie  für  einzelne
Sonn-  und  Festtage,  an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten ­
  Geschäftsverkehr  erforderlich  machen,  kann  die  Polizei ­
            
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