Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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behörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung ­
  stattfinden  darf,  bis  auf  10  Stunden  zulassen.
Für  diese  Ausnahmen  besteht,  wie  sich  herausgestellt  hat,
etwa  abgesehen  von  einem  Sonntag  vor  Weihnachten,  der  aber
auch  entbehrt  werden  kann,  kein  Bedürfnis.  Die  Ausnahmen
verhindern,  daß  sich  alle  Teile  des  Publikums  an  den  Sonntag
gewöhnen;  sie  lassen  den  Gedanken  des  vollen  Ruhetags, ­
  des  einzigen,  den  der  Handlungsgehilfe  hat,
nicht  in  das  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  übergehen. ­
  Die  Sonntagsruhe  wird  dann  ferner  erschüttert  durch
die  Anwendung  von  Ausnahmen  aus  §  105e  der  Gewerbeordnung. ­
  Vor  allem  unberechtigt  ist,  daß  mit  Hilfe
von  G.O.  §  105  e  auch  das  klare  Verbot  der  Arbeit  an  den
ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste  zu  nichte  gemacht  wird.
Zu  Nr.  1.
Bei  Entstehung  des  Gesetzes  waren  Regierung  und  Reichstagsabgeordnete ­
  der  festen  Überzeugung,  daß  die  Gemeinden  und
erweiterten  Kommunalverbände  von  der  im  Gesetz  gebotenen
Möglichkeit  Gebrauch  machen  würden,  die  Sonntagsruhe  durch
Statut  über  die  5  Arbeitsstunden  hinaus  weiter  zu  beschränken
oder  ganz  zu  beseitigen.
Zum  mindesten  erwartete  man,  daß  wenigstens  in  den  großen
Städten  der  Handlungsgehilfe  einen  freien  Sonntagnachmittag
haben  würde;  bei  dem  großen  Prozentsatz  der  Stimmen,  die  sich
für  volle  Sonntagsruhe  erklärten,  gewiß  eine  maßvolle,  billige
Forderung.
Im  Reichstage  erklärte  der  Handelsminister  Frhr.  v.  Berlepsch
am  5.  Mai  1891  u.  a.:
„Aber  das  scheue  ich  mich  nicht  zu  wiederholen,  daß  m.  E.  alle
die  Behörden,  die  die  Aufgabe  haben,  den  §  105  b  auszuführen,
verpflichtet  sind,  unter  Berücksichtigung  der  zwingenden  örtlichen
Verhältnisse  das  Möglichste  zu  tun,  um  die  Arbeit  der  Handlungsgehilfen ­
  am  Sonntagnachmittag  zu  beseitigen."
Der  Reichstagsabgeordnete  Oberstaatsanwalt  Dr.  Hart  -
            
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