Full text : Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

sammengefaßt  und  zur  Äebung  des  Markkurses  in  der  Schweiz
verwandt  werden.  Will  man  aber  derarüge  Amwandlungen  einschränken ­
  und  die  Zahlung  in  der  ausländischen  Währung  vorschreiben, ­
  so  ist  das  auch  mit  der  jetzigen  Devisenordnung  durch  eine
strengere  Interpretation  derselben  möglich.  Man  kann  den  Ankauf
der  Mark  im  Auslande  gleichzeitig  als  einen  Verkauf  ausländischer
Valuta  bezeichnen,  der  nach  8  1  DO.  ohne  eine  Devisenbank  unzulässig ­
  ist.  Die  Reichsbank  hat  sich  aber  nicht  auf  diesen  Standpunkt ­
  gestellt,  sondern  die  Meinung  vertreten,  daß  nach  §  1  Abs.  2
der  Devisenordnung  jegliche  Verfügung  gestattet  ist  und  keine  Beschränkung ­
  hinsichtlich  der  Währung,  in  welcher  verfügt  werden
darf,  gegeben  ist.  Das  entspricht  aber  insofern  nicht  den  auf  Lebung
oder  Aufrechterhaltung  unserer  Valuta  gerichteten  Bestrebungen,
als  damit  Ainwandlungen  in  sehr  großem  Amfange  ermöglicht
werden  und  jede  durchgreifende  Zentralisation  ausländischer  Valuta
in  Deutschland  gehindert  wird.  Zu  einer  solchen  zu  gelangen,  muß
aber  unsere  erste  Aufgabe  sein.  Es  ist  dabei  zu  bemerken,  daß
schon  nach  der  früheren  Devisenordnung  diese  Amwandlungen
zweifellos  verboten  waren,  und  da  die  neue  doch  offenbar  eine  Verschärfung ­
  der  früheren  unzureichenden  Maßregeln  bezweckt,  erscheint
unsere  obige  verschärfte  Auslegung  statt  einer  Milderung  unbedingt
geboten.  Mit  anderen  Worten:  eine  möglichste  Zentralisation
aller  Zahlungen  ist  anzustreben,  wenn  die  ganze  Devisenordnung
überhaupt  ihren  Zweck  erfüllen  soll.
Ein  anderer  Fall  ist  der,  daß  eine  deutsche  Firma  die  von  ihrer
Schweizer  Filiale  ihr  eingesandten  Markschecks  aus  Transportleistungen
  ihr  in  Franken  gutschreibt.  Die  Reichsbank  hat  darin
keinen  Verstoß  gegen  die  Devisenordnung  gesehen,  weil  die  deutsche
Gesellschaft  Zahlungsmittel  und  Forderungen  in  ausländischer
Währung  weder  kauft  noch  gegen  Zahlungsmittel  oder  Forderungen
in  anderer  Währung  umtauscht  noch  auch  darlehensweise  erwirbt.
Ebensowenig  werde  über  Zahlungsmittel,  Forderungen  oder  Kredite
in  ausländischer  Währung  verfügt,  es  werde  vielmehr  lediglich  eine
Verbindlichkeit  in  Frankenwährung  eingegangen,  die  jedoch  nicht
unter  8  3  Abs.  2  DO.  falle.  Im  vorliegenden  Falle  entsteht  aus
der  Transaktion  für  Deutschland  kein  Schaden,  wenn  tatsächlich
die  gesamten  Erträge  der  Schweizer  Firma  der  deutschen  Gesellschaft ­
  zufließen.  Andererseits  ist  aber  die  Maßregel  nichts  anderes
als  eine  der  Schweizer  Firma  gewährte  Garantie  gegen  Kurs-130

            
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