sammengefaßt und zur Äebung des Markkurses in der Schweiz
verwandt werden. Will man aber derarüge Amwandlungen ein
schränken und die Zahlung in der ausländischen Währung vor
schreiben, so ist das auch mit der jetzigen Devisenordnung durch eine
strengere Interpretation derselben möglich. Man kann den Ankauf
der Mark im Auslande gleichzeitig als einen Verkauf ausländischer
Valuta bezeichnen, der nach 8 1 DO. ohne eine Devisenbank un
zulässig ist. Die Reichsbank hat sich aber nicht auf diesen Stand
punkt gestellt, sondern die Meinung vertreten, daß nach § 1 Abs. 2
der Devisenordnung jegliche Verfügung gestattet ist und keine Be
schränkung hinsichtlich der Währung, in welcher verfügt werden
darf, gegeben ist. Das entspricht aber insofern nicht den auf Lebung
oder Aufrechterhaltung unserer Valuta gerichteten Bestrebungen,
als damit Ainwandlungen in sehr großem Amfange ermöglicht
werden und jede durchgreifende Zentralisation ausländischer Valuta
in Deutschland gehindert wird. Zu einer solchen zu gelangen, muß
aber unsere erste Aufgabe sein. Es ist dabei zu bemerken, daß
schon nach der früheren Devisenordnung diese Amwandlungen
zweifellos verboten waren, und da die neue doch offenbar eine Ver
schärfung der früheren unzureichenden Maßregeln bezweckt, erscheint
unsere obige verschärfte Auslegung statt einer Milderung unbedingt
geboten. Mit anderen Worten: eine möglichste Zentralisation
aller Zahlungen ist anzustreben, wenn die ganze Devisenordnung
überhaupt ihren Zweck erfüllen soll.
Ein anderer Fall ist der, daß eine deutsche Firma die von ihrer
Schweizer Filiale ihr eingesandten Markschecks aus Transport-
leistungen ihr in Franken gutschreibt. Die Reichsbank hat darin
keinen Verstoß gegen die Devisenordnung gesehen, weil die deutsche
Gesellschaft Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer
Währung weder kauft noch gegen Zahlungsmittel oder Forderungen
in anderer Währung umtauscht noch auch darlehensweise erwirbt.
Ebensowenig werde über Zahlungsmittel, Forderungen oder Kredite
in ausländischer Währung verfügt, es werde vielmehr lediglich eine
Verbindlichkeit in Frankenwährung eingegangen, die jedoch nicht
unter 8 3 Abs. 2 DO. falle. Im vorliegenden Falle entsteht aus
der Transaktion für Deutschland kein Schaden, wenn tatsächlich
die gesamten Erträge der Schweizer Firma der deutschen Gesell
schaft zufließen. Andererseits ist aber die Maßregel nichts anderes
als eine der Schweizer Firma gewährte Garantie gegen Kurs-
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