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lich der Armenlasten oder der Wegelasten. Das wäre
aber notwendig gewesen, wenn eine, eigene Gemeinde
gebildet worden wäre.
Es sei darauf hingewiesen worden, daß die Ansiedler
sich bei der Eingemeindung in die Stadt Züllichau in
den Steuerverhältnissen schlechter stünden, als wenn eine
selbständige Gemeinde errichtet worden wäre. Züllichau
habe die Besteuerung nach dem gemeinen Wert. Dieser
Umstand treffe die Ansiedler nicht härter als die alten
Bauern in dem Stadtgebiet Züllichau, die zahlreich vor-
handen seien und denselben Besteuerungsverhältnissen
unterlägen. Im übrigen habe die Stadt Züllichau mit
dieser Steuerordnung gerade die Schonung des land-
wirtschaftlichen Grundbesitzes im Auge gehabt. ;
Er möchte sich auf diese Fälle beschränken und auf
die sonstigen Einzelfälle, die im Laufe der verschiedenen
Sitzungen vorgetragen worden seien, vorläufig nicht weiter
eingehen; falls jedoch dahingehende Wünsche ausgesprochen
würden, sei er in der Lage, auch weitere Einzelheiten zu
erörtern.
Im Anschluß daran fand eine Besprechung über
eine von der Kommission vorzunehmende Bereisung
von Anssiedlungsgebieten statt.
Der Landwirtschaftsminister schlug vor, die
Besichtigung in erster Linie auf Pommern und Branden-
burg zu beschränken.
Sodann wurde beschlossen, eine Unterkommission zu
bilden zur Vorberatung der Frage der Verhinderung des
Bauernlegens (Antrag 16).
§ 5
Es lagen vor die Anträge 11 zu 2, 27 und 31 zu 2,
Antrag 15 wurde zurückgezogen.
a) Nr 11 zu 2: an die Stelle des § 5 folgende Para-
graphen zu setzen:
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermitt-
lungen an und legt die Vorlagen dem zu-
ständigen Spezialkommissar mit dem Ersuchen
um gutachtliche Äußerung vor.
(3) Auf Verlangen des Landrats und des
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler
(Grundsstücksvermittler) und wer sonst an der
Zerschlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle
Tatsachen Auskunft zu geben und alle in ihrem
Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen, die für
die Genehmigung von Bedeutung sein können.
(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung
im Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge be-
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen.
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gut-
achtlichen Äußerung dem Begzirksausschusse vor.
§ 5a
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksaus-
schusses gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks-
ausschuß ein Kommisssar der zuständigen General-
kommission (in den Provinzen Posen und West-
preußen ein Kommissar der Königlichen An-
siedlungskommission) hingu. Neben dem Kom-