thumbs: Grundteilungsgesetz

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lich der Armenlasten oder der Wegelasten. Das wäre 
aber notwendig gewesen, wenn eine, eigene Gemeinde 
gebildet worden wäre. 
Es sei darauf hingewiesen worden, daß die Ansiedler 
sich bei der Eingemeindung in die Stadt Züllichau in 
den Steuerverhältnissen schlechter stünden, als wenn eine 
selbständige Gemeinde errichtet worden wäre. Züllichau 
habe die Besteuerung nach dem gemeinen Wert. Dieser 
Umstand treffe die Ansiedler nicht härter als die alten 
Bauern in dem Stadtgebiet Züllichau, die zahlreich vor- 
handen seien und denselben Besteuerungsverhältnissen 
unterlägen. Im übrigen habe die Stadt Züllichau mit 
dieser Steuerordnung gerade die Schonung des land- 
wirtschaftlichen Grundbesitzes im Auge gehabt. ; 
Er möchte sich auf diese Fälle beschränken und auf 
die sonstigen Einzelfälle, die im Laufe der verschiedenen 
Sitzungen vorgetragen worden seien, vorläufig nicht weiter 
eingehen; falls jedoch dahingehende Wünsche ausgesprochen 
würden, sei er in der Lage, auch weitere Einzelheiten zu 
erörtern. 
Im Anschluß daran fand eine Besprechung über 
eine von der Kommission vorzunehmende Bereisung 
von Anssiedlungsgebieten statt. 
Der Landwirtschaftsminister schlug vor, die 
Besichtigung in erster Linie auf Pommern und Branden- 
burg zu beschränken. 
Sodann wurde beschlossen, eine Unterkommission zu 
bilden zur Vorberatung der Frage der Verhinderung des 
Bauernlegens (Antrag 16). 
§ 5 
Es lagen vor die Anträge 11 zu 2, 27 und 31 zu 2, 
Antrag 15 wurde zurückgezogen. 
a) Nr 11 zu 2: an die Stelle des § 5 folgende Para- 
graphen zu setzen: 
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim 
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung 
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermitt- 
lungen an und legt die Vorlagen dem zu- 
ständigen Spezialkommissar mit dem Ersuchen 
um gutachtliche Äußerung vor. 
(3) Auf Verlangen des Landrats und des 
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler 
(Grundsstücksvermittler) und wer sonst an der 
Zerschlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle 
Tatsachen Auskunft zu geben und alle in ihrem 
Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen, die für 
die Genehmigung von Bedeutung sein können. 
(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung 
im Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge be- 
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen. 
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der 
Landrat die Verhandlungen mit seiner gut- 
achtlichen Äußerung dem Begzirksausschusse vor. 
§ 5a 
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksaus- 
schusses gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß. 
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks- 
ausschuß ein Kommisssar der zuständigen General- 
kommission (in den Provinzen Posen und West- 
preußen ein Kommissar der Königlichen An- 
siedlungskommission) hingu. Neben dem Kom-
	        
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