Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

.

Im  Königreiche
Italien
hat  in  dem  diesfalls  unserer  Betrachtung  zu  Grunde  gelegten ­
  Triennium  1887—1889  gleichfalls  eine  nicht  unwesentliche ­
  Vermehrung  der  Verurtheilnngen  jugendlicher
Personen  stattgefunden?)
Als  jugendliche  Übelthäter  („minorenni  condamnati“)
werden  in  Italien  jene  angesehen,  die  zur  Zeit  ihrer  Verurtheilnng
  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  haben.
Sie  zerfallen  in  drei  Gruppen;  die  erste  umfasst  die
Verurtheilten  im  Alter  bis  zu  14  Jahren,  die  zweite  jene
un  Alter  von  14—18  Jahren  und  die  dritte  Gruppe  wird
anv  den  Verurtheilten  gebildet,  die  zwischen  dem  18.  und
21.  2e^enë,a^re  ^en.
3)te  Gesammtzahl  aller  jugendlichen  Verurtheilten  ist
’ļ”  gedachten  Zeitraume  1887—1889  von  63798  auf
69352  also  um  8,7  %  gestiegen.  Auf  die  einzelnen  Altersgruppen ­
  vertheilt,  stellt  sich  das  Verhältnis  nachstehends  dar:
Es  wurden  verurtheilt  1887  1889
im  Alter  bis  zu  14  Jahren  4566  6426,
Irschen  dem  14.  und  18.  Lebensjahre  .  22361  24229,
Irschen  dem  18.  und  21.  Lebensjahre  .  36871  38697.
Es  hat  also  bei  der  jüngsten  Gruppe  eine  Steigerung
von  40,70/0,  bei  der  mittleren  eine  Steigerung  von  8,3  °/ 0
ulto  ber  ber  ältesten  Gruppe  eine  solche  von  4,9  °/ 0  stattgefunden. ­
  '  '
o  'îE  innerhalb  der  ersten  Gruppe,  innerhalb  jener
jugendlichen,  die  dem  Kindesalter  kaum  entwachsen  sind,
2  eMQerunß  (40,7«^)  RottaeMbeit
besonderes  bedenkliches  Symptom  für  die
1  u  c  Kriminalität  der  Jugend  bezeichnet  werden.
MW-ZWWM
Die  Beschränkung  auf  das  Triennium  1887—1889  musste  darum
erļolgen,  hmt  bte  Feststellungen  betreffs  der  früheren  Jahrgänge  der
erforderlichen  Vollständigkeit  entbehren.
            
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