fullscreen: Geburtenrückgang u. Sozialreform

124 GHite, Geburtenrüdgang und Sozialreform 
in den Haushalt einfHießen, Einkommen bi3 zu 4-, 5 und 7000  Jahres- 
einfommen. Wenn die taatlidhe Autorität dafür jorgt, daß diefe Notragung 
der Hndliden DankesjHuld an die Eltern überall Regel wird, dann kann 
mit diefen Summen au Ichon vorher fidher gerechnet werben, [0 zwar, 
daß jelbit Vorfhüffe daraufhin gewährt werden Könnten. Das würde in 
der Tat eine mürdige und Höchjt dankenswerte Silje darftellen, wenn 
ber Staat, die Gemeinde, gemeinnüßgige Stiftungen 
oder diefe zujammen DarlehHen an folde Familien geben würden, 
in denen vorerft der Vater allein verdient, aber die Heranwachjenden 
Rinder die Ausfiht bieten, daß in einigen Jahren deren Mitverdienft 
alle häuslichen Sorgen bannen und jogar einen reihen Über]Quß ergeben 
wird. Gewiß Können hier und da (3. B. wegen Krankheit oder Tod 
des einen oder andern Kindes, Wahl eines Berufs, der zunächit Koften 
verurfacht) Ausfälle oder eine Verjpätung der Zurüdzahlungen eintreten. 
Aug muß jede Härte in der Rückforderung vermieden werden, Deshalb 
fann nur eine öffentliche oder gemeinnüßige Organijation die Trägerin 
einer folden Fürfjorge fein. Wer wie wir Heute jqon Stiftungen und 
Vereine Haben, die 3. B. Studierenden Borfchüfje geben, die dann jpäter 
allmählich abgezahlt werden, jo Könnten und follten auch foldhe Kafjen 
gegründet werden, die Vorjhülfe auf den zu erwartenden Verdienit der 
Rinder geben. 
Auch in anderer Weife Könnte mit dem Mitverdienft der Kinder gerechnet werden. 
Nehmen wir 3. B. die Witwen und Waifenverfidherung. Eine Witwe mit vorjchul- 
pflichtigen und Iqhulpflihtigen Kindern wird troß Witwen- und Waifenrenten wirt 
jhaftlich fOmwer zu Kämpfen Haben. Sobald aber einige Kinder Verdienft inz Haus 
bringen, dann ändert fich das Bild und die Sage der Familie wird vielleicht beffer, 
als fie zu Lebzeiten des Vaters war. Solange diefe Hilfe der Kinder fo wenig gefichert 
iit, wie e8 bisher leider der Fall war, Konnte und kann damit nicht gerechnet werden; 
wenn fie aber durch Lohnzahlungsbücher ufw. auf fidhern' Boden geitellt mird, dann 
wäre recht wohl eine Berredmung etwa in der Weife möglich, daß fürjedbes Kind, 
das mehr als den ortsüblidgen Zagelohn verdient, eine 
Waife aus der Unterfügung ans[dhiebe. Die fo gefparten Mittel 
fönnten zur Erhöhung der jonfigen Waifenrtenten, namentlich für 
Bollwaifen Verwendung finden. Die Schwierigkeiten follen nicht verkannt werben, 
und e8 liegt uns fern, eine folde Verrednug ohne weiteres empfehlen zu wollen, 
aber der Gedanke ijt der forglamen Prüfung wert, 
Unferes WiffenZ der erfte, der einen heftimmten VBorfchlag zur gefeglidhen Heran- 
ziehung der Minderjährigen im Interefle der Eltern gemacht hat, ift Gerd. Behr 
Binnow, Diefer hat auf der Tagung der Vereinigung für Säuglings’hug 1915 die 
Forderung vertreten, daß allen minderjährigen Kindern, die das Eltern- 
haus verlaffen haben, mindeltens 20 Prozent des Lohne zugunjten der 
Eitern einbehalten werden.!) Eine nähere Erläuterung gibt er nicht. Diefer Bor[chlag 
berzichtete auf eine gefeblide Regelung, [oweit die Kinder nod bei den Eltern wohnen, 
gewiß in der Annahme, daß da der Beitrag der Kinder zum elterlidhen Haushalt ich 
3) Deitichtift Für Säunglinasichug 1915, 135
	        
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