124 GHite, Geburtenrüdgang und Sozialreform
in den Haushalt einfHießen, Einkommen bi3 zu 4-, 5 und 7000 Jahres-
einfommen. Wenn die taatlidhe Autorität dafür jorgt, daß diefe Notragung
der Hndliden DankesjHuld an die Eltern überall Regel wird, dann kann
mit diefen Summen au Ichon vorher fidher gerechnet werben, [0 zwar,
daß jelbit Vorfhüffe daraufhin gewährt werden Könnten. Das würde in
der Tat eine mürdige und Höchjt dankenswerte Silje darftellen, wenn
ber Staat, die Gemeinde, gemeinnüßgige Stiftungen
oder diefe zujammen DarlehHen an folde Familien geben würden,
in denen vorerft der Vater allein verdient, aber die Heranwachjenden
Rinder die Ausfiht bieten, daß in einigen Jahren deren Mitverdienft
alle häuslichen Sorgen bannen und jogar einen reihen Über]Quß ergeben
wird. Gewiß Können hier und da (3. B. wegen Krankheit oder Tod
des einen oder andern Kindes, Wahl eines Berufs, der zunächit Koften
verurfacht) Ausfälle oder eine Verjpätung der Zurüdzahlungen eintreten.
Aug muß jede Härte in der Rückforderung vermieden werden, Deshalb
fann nur eine öffentliche oder gemeinnüßige Organijation die Trägerin
einer folden Fürfjorge fein. Wer wie wir Heute jqon Stiftungen und
Vereine Haben, die 3. B. Studierenden Borfchüfje geben, die dann jpäter
allmählich abgezahlt werden, jo Könnten und follten auch foldhe Kafjen
gegründet werden, die Vorjhülfe auf den zu erwartenden Verdienit der
Rinder geben.
Auch in anderer Weife Könnte mit dem Mitverdienft der Kinder gerechnet werden.
Nehmen wir 3. B. die Witwen und Waifenverfidherung. Eine Witwe mit vorjchul-
pflichtigen und Iqhulpflihtigen Kindern wird troß Witwen- und Waifenrenten wirt
jhaftlich fOmwer zu Kämpfen Haben. Sobald aber einige Kinder Verdienft inz Haus
bringen, dann ändert fich das Bild und die Sage der Familie wird vielleicht beffer,
als fie zu Lebzeiten des Vaters war. Solange diefe Hilfe der Kinder fo wenig gefichert
iit, wie e8 bisher leider der Fall war, Konnte und kann damit nicht gerechnet werden;
wenn fie aber durch Lohnzahlungsbücher ufw. auf fidhern' Boden geitellt mird, dann
wäre recht wohl eine Berredmung etwa in der Weife möglich, daß fürjedbes Kind,
das mehr als den ortsüblidgen Zagelohn verdient, eine
Waife aus der Unterfügung ans[dhiebe. Die fo gefparten Mittel
fönnten zur Erhöhung der jonfigen Waifenrtenten, namentlich für
Bollwaifen Verwendung finden. Die Schwierigkeiten follen nicht verkannt werben,
und e8 liegt uns fern, eine folde Verrednug ohne weiteres empfehlen zu wollen,
aber der Gedanke ijt der forglamen Prüfung wert,
Unferes WiffenZ der erfte, der einen heftimmten VBorfchlag zur gefeglidhen Heran-
ziehung der Minderjährigen im Interefle der Eltern gemacht hat, ift Gerd. Behr
Binnow, Diefer hat auf der Tagung der Vereinigung für Säuglings’hug 1915 die
Forderung vertreten, daß allen minderjährigen Kindern, die das Eltern-
haus verlaffen haben, mindeltens 20 Prozent des Lohne zugunjten der
Eitern einbehalten werden.!) Eine nähere Erläuterung gibt er nicht. Diefer Bor[chlag
berzichtete auf eine gefeblide Regelung, [oweit die Kinder nod bei den Eltern wohnen,
gewiß in der Annahme, daß da der Beitrag der Kinder zum elterlidhen Haushalt ich
3) Deitichtift Für Säunglinasichug 1915, 135