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Häuserzahl gemäß vertreten sein müssen.*) Nicht mit der
gleichen Bestimmtheit wird man aber die Frage bejahen wollen,
ob auch die stadtteilsweise Verteilung der Wohnungen
überhaupt und der reinen Mietwohnungen ohne gewerbliche
Räume deren Verteilung in der Gesamtheit mit gleicher
Treue wiederspiegle. Könnten doch durch Zufall etwa die Massenmiethäuser
in unserer Teilgesamtheit stärker oder schwächer
vertreten sein, als ihrem Anteil eigentlich entspricht. Die
Tabelle I bietet die Handhabe zur Entscheidung dieser Zweifelsfrage.
Beidemale — bei den Wohnungen überhaupt und bei
den Mietwohnungen ohne Gewerberäume — sehen wir wiederum
die Innenstadt und den Jungbusch gegenüber den Zählungsergebnissen
von 1910 zu schwach, die Neckarstadt zu stark
beteiligt und dergestalt die seither eingetretene Entwicklung zu
deutlichem Ausdruck gebracht; dagegen tritt die Oststadt etwas
mehr zurück, als ihrer jetzigen Bedeutung im Rahmen des
Ganzen entsprechen dürfte, eine Beobachtung, die nach den Ausführungen
des ersten Abschnitts zu erwarten war. Summiert
man die — positiven und negativen — Abweichungen der Prozentzahlen
für 1915 von jenen für 1910, so erhält man bei den
Wohngrundstücken eine Gesamtabweichung von 6%, bei den Wohnungen
überhaupt von 8,6 und bei den Mietwohnungen ohne
Gewerberäume von 9,4o/o. Da die Verschiebung der stadtteilsweisen
Zusammensetzung seit 1910 bei den Wohnungen stärker
gewesen sein dürfte, als bei den Grundstücken, waren diese
Verschiedenheiten der Abweichung zwischen Grundstücken und
Wohnungen zu erwarten. Nicht zu vergessen ist übrigens, daß
bei den beiden Kategorien von Wohnungen auch Unterschiede
der begrifflichen Abgrenzung bei den Zählungen von 1910 und
1915 unter Umständen einen Einfluß ausgeübt haben können,
der zwar bei der stadtteilsweisen Zusammensetzung kaum zum
Ausdruck kommen würde, dagegen bei der Gliederung der Grundstücke
nach der Zahl der Wohnungen und in abgeschwächtem Grad
auch bei der Unterscheidung der reinen Mietwohnungen nach der
Zimmerzahl sich geltend machen könnte.
In der Tat zeigt die erste Uebersicht der Tabelle I, die der
Verteilung der Grundstücke nach der Zahl ihrer
Wohnungen gilt, weit stärkere Abweichungen der 1915er
Relativzahlen von jenen für 1910 als die eben besprochenen
stadtteilsweisen Uebersichten; vor allem treten bei der Teilerhebung
die Grundstücke mit einer Wohnung unverhältnismäßig
zurück, jene mit 9 und mehr Wohnungen dagegen stark
hervor. Hiezu wäre Folgendes zu sagen: daß die prozentualen
*) Es sei nochmals daran erinnert, daß wir die annähernde repräsentative
Gleichwertigkeit der bearbeiteten 436 bzw. 450 Grundstücke mit den 604
befragten im ersten Abschnitt nachgewiesen haben. Auf diese Voraussetzung
für die Gültigkeit der Ausführungen des vorliegenden Abschnitts kommen
wir daher nicht mehr zurück.