Full text : Mietausfall, Zinsrückstand und Fällig werden von Pfandlasten in Mannheim während der ersten acht Kriegsmonate

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muß  der  Erkenntniswert  der  repräsentativen  Methode  weit  gründlicher ­
  bestimmt  werden,  als  es  bisher  geschehen  ist,  und  zur
Mitarbeit  an  dieser  Aufgabe  scheint  uns  aus  praktischen  Rücksichten ­
  auch  die  amtliche  Statistik  allen  Anlaß  zu  haben.
Den  Ausfall  an  Mieteinnahme  und  seine  teilweise  Umformung ­
  in  Hypothekzinsrückstand  haben  wir  so  genau  als  möglich
festzustellen  versucht.  Besinnen  wir  uns  jetzt  aber  auf  den
Anlaß  der  Untersuchung,  so  könnten  wir  darüber  in  Zweifel  geraten, ­
  ob  mit  den  bisherigen  Ausführungen  nicht  am  Ende  erst
halbe  Arbeit  geleistet  sei.  Denn  nicht  die  gesamten  wahrend
des  Kriegs  dem  Hausbesitz  entstandenen  Mietverluste  dürfen
als  Objekt  einer  etwaigen  Hilfsaktion  angesehen  werden  und
nicht  nach  ihnen  bemißt  sich  die  finanzielle  Tragweite  einer  solchen, ­
  sondern  offenbar  nur  die  infolge  des  Kriegszustandes  eingetretenen ­
  Schädigungen.  Nicht  der  Mietverlust  kriegüber,
nur  der  Ausfall  kriegshalber  ist  die  ein  öffentliches  Eingreifen ­
  rechtfertigende  Krankheitserscheinung.  Mietausfälle
hätte  es  auch  ohne  Kriegszustand  in  der  Zeit  von  August  1914
bis  April  1915  abgesetzt  und  die  Hypothekennot  war  ein  Schlagwort ­
  längst  ehe  die  Waffen  klirrten.  Ob  aber  die  Kriegsmietverluste ­
  in  der  vollen  Höhe  als  Material  der  Pflicht  von  den
zur  Hilfe  vielleicht  berufenen  Instanzen  anerkannt  werden  dürften, ­
  ist  wiederum  eine  strittige  Frage,  denn  das  Sonderverlangen
des  Hausbesitzers  nach  Unterstützung  kann  im  Grunde  nur  aus
dem  Sondercharakter  der  ihm  entstandenen  Ausfälle  als  von
höherer  Gewalt  ihm  aufgezwungener  Verluste  abgeleitet  werden. ­
  Nur  insoweit  der  endgiltig  den  Hausbesitz  belastende  Ausfall ­
  diesen  Zwangscharakter  trägt,  unterscheidet  er  sich  qualitativ ­
  von  den  übrigen  Einbußen  an  Habe  und  Verdienst,  die
der  Krieg  für  unzählige  Wirtschaftssubjekte  im  Gefolge  hat.
Daß  abgesehen  hiervon  aus  anderen  Verhältnissen  abgeleitete
Erwägungen  der  Billigkeit  und  selbst  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit ­
  für  eine  weitergehende  Rücksichtnahme  auf  den
Hausbesitz  sprechen  können,  soll  mit  dieser  Feststellung  nicht
geleugnet  werden.  Im  vorliegenden  Zusammenhang  bezweckt
diese  vielmehr  nur,  die  Schwierigkeiten  zum  Bewußtsein  zu
bringen,  die  sich  einer  statistischen  Erfassung  der  —  sagen  wir
—  ersatzberechtigten  Forderungen  entgegenstemmen.  Zwar
ließe  sich  eine  mühevoll  zusammen  zu  tragende  Statistik
denken,  die  den  durchschnittlichen  Verlust  etwa;  der  letztvergangenen ­
  drei  Friedensjahre  an  Miet-  und  Hypothekzinsen  den
Zahlen  unserer  Erhebung  gegenüberstellen  würde.  Allein  den
Versuch  einer  genaueren  zahlenmäßigen  Bestimmung  des  im
Falle  eines  öffentlichen  Eingreifens  nötig  werdenden  Geldaufwands ­
  möchten  wir  auf  Grund  einer,  solchen  Statistik  nicht
wagen,  wäre  doch  zu  diesem  Zweck  eine  Unterscheidung  der  betroffenen ­
  Hausbesitzer  nach  der  Höhe  ihres  gesamten  Reineinkommens ­
  eine  unbedingte  Notwendigkeit.  Wenn  aber  auf  der
            
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