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muß der Erkenntniswert der repräsentativen Methode weit gründlicher
bestimmt werden, als es bisher geschehen ist, und zur
Mitarbeit an dieser Aufgabe scheint uns aus praktischen Rücksichten
auch die amtliche Statistik allen Anlaß zu haben.
Den Ausfall an Mieteinnahme und seine teilweise Umformung
in Hypothekzinsrückstand haben wir so genau als möglich
festzustellen versucht. Besinnen wir uns jetzt aber auf den
Anlaß der Untersuchung, so könnten wir darüber in Zweifel geraten,
ob mit den bisherigen Ausführungen nicht am Ende erst
halbe Arbeit geleistet sei. Denn nicht die gesamten wahrend
des Kriegs dem Hausbesitz entstandenen Mietverluste dürfen
als Objekt einer etwaigen Hilfsaktion angesehen werden und
nicht nach ihnen bemißt sich die finanzielle Tragweite einer solchen,
sondern offenbar nur die infolge des Kriegszustandes eingetretenen
Schädigungen. Nicht der Mietverlust kriegüber,
nur der Ausfall kriegshalber ist die ein öffentliches Eingreifen
rechtfertigende Krankheitserscheinung. Mietausfälle
hätte es auch ohne Kriegszustand in der Zeit von August 1914
bis April 1915 abgesetzt und die Hypothekennot war ein Schlagwort
längst ehe die Waffen klirrten. Ob aber die Kriegsmietverluste
in der vollen Höhe als Material der Pflicht von den
zur Hilfe vielleicht berufenen Instanzen anerkannt werden dürften,
ist wiederum eine strittige Frage, denn das Sonderverlangen
des Hausbesitzers nach Unterstützung kann im Grunde nur aus
dem Sondercharakter der ihm entstandenen Ausfälle als von
höherer Gewalt ihm aufgezwungener Verluste abgeleitet werden.
Nur insoweit der endgiltig den Hausbesitz belastende Ausfall
diesen Zwangscharakter trägt, unterscheidet er sich qualitativ
von den übrigen Einbußen an Habe und Verdienst, die
der Krieg für unzählige Wirtschaftssubjekte im Gefolge hat.
Daß abgesehen hiervon aus anderen Verhältnissen abgeleitete
Erwägungen der Billigkeit und selbst der ausgleichenden Gerechtigkeit
für eine weitergehende Rücksichtnahme auf den
Hausbesitz sprechen können, soll mit dieser Feststellung nicht
geleugnet werden. Im vorliegenden Zusammenhang bezweckt
diese vielmehr nur, die Schwierigkeiten zum Bewußtsein zu
bringen, die sich einer statistischen Erfassung der — sagen wir
— ersatzberechtigten Forderungen entgegenstemmen. Zwar
ließe sich eine mühevoll zusammen zu tragende Statistik
denken, die den durchschnittlichen Verlust etwa; der letztvergangenen
drei Friedensjahre an Miet- und Hypothekzinsen den
Zahlen unserer Erhebung gegenüberstellen würde. Allein den
Versuch einer genaueren zahlenmäßigen Bestimmung des im
Falle eines öffentlichen Eingreifens nötig werdenden Geldaufwands
möchten wir auf Grund einer, solchen Statistik nicht
wagen, wäre doch zu diesem Zweck eine Unterscheidung der betroffenen
Hausbesitzer nach der Höhe ihres gesamten Reineinkommens
eine unbedingte Notwendigkeit. Wenn aber auf der