Gesetzgebende Gewalt
103
handelt. Er hält die Liste aller Rechnungsleger auf dem Laufenden
und überwacht die Vorlage ihrer Abrechnungen. Der Greffier
führt das Protokoll der Sitzungen, besorgt die Ausfertigungen, ver
wahrt die erledigten Akten und führt die erforderlichen Register.
Die rechtliche Kontrolle wird, jedoch nur in den wenigen
vom Gesetze bestimmten Fällen, von den ordentlichen Gerichten
gehandhabt. Berufen hiezu sind alle Arten von Gerichten,
und zwar die Eemeindevermittlungsämter, die Friedens
gerichte, die Kreisgerichte, die Appellationsgerichte und
der Oberste Gerichtshof. Die aus dem Bürgermeister und
zwei gewählten Beisitzern bestehenden Eemeindevermittlungs-
Smter entscheiden über Berufungen gegen die Schätzungen der
Bürgermeister in Angelegenheit der landwirtschaftlichen Verträge.
Die Friedensgerichte überprüfen die verwaltungsrechtlichen
Verfügungen und Strafen in Verzehrungssteuerangelegenheiten und
erkennen über Berufungen gegen die Entscheidungen der Gemeinde-
ausschüsse in Straßenangelegenheiten. Die Kreisgerichte üben
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wahlrechts-, Hausierer-, Erpro-
priations-, Stellungs-, Dienstvermittlungs-, Gebühren- und poli
tischen Erekutionsangelegenheiten sowie in allen Gefällsstrafsachen.
Die Appellaiionsgerichte entscheiden als Verwaltungsgerichte
über Einwendungen gegen Namensänderungen, Streichungen
aus der Advokatenliste, Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Pensionsbemessungskommissionen und Berufungen gegen die Er
kenntnisse der Kreisgerichte in Verwaltungsangelegenheiten. Der
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Obersten Gerichtshofes end
lich unterliegen alle Rekurse gegen die verwaltungsrechtlichen Ent
scheidungen der unteren Instanzen sowie gegen die Erkenntnisse des
Obersten Rechnungshofes. Eine allgemeine Verwaltungsgerichts
barkeit zum Schutze der den Staatsbürgern gesetzlich eingeräum
ten subjektiven Verwaltungsrechte besteht in Rumänien bisher nicht.
Die parlamentarische Kontrolle schließlich wird durch die
gesetzgebenden Körper im Wege von Interpellationen und Enqueten
geübt. Berechtigt, Interpellationen einzubringen und Enqueten
zu beantragen, ist jedes Mitglied.
B. Gesetzgebung
1. Gesetzgebende Gewalt
Nach der geltenden Verfassung vom 1. Juli 1866 ist die gesetz
gebende Gewalt in Rumänien zwischen dem Könige, dem Senat