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Wirtschaftliche Verh ältnisse
und 868 Zentralen, 3026 öffentlichen und 16422 privaten Sprech
stellen. Die Anzahl der interurbanen Gespräche betrug 1286778,
jene der übrigen 12266640.*)
5. Öffentlicher Dienst und freie Berufe
Zn Rumänien bildet auch der öffentliche Dienst einen
wichtigen Erwerbszweig. Ihm strömen namentlich die aus den
kapitalsarmen Kreisen hervorgegangenen Intellektuellen zu, und
ihr Andrang ist ein großer, trotzdem die Anstellungen durch lange
Zeit nicht fest waren. Mit dem jeweiligen Ministerium pflegten
nämlich auch alle Angestellten zu wechseln. Zuerst wurden die Mit
glieder der höheren Gerichtshöfe, in der Folge die Professoren und
die Polizeibeamten stabilisiert. In der letzten Zeit ist es üblich ge
worden, daß bei jedem Regierungswechsel bloß die Präsidialisten
in den Ministerien und die Präfekten ihren Platz verlassen, während
die fachlich ausgebildeten Angestellten bleiben; doch ist diese Übung
noch durch kein Gesetz gewährleistet und bleibt dem guten Willen
der jeweiligen Regierung überlassen.
Als öffentliche Angestellte gelten in Rumänien alle jene
Personen, welche einen öffentlichen Dienst versehen, das heißt eine
gesetzliche Ermächtigung berufsmäßig ausüben. Ob diese Ermäch
tigung eine Verwaltungstätigkeit, die Rechtsprechung, die Erteilung
von Unterricht oder die Ausbildung und Führung von Soldaten
zum Gegenstand hat, macht keinen Unterschied, wenn nur die Aus
übung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Mandats erfolgt. Dem
gemäß gehören zu den öffentlichen Angestellten nicht bloß diejenigen,
welche auf einem bestimmten, ihnen zugewiesenen Gebiete öffent
liche Herrschaftsbefugnisse besitzen, wie die Verwaltungsbeamten,
sondern auch die Richter, die Lehrpersonen und die Offiziere, sowie
überhaupt alle Personen, die einen öffentlichen Dienst versehen.
Nur muß erberufsmäßig versehen werden, weshalb die Geschworenen,
die ebenfalls eine öffentliche Funktion ausüben, nicht als Angestellte
gelten. Das Moment der Berufsmäßigkeit ist eine Folge der mo
dernen Entwicklung, welche sich nicht damit begnügt, von dem An
gestellten eine bestimmte Menge von Arbeit zu fordern, sondern
ihn zwingt, seine ganze Person in den Dienst der Öffentlichkeit zu
stellen. Die Anstellung ist daher kein bloßer Dienstvertrag, durch
welchen der Angestellte dem Dienstgeber ein Quantum Arbeit gegen
einen bestimmten Preis verkauft, sondern ein Unterordnungs
verhältnis, kraft dessen der Angestellte der öffentlichen Gewalt alle
*) Vgl. Anuarul statistio al Romäniei, 1912, X, Cap. IV, S. 285 ff.