Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Wirtschaftliche Verh ältnisse 
und 868 Zentralen, 3026 öffentlichen und 16422 privaten Sprech 
stellen. Die Anzahl der interurbanen Gespräche betrug 1286778, 
jene der übrigen 12266640.*) 
5. Öffentlicher Dienst und freie Berufe 
Zn Rumänien bildet auch der öffentliche Dienst einen 
wichtigen Erwerbszweig. Ihm strömen namentlich die aus den 
kapitalsarmen Kreisen hervorgegangenen Intellektuellen zu, und 
ihr Andrang ist ein großer, trotzdem die Anstellungen durch lange 
Zeit nicht fest waren. Mit dem jeweiligen Ministerium pflegten 
nämlich auch alle Angestellten zu wechseln. Zuerst wurden die Mit 
glieder der höheren Gerichtshöfe, in der Folge die Professoren und 
die Polizeibeamten stabilisiert. In der letzten Zeit ist es üblich ge 
worden, daß bei jedem Regierungswechsel bloß die Präsidialisten 
in den Ministerien und die Präfekten ihren Platz verlassen, während 
die fachlich ausgebildeten Angestellten bleiben; doch ist diese Übung 
noch durch kein Gesetz gewährleistet und bleibt dem guten Willen 
der jeweiligen Regierung überlassen. 
Als öffentliche Angestellte gelten in Rumänien alle jene 
Personen, welche einen öffentlichen Dienst versehen, das heißt eine 
gesetzliche Ermächtigung berufsmäßig ausüben. Ob diese Ermäch 
tigung eine Verwaltungstätigkeit, die Rechtsprechung, die Erteilung 
von Unterricht oder die Ausbildung und Führung von Soldaten 
zum Gegenstand hat, macht keinen Unterschied, wenn nur die Aus 
übung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Mandats erfolgt. Dem 
gemäß gehören zu den öffentlichen Angestellten nicht bloß diejenigen, 
welche auf einem bestimmten, ihnen zugewiesenen Gebiete öffent 
liche Herrschaftsbefugnisse besitzen, wie die Verwaltungsbeamten, 
sondern auch die Richter, die Lehrpersonen und die Offiziere, sowie 
überhaupt alle Personen, die einen öffentlichen Dienst versehen. 
Nur muß erberufsmäßig versehen werden, weshalb die Geschworenen, 
die ebenfalls eine öffentliche Funktion ausüben, nicht als Angestellte 
gelten. Das Moment der Berufsmäßigkeit ist eine Folge der mo 
dernen Entwicklung, welche sich nicht damit begnügt, von dem An 
gestellten eine bestimmte Menge von Arbeit zu fordern, sondern 
ihn zwingt, seine ganze Person in den Dienst der Öffentlichkeit zu 
stellen. Die Anstellung ist daher kein bloßer Dienstvertrag, durch 
welchen der Angestellte dem Dienstgeber ein Quantum Arbeit gegen 
einen bestimmten Preis verkauft, sondern ein Unterordnungs 
verhältnis, kraft dessen der Angestellte der öffentlichen Gewalt alle 
*) Vgl. Anuarul statistio al Romäniei, 1912, X, Cap. IV, S. 285 ff.
	        
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