Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

V e rw a ltung ss y sie in 
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V. Die politischen Verhältnisse 
A. Verwaltung 
1. Verwaltungssystem 
Die rumänische Verwaltung ist der französischen nachgebildet. 
Nach französischer Auffassung ist die Verwaltung nicht eine selb 
ständige, auf die Verwirklichung der staatlichen Zwecke gerichtete 
Tätigkeit des Staates, sondern lediglich die Dienerin der Gesetz 
gebung, die Vollstreckerin ihres Willens. In diesem Geiste verfügt 
auch der 8 93 der rumänischen Verfassung, daß der König, der Träger 
der Erekutivgewalt, nur „die zur Durchführung der Gesetze erforder 
lichen Verordnungen" erlassen darf. Die aus der französischen kon 
stitutionellen Auffassung resultierende Abhängigkeit der Verwaltung 
von der Gesetzgebung hat jedoch nicht bloß die Folge, den Wirkungs 
kreis der Verwaltung einzuschränken und ihr jede Betätigung, welche 
zwar innerhalb des Rahmens der Gesetze liegt, aber über die nackte 
Durchführung ihrer Weisungen hinausgeht, zu verbieten, sondern 
beeinflußt nachhaltig auch das Wesen der Verwaltung. 
Vorerst bewirkt sie, daß die Verwaltungsgesetze auf diesen 
Gesichtswinkel eingestellt werden und lediglich Aufträge enthalten, 
welche die Verwaltung auszuführen hat. Die Aufstellung gewisser 
Schranken für die Durchführung dieser Aufträge wird angesichts 
der Abhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung, der parla 
mentarischen Kontrolle und der Verantwortlichkeit der Minister für 
überflüssig gehalten, und demgemäß unternehmen die rumänischen 
Verwaltungsgesetze, von wenigen Ausnahmen auf dem Gebiete des 
Wahlrechts, der Zollgebühren und der Steuerbemessung abgesehen, 
gar nicht den Versuch, eine Grenze zwischen der staatlichen Allmacht 
und der Freiheit des Staatsbürgers zu ziehen und zugunsten des 
Letzteren subjektive Verwaltungsrechte vorzusehen. Der Mangel 
solcher Rechte aber schließt eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche 
über die Beschwerde des Staatsbürgers zu erkennen hat, inwiefern 
die Verwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben die gesetzlich 
geschützte Rechtssphäre des Individuums überschritten hat, voll 
ständig aus. Rumänien hat sich daher noch nicht zur Höhe eines 
Rechtsstaates aufgeschwungen, unddasJndividuum ist aufdenmeisten 
Gebieten des öffentlichen Lebens schutzlos der Willkür der Ver 
waltung preisgegeben. 
Eine Abhilfe schaffen nur die in Rumänien so beliebten, meist 
telegraphisch eingebrachten Beschwerden an den Minister. Dieser 
Vorgang hat jedoch einen doppelten Nachteil. Da nämlich der-
	        
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