Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

V  e  rw  a  ltung  ss  y  sie  in

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V.  Die  politischen  Verhältnisse
A.  Verwaltung
1.  Verwaltungssystem
Die  rumänische  Verwaltung  ist  der  französischen  nachgebildet.
Nach  französischer  Auffassung  ist  die  Verwaltung  nicht  eine  selbständige, ­
  auf  die  Verwirklichung  der  staatlichen  Zwecke  gerichtete
Tätigkeit  des  Staates,  sondern  lediglich  die  Dienerin  der  Gesetzgebung, ­
  die  Vollstreckerin  ihres  Willens.  In  diesem  Geiste  verfügt
auch  der  8  93  der  rumänischen  Verfassung,  daß  der  König,  der  Träger
der  Erekutivgewalt,  nur  „die  zur  Durchführung  der  Gesetze  erforderlichen ­
  Verordnungen"  erlassen  darf.  Die  aus  der  französischen  konstitutionellen ­
  Auffassung  resultierende  Abhängigkeit  der  Verwaltung
von  der  Gesetzgebung  hat  jedoch  nicht  bloß  die  Folge,  den  Wirkungskreis ­
  der  Verwaltung  einzuschränken  und  ihr  jede  Betätigung,  welche
zwar  innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  liegt,  aber  über  die  nackte
Durchführung  ihrer  Weisungen  hinausgeht,  zu  verbieten,  sondern
beeinflußt  nachhaltig  auch  das  Wesen  der  Verwaltung.
Vorerst  bewirkt  sie,  daß  die  Verwaltungsgesetze  auf  diesen
Gesichtswinkel  eingestellt  werden  und  lediglich  Aufträge  enthalten,
welche  die  Verwaltung  auszuführen  hat.  Die  Aufstellung  gewisser
Schranken  für  die  Durchführung  dieser  Aufträge  wird  angesichts
der  Abhängigkeit  der  Verwaltung  von  der  Gesetzgebung,  der  parlamentarischen ­
  Kontrolle  und  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  für
überflüssig  gehalten,  und  demgemäß  unternehmen  die  rumänischen
Verwaltungsgesetze,  von  wenigen  Ausnahmen  auf  dem  Gebiete  des
Wahlrechts,  der  Zollgebühren  und  der  Steuerbemessung  abgesehen,
gar  nicht  den  Versuch,  eine  Grenze  zwischen  der  staatlichen  Allmacht
und  der  Freiheit  des  Staatsbürgers  zu  ziehen  und  zugunsten  des
Letzteren  subjektive  Verwaltungsrechte  vorzusehen.  Der  Mangel
solcher  Rechte  aber  schließt  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  welche
über  die  Beschwerde  des  Staatsbürgers  zu  erkennen  hat,  inwiefern
die  Verwaltung  bei  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  die  gesetzlich
geschützte  Rechtssphäre  des  Individuums  überschritten  hat,  vollständig ­
  aus.  Rumänien  hat  sich  daher  noch  nicht  zur  Höhe  eines
Rechtsstaates  aufgeschwungen,  unddasJndividuum  ist  aufdenmeisten
Gebieten  des  öffentlichen  Lebens  schutzlos  der  Willkür  der  Verwaltung ­
  preisgegeben.
Eine  Abhilfe  schaffen  nur  die  in  Rumänien  so  beliebten,  meist
telegraphisch  eingebrachten  Beschwerden  an  den  Minister.  Dieser
Vorgang  hat  jedoch  einen  doppelten  Nachteil.  Da  nämlich  der-
            
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