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V. Die politischen Verhältnisse
A. Verwaltung
1. Verwaltungssystem
Die rumänische Verwaltung ist der französischen nachgebildet.
Nach französischer Auffassung ist die Verwaltung nicht eine selbständige,
auf die Verwirklichung der staatlichen Zwecke gerichtete
Tätigkeit des Staates, sondern lediglich die Dienerin der Gesetzgebung,
die Vollstreckerin ihres Willens. In diesem Geiste verfügt
auch der 8 93 der rumänischen Verfassung, daß der König, der Träger
der Erekutivgewalt, nur „die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen
Verordnungen" erlassen darf. Die aus der französischen konstitutionellen
Auffassung resultierende Abhängigkeit der Verwaltung
von der Gesetzgebung hat jedoch nicht bloß die Folge, den Wirkungskreis
der Verwaltung einzuschränken und ihr jede Betätigung, welche
zwar innerhalb des Rahmens der Gesetze liegt, aber über die nackte
Durchführung ihrer Weisungen hinausgeht, zu verbieten, sondern
beeinflußt nachhaltig auch das Wesen der Verwaltung.
Vorerst bewirkt sie, daß die Verwaltungsgesetze auf diesen
Gesichtswinkel eingestellt werden und lediglich Aufträge enthalten,
welche die Verwaltung auszuführen hat. Die Aufstellung gewisser
Schranken für die Durchführung dieser Aufträge wird angesichts
der Abhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung, der parlamentarischen
Kontrolle und der Verantwortlichkeit der Minister für
überflüssig gehalten, und demgemäß unternehmen die rumänischen
Verwaltungsgesetze, von wenigen Ausnahmen auf dem Gebiete des
Wahlrechts, der Zollgebühren und der Steuerbemessung abgesehen,
gar nicht den Versuch, eine Grenze zwischen der staatlichen Allmacht
und der Freiheit des Staatsbürgers zu ziehen und zugunsten des
Letzteren subjektive Verwaltungsrechte vorzusehen. Der Mangel
solcher Rechte aber schließt eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche
über die Beschwerde des Staatsbürgers zu erkennen hat, inwiefern
die Verwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben die gesetzlich
geschützte Rechtssphäre des Individuums überschritten hat, vollständig
aus. Rumänien hat sich daher noch nicht zur Höhe eines
Rechtsstaates aufgeschwungen, unddasJndividuum ist aufdenmeisten
Gebieten des öffentlichen Lebens schutzlos der Willkür der Verwaltung
preisgegeben.
Eine Abhilfe schaffen nur die in Rumänien so beliebten, meist
telegraphisch eingebrachten Beschwerden an den Minister. Dieser
Vorgang hat jedoch einen doppelten Nachteil. Da nämlich der-