Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis 
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festgesetzte Tagesordnung eingegangen wird; nur durch einen mit 
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß kann ein Gegenstand im 
Dringlichkeitswege außerhalb der Tagesordnung in Verhandlung 
gezogen werden. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende, der das 
Wort erteilt und entzieht. Anträge müssen von zwei weiteren Mit 
gliedern unterstützt werden, um zur Verhandlung gelangen zu 
können. Die Beschlüsse werden entweder durch Erheben von den 
Sitzen, durch namentliche oder durch geheime Abstimmung gefaßt. 
Die namentliche Abstimmung ist für die endgiltige Annahme in 
dritter Lesung, die geheime in allen Personalangelegenheiten vor 
gesehen. Zur gültigen Beschlußfassung ist die Mehrheit der abge 
gebenen Stimmen erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der 
Antrag als abgelehnt. Der Kreisausschuß ist berufen, sich mit allen 
Gegenständen, die die lokalen Interessen des Kreises betreffen, zu 
befassen und sich über dieselben auf Verlangen der Regierung oder 
der gesetzgebenden Körper zu äußern. Er kann auch aus eigener 
Initiative Beschwerden vorbringen und ist befugt, Verordnungen in 
Kreisangelegenheiten zu erlassen. Er begutachtet allfällige Än 
derungen der administrativen Einteilung, entsendet Mitglieder in 
die verschiedenen Kommissionen und kann Beisitzer zur Untersuchung 
einer Angelegenheit an Ort und Stelle entsenden. Ihm ist die Ent 
scheidung über die Führung von Prozessen seitens des Kreises, über 
den Abschluß von Vergleichen und über die Veräußerung des Im 
mobiliarvermögens desKreises vorbehalten ;dochbedürfen Vergleiche 
über Werte von mehr als 20000 Lei der königlichen Bestätigung. 
Der Kreisausschuß bestimmt ferner die auszuführenden Bauten, 
vrüft die betreffenden Pläne und Kostenvoranschläge und erstattet 
sein Gutachten über die mehrere Gemeinden betreffenden Anlagen, 
wobei alle von ihm in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse 
der königlichen Sanktion unterliegen. Er verfügt über das Vermögen 
des Kreises und beschließt die aufzunehmenden Darlehen. Dar 
lehen dürfen nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder 
des Kreisausschusses für außerordentliche, genau bestimmte Zwecke 
und bloß bei sichergestellter Verzinsung und Tilgung aufgenommen 
werden. Sofern sie den Betrag von 100000 Lei überschreiten, 
bedürfen sie der Zustimmung der gesetzgebenden Körper. Endlich 
prüft der Kreisausschuß die Rechnungen des Kreises und seht vor 
behaltlich der Sanktion des Königs, welcher einzelne Posten ge 
nehmigen, erhöhen, ermäßigen, ausscheiden oder neueinführen kann, 
den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kreises fest. 
Die Einnahmen bestehen aus den vom Kreisausschusse be 
schlossenen Umlagen, und die Ausgaben sind teils obligatorische, teils 
fakultative. Obligatorisch sind die Ausgaben für die Amtsräume
	        
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