Kreis
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festgesetzte Tagesordnung eingegangen wird; nur durch einen mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß kann ein Gegenstand im
Dringlichkeitswege außerhalb der Tagesordnung in Verhandlung
gezogen werden. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende, der das
Wort erteilt und entzieht. Anträge müssen von zwei weiteren Mit
gliedern unterstützt werden, um zur Verhandlung gelangen zu
können. Die Beschlüsse werden entweder durch Erheben von den
Sitzen, durch namentliche oder durch geheime Abstimmung gefaßt.
Die namentliche Abstimmung ist für die endgiltige Annahme in
dritter Lesung, die geheime in allen Personalangelegenheiten vor
gesehen. Zur gültigen Beschlußfassung ist die Mehrheit der abge
gebenen Stimmen erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der
Antrag als abgelehnt. Der Kreisausschuß ist berufen, sich mit allen
Gegenständen, die die lokalen Interessen des Kreises betreffen, zu
befassen und sich über dieselben auf Verlangen der Regierung oder
der gesetzgebenden Körper zu äußern. Er kann auch aus eigener
Initiative Beschwerden vorbringen und ist befugt, Verordnungen in
Kreisangelegenheiten zu erlassen. Er begutachtet allfällige Än
derungen der administrativen Einteilung, entsendet Mitglieder in
die verschiedenen Kommissionen und kann Beisitzer zur Untersuchung
einer Angelegenheit an Ort und Stelle entsenden. Ihm ist die Ent
scheidung über die Führung von Prozessen seitens des Kreises, über
den Abschluß von Vergleichen und über die Veräußerung des Im
mobiliarvermögens desKreises vorbehalten ;dochbedürfen Vergleiche
über Werte von mehr als 20000 Lei der königlichen Bestätigung.
Der Kreisausschuß bestimmt ferner die auszuführenden Bauten,
vrüft die betreffenden Pläne und Kostenvoranschläge und erstattet
sein Gutachten über die mehrere Gemeinden betreffenden Anlagen,
wobei alle von ihm in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse
der königlichen Sanktion unterliegen. Er verfügt über das Vermögen
des Kreises und beschließt die aufzunehmenden Darlehen. Dar
lehen dürfen nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Kreisausschusses für außerordentliche, genau bestimmte Zwecke
und bloß bei sichergestellter Verzinsung und Tilgung aufgenommen
werden. Sofern sie den Betrag von 100000 Lei überschreiten,
bedürfen sie der Zustimmung der gesetzgebenden Körper. Endlich
prüft der Kreisausschuß die Rechnungen des Kreises und seht vor
behaltlich der Sanktion des Königs, welcher einzelne Posten ge
nehmigen, erhöhen, ermäßigen, ausscheiden oder neueinführen kann,
den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kreises fest.
Die Einnahmen bestehen aus den vom Kreisausschusse be
schlossenen Umlagen, und die Ausgaben sind teils obligatorische, teils
fakultative. Obligatorisch sind die Ausgaben für die Amtsräume