Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis

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festgesetzte  Tagesordnung  eingegangen  wird;  nur  durch  einen  mit
Zweidrittelmehrheit  gefaßten  Beschluß  kann  ein  Gegenstand  im
Dringlichkeitswege  außerhalb  der  Tagesordnung  in  Verhandlung
gezogen  werden.  Die  Verhandlung  leitet  der  Vorsitzende,  der  das
Wort  erteilt  und  entzieht.  Anträge  müssen  von  zwei  weiteren  Mitgliedern ­
  unterstützt  werden,  um  zur  Verhandlung  gelangen  zu
können.  Die  Beschlüsse  werden  entweder  durch  Erheben  von  den
Sitzen,  durch  namentliche  oder  durch  geheime  Abstimmung  gefaßt.
Die  namentliche  Abstimmung  ist  für  die  endgiltige  Annahme  in
dritter  Lesung,  die  geheime  in  allen  Personalangelegenheiten  vorgesehen. ­
  Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Mehrheit  der  abgegebenen ­
  Stimmen  erforderlich;  bei  gleichgeteilten  Stimmen  gilt  der
Antrag  als  abgelehnt.  Der  Kreisausschuß  ist  berufen,  sich  mit  allen
Gegenständen,  die  die  lokalen  Interessen  des  Kreises  betreffen,  zu
befassen  und  sich  über  dieselben  auf  Verlangen  der  Regierung  oder
der  gesetzgebenden  Körper  zu  äußern.  Er  kann  auch  aus  eigener
Initiative  Beschwerden  vorbringen  und  ist  befugt,  Verordnungen  in
Kreisangelegenheiten  zu  erlassen.  Er  begutachtet  allfällige  Änderungen ­
  der  administrativen  Einteilung,  entsendet  Mitglieder  in
die  verschiedenen  Kommissionen  und  kann  Beisitzer  zur  Untersuchung
einer  Angelegenheit  an  Ort  und  Stelle  entsenden.  Ihm  ist  die  Entscheidung ­
  über  die  Führung  von  Prozessen  seitens  des  Kreises,  über
den  Abschluß  von  Vergleichen  und  über  die  Veräußerung  des  Immobiliarvermögens ­
  desKreises  vorbehalten  ;dochbedürfen  Vergleiche
über  Werte  von  mehr  als  20000  Lei  der  königlichen  Bestätigung.
Der  Kreisausschuß  bestimmt  ferner  die  auszuführenden  Bauten,
vrüft  die  betreffenden  Pläne  und  Kostenvoranschläge  und  erstattet
sein  Gutachten  über  die  mehrere  Gemeinden  betreffenden  Anlagen,
wobei  alle  von  ihm  in  diesen  Angelegenheiten  gefaßten  Beschlüsse
der  königlichen  Sanktion  unterliegen.  Er  verfügt  über  das  Vermögen
des  Kreises  und  beschließt  die  aufzunehmenden  Darlehen.  Darlehen ­
  dürfen  nur  mit  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder
des  Kreisausschusses  für  außerordentliche,  genau  bestimmte  Zwecke
und  bloß  bei  sichergestellter  Verzinsung  und  Tilgung  aufgenommen
werden.  Sofern  sie  den  Betrag  von  100000  Lei  überschreiten,
bedürfen  sie  der  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Körper.  Endlich
prüft  der  Kreisausschuß  die  Rechnungen  des  Kreises  und  seht  vorbehaltlich ­
  der  Sanktion  des  Königs,  welcher  einzelne  Posten  genehmigen, ­
  erhöhen,  ermäßigen,  ausscheiden  oder  neueinführen  kann,
den  Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Kreises  fest.
Die  Einnahmen  bestehen  aus  den  vom  Kreisausschusse  beschlossenen ­
  Umlagen,  und  die  Ausgaben  sind  teils  obligatorische,  teils
fakultative.  Obligatorisch  sind  die  Ausgaben  für  die  Amtsräume
            
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