Kreis
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gliedern des Kreisausschusses, einem Architekten, einem Ingenieur,
einem Apotheker, dem Kreistierarzte und dem Tierarzte der Haupt
stadt, und die Tierseuchenkommission setzt sich aus dem Subpräfekten
oder einem Polizeikommissär, dem Bürgermeister und dem Ge
meind etierarzt zusammen. Der Primararzt ist der Chef des Sani
tätsdienstes im Kreise mit Ausnahme der Hauptstadt und hat in
allen ärztlichen Angelegenheiten dem Präfekten, dem Kreisaus
schusse und der ständigen Kommission desselben beizustehen. Der
Bezirksarzt untersteht dem Kreisärzte, und den Tierärzten obliegt
die Veterinärpolizei und das Eingreifen bei Tierseuchen.
Die Revisionskommission besteht unter dem Vorsitze des
Präfekten aus einem Mitglieds des Kreisausschusses und einem
Oberoffizier unter Zuziehung eines Militärarztes und des Ergän-
zungs-Bezirks-Kommandanten. Die Revisionskommission über
prüft die Stellungsgeschäfte, nimmt Reklamationen entgegen
und entscheidet über Befreiungen und Enthebungen vom Militär
dienste.
Der Polizeichef mit den ihm untergeordneten Polizei
kommissären und Unterkommissären besorgt den Polizeidienst in der
Hauptstadt. In Bukarest und Jassy ist der Polizeidienst Polizei-
präfekten anvertraut.
Die Gendarmerie ist ein militärisch organisierter Körper,
welchem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher
heit sowie der Vollzug der Gesetze obliegt. Ihr Dienst wird in
einen ordentlichen und einen außerordentlichen unterschieden.
Der ordentliche Dienst erfolgt täglich oder in wiederkehrenden
Zeiträumen ohne besonderen Auftrag der Verwaltungsbehörden,
umfaßt die Staats-, Sicherheits-, Kriminal-, Straßen- und Feld
polizei sowie die Überführung der Zivil- und Militärsträflinge und
wird gelegentlich der gewöhnlichen Patrouillengänge besorgt; der
außerordentliche Dienst besteht in der Gewährung der nötigen
Assistenz an die Zoll-, Forst-, Kassen-Beamten, an die Gerichtsvoll
zieher. Stationsbeamten und Bahnwächter, ferner in der Vor
nahme von Requisitionen im Kriegsfälle und in der Beistellung von
Eskorten. Er findet nur auf besondere schriftliche Aufforderung
der Verwaltungsbehörden statt. Nur in dringenden Fällen kann
auch eine telegraphische oder telephonische Aufforderung plah-
greifen; doch muß ihr eine schriftliche Bestätigung folgen.
Die Gendarmen üben ihre Befugnisse ausschließlich in ihrem
Sprengel aus; nur bei frischer Tat und in der Verfolgung von Ver
brechern können sie ihre Tätigkeit auch auf den unmittelbar angren
zenden Sprengel ausdehnen. Außer zu ihrem ordentlichen oder