Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis 
71 
gliedern des Kreisausschusses, einem Architekten, einem Ingenieur, 
einem Apotheker, dem Kreistierarzte und dem Tierarzte der Haupt 
stadt, und die Tierseuchenkommission setzt sich aus dem Subpräfekten 
oder einem Polizeikommissär, dem Bürgermeister und dem Ge 
meind etierarzt zusammen. Der Primararzt ist der Chef des Sani 
tätsdienstes im Kreise mit Ausnahme der Hauptstadt und hat in 
allen ärztlichen Angelegenheiten dem Präfekten, dem Kreisaus 
schusse und der ständigen Kommission desselben beizustehen. Der 
Bezirksarzt untersteht dem Kreisärzte, und den Tierärzten obliegt 
die Veterinärpolizei und das Eingreifen bei Tierseuchen. 
Die Revisionskommission besteht unter dem Vorsitze des 
Präfekten aus einem Mitglieds des Kreisausschusses und einem 
Oberoffizier unter Zuziehung eines Militärarztes und des Ergän- 
zungs-Bezirks-Kommandanten. Die Revisionskommission über 
prüft die Stellungsgeschäfte, nimmt Reklamationen entgegen 
und entscheidet über Befreiungen und Enthebungen vom Militär 
dienste. 
Der Polizeichef mit den ihm untergeordneten Polizei 
kommissären und Unterkommissären besorgt den Polizeidienst in der 
Hauptstadt. In Bukarest und Jassy ist der Polizeidienst Polizei- 
präfekten anvertraut. 
Die Gendarmerie ist ein militärisch organisierter Körper, 
welchem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher 
heit sowie der Vollzug der Gesetze obliegt. Ihr Dienst wird in 
einen ordentlichen und einen außerordentlichen unterschieden. 
Der ordentliche Dienst erfolgt täglich oder in wiederkehrenden 
Zeiträumen ohne besonderen Auftrag der Verwaltungsbehörden, 
umfaßt die Staats-, Sicherheits-, Kriminal-, Straßen- und Feld 
polizei sowie die Überführung der Zivil- und Militärsträflinge und 
wird gelegentlich der gewöhnlichen Patrouillengänge besorgt; der 
außerordentliche Dienst besteht in der Gewährung der nötigen 
Assistenz an die Zoll-, Forst-, Kassen-Beamten, an die Gerichtsvoll 
zieher. Stationsbeamten und Bahnwächter, ferner in der Vor 
nahme von Requisitionen im Kriegsfälle und in der Beistellung von 
Eskorten. Er findet nur auf besondere schriftliche Aufforderung 
der Verwaltungsbehörden statt. Nur in dringenden Fällen kann 
auch eine telegraphische oder telephonische Aufforderung plah- 
greifen; doch muß ihr eine schriftliche Bestätigung folgen. 
Die Gendarmen üben ihre Befugnisse ausschließlich in ihrem 
Sprengel aus; nur bei frischer Tat und in der Verfolgung von Ver 
brechern können sie ihre Tätigkeit auch auf den unmittelbar angren 
zenden Sprengel ausdehnen. Außer zu ihrem ordentlichen oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.