Kreis
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öffentlichen Ordnung und zur Sicherheit des Staates zu erteilen.
Soweit die Gendarmerie als Organ der Kriminalpolizei gemäß den
Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder auf Grund besonderer
Requisition der Gerichte auftritt, ist sie an die Untersuchungsrichter
und Staatsanwälte und in letzter Linie an den Justizminister gewiesen.
In allen Angelegenheiten endlich, welche die Befehlsgebung,
die Disziplin und die militärische Ausbildung betreffen,
untersteht die Gendarmerie dem Kriegsministerium, welchem die
Sorge für die Bewaffnung, Ausrüstung und Equipierung obliegt.
Militärischer Kommandant der Gendarmerie ist der Eeneral-Gendarmerie-Jnspektor.
Er hat seinen Sitz in Bukarest und überwacht
teils persönlich, teils durch seine Hilfsorgane den Dienst, die Ausbildung,
die Verwaltung und die Rechnungslegung der Gendarmerie.
Zu diesem Zwecke soll er jede Kompagnie mindestens einmal
jährlich besichtigen.
Die Gendarmerie ist verpflichtet, allen Aufforderungen der
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu entsprechen. Die Aufforderungen
müssen schriftlich verfaßt sein, den Sprengel der
requirierenden Behörde betreffen, an die zur Durchführung berufene
Abteilung gerichtet werden und in den Wirkungskreis der
Gendarmerie fallen. Bei mißbräuchlichen Aufforderungen kann der
Kompagniekommandant die Entscheidung des kompetenten Ministeriums
anrufen. Ferner obliegt der Gendarmerie die Pflicht, den
Verwaltungsbehörden ihre die öffentliche Ordnung und Sicherheit
betreffenden Wahrnehmungen mitzuteilen. Zu diesem Zwecke hat
der Kompagniekommandant von 3 zu 3 Tagen, im Bedarfsfalls
jedoch auch täglich, einen ausführlichen Bericht über alle maßgebenden
Vorfälle an den Präfekten zu richten und überdies den Oberstaatsanwälten
und Kreisgerichtsvorständen jene Ereignisse zu melden,
welche eine gerichtliche Verfolgung veranlassen. Geben diese Berichte
Grund zur Befürchtung aufrührerischer Treibereien und gewaltsamer
Zusammenrottungen, so kann der Präfekt im Einvernehmen
mit dem Gendarmeriekommandanten beim Ministerium des Innern
und beim Kriegsministerium die Zusammenziehung mehrerer Eendarmerieabteilungen
an den gefährdeten Orten fordern. Auf Grund
der erhaltenen Informationen haben die Zivilbehörden an die Gendarmerie
ganz bestimmte Forderungen zu stellen. Eine Überprüfung
der Opportunität und Zweckmäßigkeit dieser Forderungen
steht der Gendarmerie nicht zu; dagegen sind die Zivilbehörden nach
Stellung ihrer Forderungen nicht befugt, sich in die militärischen
Ausführungshandlungen einzumengen. Für diese sind die Gendarmeriekommandanten
allein verantwortlich. Im allgemeinen haben
sich die Zivilbehörden in ihrem Verkehre mit der Gendarmerie aller