Verwaltungshaushalt
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Das Verfahren wird vom Kassationshofe°in sinngemäßer
Anwendung der Strafprozeßordnung festgesetzt. Wird der Minister
für schuldig befunden, so verhängt der Gerichtshof und zwar bei
Verstößen gegen das Strafgesetz die in diesem Gesetze vorgesehenen
Strafen, bei der Unterzeichnung einer verfassungswidrigen Ver
fügung oder der Behinderung des Wahlrechtes Haft und Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von
drei Jahren bis zum Lebensende, bei Unterzeichnung einer bloß
gesetzwidrigen Verfügung und bei Täuschung der gesetzgebenden
Körper aber Verlust der Amtsfähigkeit von drei Jahren bis zum
Lebensende. Der König ist nicht befugt, die über den Minister
verhängte Strafe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, außer auf
Antrag des Hauses, das die Anklage erhoben hat.
Die Beamten sind verfassungsrechtlich nach dem Strafgesetze
verantwortlich und werden Mitschuldige des Ministers, wenn sie
einen Auftrag oder eine Verfügung desselben ausführen, welche
nicht in seine Kompetenz fällt, oder deren Gesetzwidrigkeit offenbar
ist. Das Verfahren erfolgt vor dem Kassationshofe in Gemäßheit
der im Strafgesetze für die Mitschuld vorgesehenen Bestimmungen.*)
o) Verwaltungshaushalt
Die Grundlage für den Haushalt der Verwaltung bildet der
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben (Budget).
Voranschläge müssen nach dem Gesetze von den Gemeinden, von
den Kreisen, von den Handelskammern und vom Staate alljährlich
aufgestellt werden. Die Aufstellung der Gemeindevoranschläge er
folgt nach den Bestimmungen des Eemeindegesetzes seitens der
Eemeindeausschüsse, jene der Kreise nach den Bestimmungen der
Kreisordnung seitens der Kreisausschüsse. Die Voranschläge der
Handelskammern bedürfender Genehmigung des Handelsministers,
und jene der Wohltätigkeitsanstalten mit eigener Verwaltung werden
in den Staatsvoranschlag einbezogen.
Beim Staate haben die Minister alljährlich den Voranschlag
der Ausgaben ihres Ressorts für das nächste Verwaltungsjahr vor
zubereiten. Der Finanzminister faßt alle Ressortvoranschläge zu
sammen und fügt den Voranschlag der Einnahmen hinzu. Rach er
folgter Genehmigung durch den Ministerrat gelangt die Vorlage,
welche alle Staats- Einnahmen und Ausgaben vorsehen muß, im
) Vgl. A. Onciul, S.Msf.