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‘Kap. III. Der Vorschlag an den Regeln der Besteuerung geprüft.
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das Recht des anderen auf den Genuß seines Einkommens ist ein bloß
eingebildetes Recht, die Schaffung von Staats- oder Gemeindeeinrich
tungen, die der Natur fremd und von ihr nicht anerkannt find. Der
Vater, dem man sagt, daß er durch seine Arbeit seine Rinder zu er
nähren habe, muß dies zugeben, denn es ist die Vorschrift der Natur;
aber er kann mit Fug und Recht verlangen, daß von dem durch seine
Arbeit gewonnenen Einkommen nicht ein Pfennig genommen wird,
solange noch ein Pfennig aus Einkünften übrig bleibt, die aus einem
Monopol der von der Natur unparteiisch allen dargebotenen natürlichen
Vorteile herrühren, und an das seine Rinder ein gleiches Recht anzu
sprechen haben.
Adam Smith redet von Einkommen als „unter dem Schutze des
Staates genossen", und dies ist auch der Grund, auf den gewöhnlich
die Forderung der gleichen Besteuerung aller Arten von Eigentum ge
gründet wird, weil es nämlich vom Staate gleichmäßig beschützt werde.
Die Grundlage dieser Vorstellung ist augenscheinlich, daß der Genuß
des Eigentums durch den Staat möglich gemacht wird — daß vom
Staat ein wert geschaffen und erhalten wird, der, wie man mit Recht
beanspruchen kann, die öffentlichen Ausgaben aufbringen muß. Von
welchen werten ist dies nun richtig? Einzig vom wert des Grund und
Bodens. Dies ist ein wert, der nicht eher entsteht, als bis ein Gemein
wesen gebildet ist und der, ungleich anderen werten, mit der Entwick
lung des Gemeinwesens zunimmt. Er besteht erst, wenn das Gemein
wesen besteht. Das größte Gemeinwesen zerstreue sich wieder, und
der jetzt so wertvolle Boden wird gar keinen wert mehr haben. Mit
jeder Bevölkerungszunahmc steigt der wert des Landes, mit jeder
Abnahme fällt derselbe. Dies ist nur bei Dingen der Fall, die, wie der
Grundbesitz, ihrer Natur nach Monopole sind.
Die Steuer auf Landwerte ist daher die gerechteste und unpar-
leiischste aller Steuern. Sie fällt nur auf die, welche von der Gesellschaft
einen besonderen und wertvollen Vorteil erhalten, und auf sie hu Ver
hältnis zu dem empfangenen Vorteil. Durch sie nimmt der Staat zum
Nutzen des Staates denjenigen wert, der von ihm selbst geschaffen
Worden ist. Sie ist die Verwendung von Gemeingut zu Gemeinzwecken,
wenn sämtliche Rente durch die Besteuerung für den Bedarf des Staates
Senommen ist, — dann wird die durch die Natur verordnete Gleichheit
h^'-öestellt sein. Rein Bürger wird über einen anderen Bürger einen
Vorteil haben als soweit Fleiß, Geschicklichkeit und Intelligenz ihn
gewähren, und jeder wird erlangen, was ihm billigerweise zukommt.
Dann, aber erst dann, wird die Arbeit ihren vollen Lohn und das Rapital
leinen natürlichen Ertrag erhalten.