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,Die Herrschaft des Wortes“,
weiß, desto verlegener muß es vor dem nennenden Worte sich fühlen.
Diese Bedrängnis, die unser Denken kleinmütig macht, läßt sich noch
anders beleuchten.
Die Anschauungen, denen unsere Formeln nacheifern, sind uns
wohl Gemeinbesitz. Aber was hilft uns Dies, wenn jedem Gebilde
gleichsam eine andere „technische Formel“ entspricht, an deren
Stelle uns nicht einmal rohe Anschauungen eigen sindl Eine solche
„technische Formel“ liegt z. B. mit der „Verfassung und Verwaltung“
eines „Staates“ vor, aber recht einseitig. Gemeint ist der erschöpfende
Ausdruck dafür, wie die Struktur eines Zuständlichen Gebildes ein
heitlich bleibt, obgleich sie einer Mehrheit von „Zwecken“
angepaßt ist. „Zweck“ ist hier die Form, wie wir von dem wieder
kehrenden Zweckgehalt unbestimmt vieler Streben Notiz nehmen, die
in dem eingegliederten Handeln atmen. In diesem Sinne sprechen
wir z. B. von dem „Wohnzweck“, oder dem „Wohnbedürfnis“, mit
dem Blick auf eine „Haushaltung“. Bringen wir einen solchen „Zweck“
mit der Struktur des Gebildes in gedankliche Verbindung, so erscheint
uns das Gebilde in der betreffenden Hinsicht als eine „Einrichtung“,
ein „Apparat“. Das nämliche Gebilde kann aber „Einrichtung“ für
eine Vielzahl von „Zwecken“ sein; es trifft dies um so eher zu, je
umspannender und zugleich ausgegliederter ein Gebilde ist.
Man darf sich daher nicht verleiten lassen, ein solches Gebilde,
wie es zu einem Inhalte unseres Denkens und an einem Worte sprach-
flüssig wird, schlecht und recht als einen „Zweckbegriff“ anzu
sehen. Derlei hölzerne Auffassung würde nur einer gewissen Logik
zu Gesicht stehen. Wie es da heißt: »Ein Wort — Ein Begriff —
Eine Definition!“ müßte es dann auch lauten: „Ein Wort — Ein
Zweckbegriff — Ein Zweck 1“ Aus dem gleichen Morast einer rück
ständigen Denkweise, der hier so ziemlich alles über den Horizont
geht, entsteigt dort der Streit um das Wort, und entstiege hier
nun der Streit um des Kaisers Bart. Unwillkürlich gedenkt
man der tiefsinnigen Frage: „Was ist der Zweck des Staates?“ —
selbst nach „Staatszwecken“ darf man nur in einem überaus ver
ständigen Sinn fragen; hier, im Angesichte krönender Gebilde, denen
gar viele „Menschenzwecke“ zu Gevatter stehen.
IX.
Einem Zuständlichen Gebilde kann also bitter Unrecht getan sein,
sobald man es als schlichten „Zweckbegriff“ denken wollte. Das