thumbs: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

286 
410. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ausageschein. 
Angabe ihres amtlich constatirten Tragvermögens versehene Frachtivagen 
verwendet werden. (§. 4 d. V.) 
d) Bestimmungen für die Personenwagen. 
In den Personenwagen dürfen außer den gewöhnlichen Seitentaschen 
Räume 5UV Aufbewahrung von Gütern und Effecten überhaupt nicht vor 
handen sein. (§• 4 d. V.) 
«) Bezeichnung der Frachtwagcn und ihrer gesonderten Abtheilungen. 
Die Frachtwagen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen 
und außerdem, soferne Wagen verschiedener Eisenbahnen die Zolllinie 
überschreiten, mit der allenfalls durch die Anfangsbuchstaben anzudeutenden 
Benennung jener Eisenbahnunternehmung, welcher sie angehören, deutlich zu 
bezeichnen. 
Befinden sich in einem Frachtwagen Abtheilungen, welche ganz abge 
sonderte Ladungsräume bilden, so sind diese Abtheilungen mit Buchstaben 
nach alphabetischer Reihung zu bezeichnen. 
Alle diese Bezeichnungen müssen deutlich in die Augen fallen. 
(§. 4 b. SB.) 
s) Prüfung, amtliche Bezeichnung und Vormerkung der Frachtwagcn. 
Die Prüfung der Frachtwagen in Absicht auf das Vorhandensein der 
vorgeschriebenen Erfordernisse hat entweder, bevor sie zu Fahrten über die 
Zolllinie verwendet werden, von einem der an der Bahnlinie gelegenen Zoll 
ämter, oder bei dem erstmaligen Vorkommen an der Grenze von dem Ein 
trittsamte zu geschehen. ' 
Diese Prüfung hat in Folge einer von der Bahnverwaltnng in dop 
pelter Ausfertigung einzubringenden schriftlichen Anmeldung stattzufinden, 
worin die Nummern, Buchstaben und sonstigen Bezeichnungen der Wagen 
anzugeben sind. 
Das Amt versieht, wenn bei der Prüfung ein Anstand nicht erhoben 
wird, den Wagen neben der fortlaufenden Nummer mit der amtlichen Be 
zeichnung, trägt denselben unter Beilegung einer Anmeldung in eine eigene 
Vormerkung ein und stellt das zweite Pare der Anmeldung der Bahnverwal 
tung mit der Bestätigungsklausel des Befundes zurück, indem es zugleich 
sämmtliche an der Bahnlinie gelegenen Zollämter des Zollgebietes von der 
geschehenen Eintragung durch Mittheilung eines Auszuges aus der Vormer 
kung, ivorin die Benennung der Eisenbahn, welcher der Wagen angehört, 
dessen Nummer, die Anzahl und Buchstaben, seiner gesonderten Abtheilungen, 
die amtliche Bezeichnung, endlich der Tag der geschehenen Prüfung ersichtlich 
zu machen sind, verständigt. 
Wird ein vorgemerkter Wagen dauernd außer Gebrauch gesetzt, so ist 
dem Amte, welches die Bestätigung der geschehenen Prüfung ertheilte, die 
schriftliche Anmeldung hievon zu erstatten, worauf derselbe außer Vormerkung 
gebracht wird, und hievon auch die übrigen an der Bahnlinie gelegenen Zoll 
ämter verständigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.