10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 73
erscheinen. Aus diesen Gedanken entwickelte sich der sogenannte Gerichtsstand des Ver—
mögensbesitzes: er war früher eine Folge des gegen den Beklagten erwirkten Arrestes
heutzutage besteht er auch ohne solchen. Allerdings müssen dies Vermögenssachen an,
die auf die Dauer mit dem Inlande verbunden sind: der Gerichtsstand wird cht
dadurch begründet, daß der Beklagte mit den nötigen Kleidern und einer Reisetasche im
Inlande erscheint!. Handelt es sich um Inanspruchnahme eines streitigen Gegenstandes
der möglicherweise dem Beklagten gär nicht gehört, so tritt der Ort des streitigen Gegen⸗
standes an Stelle des Ottes des Vermögensbesitzes. Besonders interessant ist dieser
Gerichtsstand, wenn es sich um Immaterialgüterrechte handelt, die in irgend einer Weise
lokalifiert werden müssen. Wir haben eine besondere Bestimmung darüber in Bezug
auf das Patentrecht: dieses ist da lokalisiert, wo der Vertreter des auswärtigen Patent—
inhabers wohnt, nötigenfalls in Berlin, wo das Patent erteilt wird (F 12 Patentges.)e.
Andere Gerichtsstande ergeben sich daraus, datß man eine Verknüpfung zwischen
einer rtlichkeit und der Streitsache annimmt. Wenn der Beklagte die Streitsache
decken will, so findet man es gerechtfertigt, daß er bei dem Gericht auftreten soll, mit
dem die Streitsache zusammenhaͤngt. Der Hauptfall ist der, welcher durch den Ausdruck
korum rei itae, Sitz der gelegenen Sache, bezeichnet wird. Handelt es sich ins—
besondere um Grundstuͤcke, um das Eigentum und dingliche Rechte daranä, namentlich
um Hypotheken, so ist es gerechtfertigt, daß die Streitigkeiten da ausgetragen werden,
wo dos Grundftüd liegt. Hierfur spricht noch ein sehr wichtiger internationaler Grund.
Es ist nicht wünschenswert, daß über das Eigentum am Grund und Boden des Inlandes
fremde Gerichte entscheiden“ Diese Rücksichten haben im deutschen Rechte zu dem Satze
geführt, einen solchen Gerichtsstand als ausschließlich zu bezeichnen, d. h. zu erklären,
daß hier keine Zustaͤndigkeitsvereinbarung möglich und daß hier auch der obige mit dem
Wohnsitze des Beklagten in Verbindung stehende Gerichtsstand ausgeschlossen sein solles.
Andere derartige Gerichtsstände sind nicht ausschließlich, sondern wahlweise gegeben.
Dahin gehört vor allem der berühmte Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Man nimmt
an, daß wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist, sie auch eingeklagt werden kann. Dies
hat allerdings manche Bedenken. Der Erfüllungsort einer Schuld ist allein abhängig
von der eingeklagten Schuld und daher völlig in das Belieben des Klaͤgers gestellt, der
die freie Nocheet en der Klage inen willkürlichen Inhalt zu geben. Solche Gerius.
ftane ber snnee Fehler denn sie stehen im Widerspruch mit dem Grundgedanken
der Gerichtsordnung, welche auf einem Rechte des Beklagten beruht und ihn der Willkür
des Klägers entziehen will. Nichtsdestoweniger hat die 8. P. O. diesen Gerichtsstand an⸗
genommen und ihn trotz meiner— wissenschaftlich geäußerten Bedenken neuerdings bei—
halten ang Gen eeg 27) während Z. B. die gsterreichiche Prozehnor dmung (Juris-
diktionsnorm) mit Recht von einem so allgemeinen Gerichtsstand zurückgeschreckt ist: sie
gewährt ihn nur daun, wenn der Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, oder unter
Handeltreibenden, wenn eine darauf. lautende mit der Ware geschicdte Faktura un—
beanstandet angenommen wurde (8 88 Jurisd. Norm).
een dcae uengenichesstand gibt es noch einige Mebengerichtestanve die
auf dem Gedanken beruhen, daß für gewisse Streitigkeiten regelrecht ein bestimmter Ort
Erfüllungsort sein wird. So z. B. wenn jemand eine Niederlassung hat, und es sich
um Geschäfte dieser Niederlassung handelt; und ähnlich ist es bei Morktstreitigkeiten,
doch ist der Markigerichtstand an bestimmte Erfordernisse geknüpft (8 30 8.P. O..
Auch einen Gerichtsstand der unerlaubten Tat kennt unsere 3.P.O., was einige
Begründung hat; denn da, wo gegen das Gesetz verstoßen ist, soll auch die Gegenwirkung
einreten annen Kn Fsonderem Interesse ist aber noch der Gerichtsstand des Erbes:
J ivilprozeß X S. 394. Dagegen gilt als
mRichtig LG. Bremen 6. Dezbr. 1884. 8.lfetidi 9
Vermögen che se einem — lueegendes Handelsduch (R. G. ans
Handb. des Patentrechts S. 68. 45 S. 385. *
1899 Entsch. 4568 —
A deghewgorei n 8 — Gerichieftand nicht ausschließlich ist, ð26 3.8.O-,
aber auch 15 3. 2 E dauu.