fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 73 
erscheinen. Aus diesen Gedanken entwickelte sich der sogenannte Gerichtsstand des Ver— 
mögensbesitzes: er war früher eine Folge des gegen den Beklagten erwirkten Arrestes 
heutzutage besteht er auch ohne solchen. Allerdings müssen dies Vermögenssachen an, 
die auf die Dauer mit dem Inlande verbunden sind: der Gerichtsstand wird cht 
dadurch begründet, daß der Beklagte mit den nötigen Kleidern und einer Reisetasche im 
Inlande erscheint!. Handelt es sich um Inanspruchnahme eines streitigen Gegenstandes 
der möglicherweise dem Beklagten gär nicht gehört, so tritt der Ort des streitigen Gegen⸗ 
standes an Stelle des Ottes des Vermögensbesitzes. Besonders interessant ist dieser 
Gerichtsstand, wenn es sich um Immaterialgüterrechte handelt, die in irgend einer Weise 
lokalifiert werden müssen. Wir haben eine besondere Bestimmung darüber in Bezug 
auf das Patentrecht: dieses ist da lokalisiert, wo der Vertreter des auswärtigen Patent— 
inhabers wohnt, nötigenfalls in Berlin, wo das Patent erteilt wird (F 12 Patentges.)e. 
Andere Gerichtsstande ergeben sich daraus, datß man eine Verknüpfung zwischen 
einer rtlichkeit und der Streitsache annimmt. Wenn der Beklagte die Streitsache 
decken will, so findet man es gerechtfertigt, daß er bei dem Gericht auftreten soll, mit 
dem die Streitsache zusammenhaͤngt. Der Hauptfall ist der, welcher durch den Ausdruck 
korum rei itae, Sitz der gelegenen Sache, bezeichnet wird. Handelt es sich ins— 
besondere um Grundstuͤcke, um das Eigentum und dingliche Rechte daranä, namentlich 
um Hypotheken, so ist es gerechtfertigt, daß die Streitigkeiten da ausgetragen werden, 
wo dos Grundftüd liegt. Hierfur spricht noch ein sehr wichtiger internationaler Grund. 
Es ist nicht wünschenswert, daß über das Eigentum am Grund und Boden des Inlandes 
fremde Gerichte entscheiden“ Diese Rücksichten haben im deutschen Rechte zu dem Satze 
geführt, einen solchen Gerichtsstand als ausschließlich zu bezeichnen, d. h. zu erklären, 
daß hier keine Zustaͤndigkeitsvereinbarung möglich und daß hier auch der obige mit dem 
Wohnsitze des Beklagten in Verbindung stehende Gerichtsstand ausgeschlossen sein solles. 
Andere derartige Gerichtsstände sind nicht ausschließlich, sondern wahlweise gegeben. 
Dahin gehört vor allem der berühmte Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Man nimmt 
an, daß wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist, sie auch eingeklagt werden kann. Dies 
hat allerdings manche Bedenken. Der Erfüllungsort einer Schuld ist allein abhängig 
von der eingeklagten Schuld und daher völlig in das Belieben des Klaͤgers gestellt, der 
die freie Nocheet en der Klage inen willkürlichen Inhalt zu geben. Solche Gerius. 
ftane ber snnee Fehler denn sie stehen im Widerspruch mit dem Grundgedanken 
der Gerichtsordnung, welche auf einem Rechte des Beklagten beruht und ihn der Willkür 
des Klägers entziehen will. Nichtsdestoweniger hat die 8. P. O. diesen Gerichtsstand an⸗ 
genommen und ihn trotz meiner— wissenschaftlich geäußerten Bedenken neuerdings bei— 
halten ang Gen eeg 27) während Z. B. die gsterreichiche Prozehnor dmung (Juris- 
diktionsnorm) mit Recht von einem so allgemeinen Gerichtsstand zurückgeschreckt ist: sie 
gewährt ihn nur daun, wenn der Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, oder unter 
Handeltreibenden, wenn eine darauf. lautende mit der Ware geschicdte Faktura un— 
beanstandet angenommen wurde (8 88 Jurisd. Norm). 
een dcae uengenichesstand gibt es noch einige Mebengerichtestanve die 
auf dem Gedanken beruhen, daß für gewisse Streitigkeiten regelrecht ein bestimmter Ort 
Erfüllungsort sein wird. So z. B. wenn jemand eine Niederlassung hat, und es sich 
um Geschäfte dieser Niederlassung handelt; und ähnlich ist es bei Morktstreitigkeiten, 
doch ist der Markigerichtstand an bestimmte Erfordernisse geknüpft (8 30 8.P. O.. 
Auch einen Gerichtsstand der unerlaubten Tat kennt unsere 3.P.O., was einige 
Begründung hat; denn da, wo gegen das Gesetz verstoßen ist, soll auch die Gegenwirkung 
einreten annen Kn Fsonderem Interesse ist aber noch der Gerichtsstand des Erbes: 
J ivilprozeß X S. 394. Dagegen gilt als 
mRichtig LG. Bremen 6. Dezbr. 1884. 8.lfetidi 9 
Vermögen che se einem — lueegendes Handelsduch (R. G. ans 
Handb. des Patentrechts S. 68. 45 S. 385. * 
1899 Entsch. 4568 — 
A deghewgorei n 8 — Gerichieftand nicht ausschließlich ist, ð26 3.8.O-, 
aber auch 15 3. 2 E dauu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.