Object : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienftvertrag. S 616. 1029

Bumeift fommt bier Arankheit des Dienenden oder ein ihm von außen zugeftoßener
 förperlicher Unfall in Betracht. Außerdem fallen 3. B. hierunter:
außerordentliche BYorfommnifie in der Familie des Dienftteiftenden (Zodesfälle,
Begräbnife, Krankheitsfälle, Geburten), menn fie dazu angetan find, die
Berfon des Dienftpflihtigen {elbit in Geftalt einer Verhinderung
am Dienfte bei billiger Rücfichtnahme auf die Verhältniffe in Mitleidentchaft
zu ziehen. Weiter können auch hieher gehören 3. SB. Einberufungen
"verhältnismäßig Kurze, {. unten Bem. 3) zur Erfüllung der Wehrpflicht
SM. 11, 463; hierüber fpeziell findet fih eine reiche Iudikatur der Öe:-werbe=:
 und Raufmannsgericdhte, vgl. bie itate bei von Blume,
Recht 1902 S. 6, ferner Gew.Ger. Bd. 8 S. 267, Bd. 9 S. 171 und 294,
Bd. 12 S. 104, Bd. 14 S. 194, Rammerger. in KRipr, d. OLG. Bd. 17
S. 406, DL®. Stuttgart, echt 1908 Nr. 3408, die Zitate hei Warneyer
zu 8 616, ferner Aubhlenbek zu S 616, Dernburg U, 2 S. 391 und Hille,
echt 1904 S. 598), zu militärijchen Kontrolverfammlungen, zum Schöffenund
 Gefchworenendienfte, zu gerichtlidhen Terminen Gezüglih der
Beugengebühren vol. Hilfe, Recht 1903 S, 424 und die Sitate bei
Warneyer zu S 616 Bd. 1—3 26.).
Verfchiedene Anfichten beftehen dariiber, ob S 616 anwendbar fei in
Sällen, in welden nicht eine direkt in der Verjon des Dienftverpflichteten
 entjtandene, fjondern eine mehr objeftive Verhinderung bdesjelben
an der Dienitleiftung vorliegt, 3. B. wenn die Fabrik, in der zu arbeiten ift,
abbrennt, oder eine Verkehröftörung den Dienftverpflichteten am Eintreffen
zum Dienfte verhindert. In 11. Komm. (BB. Il, 281) ergaben fi darüber
verfchiedene Anjdhauungen, we8halb auch der oben unter Bem. 11 erwähnte
Antrag abgelehnt wurde. Je nach der Lage der Verhältniffe kann
e8 gerechtfertigt fein, eine objeftive, nachträglich eingetretene, den Dienitvertrag
 ganz en Unmöglichkeit der Leitung anzunehmen. In anderen
Sällen mag ein Annahmeverzug im Sinne de8 $ 615 vorliegen. In wieder
anderen Fällen kann der objektive Grund die Wirkung Haben, daß er auf die
Berfjon des Dienitleiftenden rückhwirkt, 3. GB. diefen hindert, an den Ort der
nn zu gelangen. Dann mag 5 616 einfhlagen. Vgl. Lotmar Bd. 2
S, 364 und NOS. Bd. 3 S. 179.) Nebereinftimmend Sigel a. a. D. 812 S. 52,
vermittelnd auch Crome, Die partiarifchen NRechtsgefchäfte S. 184 und
„®Gewerbegericht“ Bd. 8 S. 61; val. ferner über die verfdhiedenen Meinungen
Dernburg & 305, IM, v. Blume, Recht 1902 S. 8, Tibe, Unmöglichkeit S. 295,
Dertmann Bem. 1, b, Planck Bent. 5, Endemann 1 $ 174 Anm. 28, Cnneccerus |
8 280 Anm. 2, Crome I 8 259, Lotmar Bd. 2 S. 365.
Sn dielen Fällen kann natürlihH auch von der Kündigung nach Maßgabe
 der 88 626 ff. Gebrauch gemacht werden. Val. Lotmar Bd. 2 S. 358.
„2. Der „Berhinderungsgrund“ muß „ohne VBerjhulden“ des Dienitverpilichteten
 eingetreten jein. (Bol. Lotmar Bd. 2 S. 177 ff.)
a) Neber zivilrechtlihes Berichulden vgl. $ 276 al8 grundlegende VBorfchrift.
b) Mit Recht betont Dertmann zu $ 616 (a. M. Lotmar Bd. 2 S. 180, 181),
daß hieher auch ein fittlidhes Berfchulden zu rechnen fein kann. Bei
[piel8weije hei einer dienithindernden Gefchlechtskrankheit anfteddender Urt
oder bei außerehelidher Entbindung oder Srühgeburt einer Arbeiterin (in
feßterer Hinficht a. MM. Bonn, Die Säle der Anrechnung 2C. S. 18; überein-Himmend
 aber Dertmann in Dem. 1, C).
Tatfächlih Fann auch ein wider Treu und Glauben verftoßendes Ver=Id
 meigen von Umitänden, weldhe Idhom beim Ab{ihluffe des Dienitvertrags
 in8 Gewicht gefallen wären, in Betracht kommen. €3 bleibt aber
jemweil3 nad Lage der Einzelumitände zu prüfen, ob ein foldhes fhon beim
Bertragsabichluffe vorkomunendes Verfchulden al8 eine Schuld im Sinne
des 8 616 zu betrachten ilt.
‚3. Die Verhinderung darf ich nur auf „eine verhältnismäßig nicht erhebliche
Beit erjireden. Nähere Vorfhriften darüber gibt das BGB. nicht. Das Er-Tordernis
 unterliegt daher dem richterlihen Ermefjen (M. II, 464) im Einzelfall.
a) Sn Betracht zu ziehen it dabei nicht bloß die abfolute Ginderungsdauer an
jich, fondern auch deren relatives Verhältnis zum Dienitleinungszwed. Betz
}pielSweije bei Inanfpruchnahme geburtsbhilflicher Dienite einer im voraus
angagierten Hebamme fann fchon eine objektiv khırze Zeitiriit relativ erheblich
jein. land zu S 616 it darum im Rechte, wenn er unter Umftänden ein

3)
            
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