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ist überall da als widerlegt zu erachten, wo der Repräsentativ-
staat für die Fortbildung des Rechts ein Gesetz (im konstitutio-
nellen Sinne) verlangt.
Das wird nun sehr wichtig, wenn es sich darum handelt, zu
deuten, welche staatlichen Rechtssätze durch die blosse Publi-
kation eines Staatsvertrags entstanden sind. Es ist keines-
wegs von vornherein gewiss, dass durch dies Verfahren alles zu
Landesrecht geworden ist, was nach dem Vertragstexte dazu
werden dürfte. Ja, oft genug ist das Gegentheil selbstverständ-
lich. Wollte man mit der Redensart, der „Vertrag“ werde durch
seine Veröffentlichung zu staatlichem Rechte, wirklich Ernst
machen, so käme man manchmal zu wunderbaren Ergebnissen.
Ein Handelsvertrag des Deutschen Reichs bestimmt z. B.: „es dür-
fen in den Städten Aceisegebühren für den Verbrauch ausländischer
Getränke und Esswaaren u. s. w. erhoben werden“.!) Wird dieser
Satz zu einer reichsrechtlichen .„Erlaubniss“ an die deutschen
Gemeinden zur Besteuerung der fraglichen Waaren? Wäre es
der Fall, so würden dadurch alle Landesgesetze, die solches
Steuerrecht den Gemeinden versagen, aufgehoben, der künftige
Erlass entsprechender Verbotsgesetze nichtig sein! Man braucht
die Frage nur aufzuwerfen, um sie zu verneinen. Oder der Ver-
trag gewährt den Befehlshabern unserer Kriegsfahrzeuge gewisse
Anhaltungs- und Durchsuchungsrechte.?) Werden sie zu gesetz-
lichen Rechten, die durch keine administrative Instruktion
eingeschränkt werden dürften? Es ist wiederum klar, dass davon
keine Rede sein kann. Unser Reichskonsularrecht, um ein be-
sonders wichtiges Beispiel zu geben, lässt Konsulargerichtsbarkeit
bestehen, wo ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staats-
vertrag gestattet ist; der einzelne Konsul ist aber hierzu nur
kraft spezieller Ermächtigung des Reichskanzlers befugt.?) Wenn
nun ein späterer Konsularvertrag schlechthin unseren Konsuln
in bestimmtem Lande die Gerichtsbarkeit zuspricht, soll da wirk-
lich die Publikation des Vertrags bewirken, dass die allgemeine
1) S. z. B. Handelsvertrag mit Rumänien v. 21. Oktober 1893 (RG Bl.
1894-8. 1) Art. 12 Abs. 3, .
2) Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605)
Art. 42ff.
3) Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879,
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