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.Freiheit vom Worte 1
Zeit, auch nur auf eine andere Interessenlage, hätte das Urteil ver
mutlich ganz anders ausfallen müssen.
Der Urteilende war also in der Gewalt seines zufälligen Stand
punktes; darin war sein Denken unfrei I Er glaubte so das letzte Wort
über die Sache des „Freihandels“ zu sprechen, ohne zu ahnen, wie viel
dazu fehlte. Mittelbar hatten alle diese „klassischen“ Urteile einen vor
eilig dogmatischen Charakter. Das „Relativitätsprinzip“ entlastete
unsere Wissenschaft auf einen Schlag von zahllosen solcher Quasi-
Dogmen. Die „klassische“ Schule, nebenbei gesagt, hätte sich von
Rechts wegen gleich damals die Gänsefüßchen zugezogen. Denn auch
dieser Fortschritt zur Wissenschaft vollzog sich hauptsächlich auf ihre
Kosten. Das sollte man nicht übersehen. Man verleiht doch auch in
anderen, z. B. den Naturwissenschaften, den Ehrentitel der „Klassiker“
nicht gerade an jene, von denen man überwiegend nur lernt, wie man
es nicht machen soll. Ihre literarischen Verdienste dabei in allen
Ehren.
Die ganze alte Nationalökonomie sündigte also in Stumpfheit des
Urteils, da ihr die Abhängigkeit jedes Urteils vom Standpunkt des Ur
teilenden entgangen war. Allein, selbst wenn man diesen plumpen
Fehler vermeidet, im Geiste des „Relativitätsprinzips“, droht erst noch
eine weitere schwere Gefahr, der „Absolutismus der Zielsetzung“!
Jener Zielsetzung, die hier letzten Endes über das Urteil entscheidet.
Auch das bereits differenzierte Urteil über die „Richtigkeit des Frei
handels“ ist immer nur bedingt von wahrhaft allgemeiner Geltung;
eben nur so weit, als es möglich ist, daß man diese „Richtigkeit“ ge
mäß der Beziehung auf klar hervorgestellte Zwecke verficht, mithin
ausgesprochen als „Zweckrichtigkeit“. Aber diese Hervorhebung wird
in der Regel bloß näheren Zwecken gegenüber möglich sein, so etwa:
Belebung des Verkehrs, Ausgleich der Deckungsmöglichkeiten des
Bedarfs usw. Geht man aber darüber hinaus und pflichtet dem „Frei
handel“, der mancherlei Zweckrichtigkeit halber, die man darzulegen
wüßte, gleich schlechthin bei, um ihn daraufhin zu fordern, oder
lehnt ihn in einem anderen Falle schlechthin ab und bekämpft ihn, so
schließt dies unbestreitbar in sich, daß man die betreffenden Zwecke
dadurch selber bejaht oder im Gegenfall verneint. Es ist dabei gleich
gültig, ob man diese Zwecke nun bejaht, im anderen Falle verneint,
je nachdem sie, selber als Mittel aufgefaßt, fernere Zwecke und schließ
lich einen Endzweck erfüllen helfen, der dem Urteilenden vorschwebt;
oder weil sich das, was dabei vorgeht, in einer Richtung bewegt, die
dem Urteilenden für schlechthin richtig gilt, indem ein an letzter Stelle
Richtunggebendes, ein „letzter Wert“, dahinaus verweist. Das Urteil