Full text: Wirtschaft als Leben

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.Freiheit vom Worte 1 
Zeit, auch nur auf eine andere Interessenlage, hätte das Urteil ver 
mutlich ganz anders ausfallen müssen. 
Der Urteilende war also in der Gewalt seines zufälligen Stand 
punktes; darin war sein Denken unfrei I Er glaubte so das letzte Wort 
über die Sache des „Freihandels“ zu sprechen, ohne zu ahnen, wie viel 
dazu fehlte. Mittelbar hatten alle diese „klassischen“ Urteile einen vor 
eilig dogmatischen Charakter. Das „Relativitätsprinzip“ entlastete 
unsere Wissenschaft auf einen Schlag von zahllosen solcher Quasi- 
Dogmen. Die „klassische“ Schule, nebenbei gesagt, hätte sich von 
Rechts wegen gleich damals die Gänsefüßchen zugezogen. Denn auch 
dieser Fortschritt zur Wissenschaft vollzog sich hauptsächlich auf ihre 
Kosten. Das sollte man nicht übersehen. Man verleiht doch auch in 
anderen, z. B. den Naturwissenschaften, den Ehrentitel der „Klassiker“ 
nicht gerade an jene, von denen man überwiegend nur lernt, wie man 
es nicht machen soll. Ihre literarischen Verdienste dabei in allen 
Ehren. 
Die ganze alte Nationalökonomie sündigte also in Stumpfheit des 
Urteils, da ihr die Abhängigkeit jedes Urteils vom Standpunkt des Ur 
teilenden entgangen war. Allein, selbst wenn man diesen plumpen 
Fehler vermeidet, im Geiste des „Relativitätsprinzips“, droht erst noch 
eine weitere schwere Gefahr, der „Absolutismus der Zielsetzung“! 
Jener Zielsetzung, die hier letzten Endes über das Urteil entscheidet. 
Auch das bereits differenzierte Urteil über die „Richtigkeit des Frei 
handels“ ist immer nur bedingt von wahrhaft allgemeiner Geltung; 
eben nur so weit, als es möglich ist, daß man diese „Richtigkeit“ ge 
mäß der Beziehung auf klar hervorgestellte Zwecke verficht, mithin 
ausgesprochen als „Zweckrichtigkeit“. Aber diese Hervorhebung wird 
in der Regel bloß näheren Zwecken gegenüber möglich sein, so etwa: 
Belebung des Verkehrs, Ausgleich der Deckungsmöglichkeiten des 
Bedarfs usw. Geht man aber darüber hinaus und pflichtet dem „Frei 
handel“, der mancherlei Zweckrichtigkeit halber, die man darzulegen 
wüßte, gleich schlechthin bei, um ihn daraufhin zu fordern, oder 
lehnt ihn in einem anderen Falle schlechthin ab und bekämpft ihn, so 
schließt dies unbestreitbar in sich, daß man die betreffenden Zwecke 
dadurch selber bejaht oder im Gegenfall verneint. Es ist dabei gleich 
gültig, ob man diese Zwecke nun bejaht, im anderen Falle verneint, 
je nachdem sie, selber als Mittel aufgefaßt, fernere Zwecke und schließ 
lich einen Endzweck erfüllen helfen, der dem Urteilenden vorschwebt; 
oder weil sich das, was dabei vorgeht, in einer Richtung bewegt, die 
dem Urteilenden für schlechthin richtig gilt, indem ein an letzter Stelle 
Richtunggebendes, ein „letzter Wert“, dahinaus verweist. Das Urteil
	        
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