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Dem Staate kommt es nach dem 8 1 zu, für Ernährung und
Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, welche sich nicht selbst er-
nähren und auch von den gesetzlich dazu Verpflichteten nicht erhalten
werden können, ohne dass er indessen darum direkt mit eigenen Mitteln
einzugreifen braucht. $& 2, Wenn es nur an Mitteln und Gelegenheit
fehlt, den Unterhalt zu verdienen, sollen Arbeiten angewiesen werden,
8 3. Träge sollen durch Zwang unter Aufsicht zur Arbeit angehalten
werden. S$$ 4 und 5. DBetteln ist nicht zu gestatten, jeder Bettler ist
dorthin zu schaffen, wo er gesetzlich versorgt werden muss. SS 6—8.
Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verarmung und Müssig-
gang Vorsorge zu treffen, $ 10. Die Stadt- und Dorfgemeinden müssen
bei den ausdrücklich aufgenommenen Mitgliedern, wenn sie verarmen,
für die Ernährung sorgen. Brei anderen Einwohnern ist diejenige dazu
verpflichtet, bei welcher dieselben zu den gemeinen Lasten zuletzt beige-
tragen haben. $ 16. Die Polizeiobrigkeit eines jeden Ortes muss sich
der Armen und Unvermögenden annehmen, denen auf andere Weise
der Unterhalt nicht beschafft werden kann.
Der Grundsatz des Gesetzes ist hiernach, dass kein Armer ohne
Hilfe bleiben soll; Staats- und Kommunalbehörden werden dafür ver-
antwortlich gemacht. Dagegen ist es nicht richtig, daraus zu ent-
nehmen, das preussische Landrecht gewähre ein Recht auf Arbeit und
Unterhalt. Der Bedürftige hat sich vielmehr nur als Bittsteller an
die Behörden zu wenden. Kr kann nicht auf dem Rechtswege, sondern
nur auf dem Verwaltungswege sein Gesuch durchzusetzen trachten.
Der Unterstützungssuchende begiebt sich seiner Freiheit; cr hat sich
den Bestimmungen der Behörden völlig zu unterwerfen, in welcher
Form und wo er die Unterstützung erhalten soll. Die Behörde ist
nicht ihm, sondern nur der höheren Instanz gegenüber dafür verant-
wortlich, dass die nötige Hilfe geleistet wird. An diesen Grundsätzen
hält auch die gegenwärtige Gesetzgebung fest.
Das Gesetz erstreckte sich nicht auf die Rheingegenden.
In dem Patente vom 8. September 1804 für die Kur- und Neu-
mark und für Pommern wurde die Niederlassungsfreiheit aner<annt,
die Kommunen sollen zur Zurückweisung ortsfremder Personen nur
befugt sein, wenn diese zuvor an dem Orte ihres Aufenthalts verarmt
gewesen sind. Das Zurückweisungsrecht muss binnen Jahresfrist nach
dem Zuzuge geltend gemacht werden. Man schied schon damals
zwischen dem örtlichen Armenverbande und dem Landarmenverbande
der Kreise und Provinzen. Die Letzteren hatten einzutreten, wo die
Mittel der Ersteren nicht ausreichten, dann namentlich für Arbeits-
häuser, Krankenanstalten etc. zu sorgen. Die Gesetze von 1842 und
1855 überwiesen noch diejenigen dem erweiterten Verbande, bei denen
ein bestimmter Unterstützungswohnsitz nicht festgestellt werden konnte.
Das Gesetz erkannte ausserdem allgemein die Freizügigkeit an. Der
Unterstützungswohnsitz konnte in drei Jahren des Aufenthalts gewonnen
und der Abwesenheit verloren werden. Dieses Gesetz, ‚wie das von
1855, gaben festere Bestimmungen als das Landrecht in betreff der
Fürsorgeverpflichtungen und legten die Massregeln gegen Arbeitsscheu
in die Hände der Justiz.