Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Dem Staate kommt es nach dem 8 1 zu, für Ernährung und 
Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, welche sich nicht selbst er- 
nähren und auch von den gesetzlich dazu Verpflichteten nicht erhalten 
werden können, ohne dass er indessen darum direkt mit eigenen Mitteln 
einzugreifen braucht. $& 2, Wenn es nur an Mitteln und Gelegenheit 
fehlt, den Unterhalt zu verdienen, sollen Arbeiten angewiesen werden, 
8 3. Träge sollen durch Zwang unter Aufsicht zur Arbeit angehalten 
werden. S$$ 4 und 5. DBetteln ist nicht zu gestatten, jeder Bettler ist 
dorthin zu schaffen, wo er gesetzlich versorgt werden muss. SS 6—8. 
Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verarmung und Müssig- 
gang Vorsorge zu treffen, $ 10. Die Stadt- und Dorfgemeinden müssen 
bei den ausdrücklich aufgenommenen Mitgliedern, wenn sie verarmen, 
für die Ernährung sorgen. Brei anderen Einwohnern ist diejenige dazu 
verpflichtet, bei welcher dieselben zu den gemeinen Lasten zuletzt beige- 
tragen haben. $ 16. Die Polizeiobrigkeit eines jeden Ortes muss sich 
der Armen und Unvermögenden annehmen, denen auf andere Weise 
der Unterhalt nicht beschafft werden kann. 
Der Grundsatz des Gesetzes ist hiernach, dass kein Armer ohne 
Hilfe bleiben soll; Staats- und Kommunalbehörden werden dafür ver- 
antwortlich gemacht. Dagegen ist es nicht richtig, daraus zu ent- 
nehmen, das preussische Landrecht gewähre ein Recht auf Arbeit und 
Unterhalt. Der Bedürftige hat sich vielmehr nur als Bittsteller an 
die Behörden zu wenden. Kr kann nicht auf dem Rechtswege, sondern 
nur auf dem Verwaltungswege sein Gesuch durchzusetzen trachten. 
Der Unterstützungssuchende begiebt sich seiner Freiheit; cr hat sich 
den Bestimmungen der Behörden völlig zu unterwerfen, in welcher 
Form und wo er die Unterstützung erhalten soll. Die Behörde ist 
nicht ihm, sondern nur der höheren Instanz gegenüber dafür verant- 
wortlich, dass die nötige Hilfe geleistet wird. An diesen Grundsätzen 
hält auch die gegenwärtige Gesetzgebung fest. 
Das Gesetz erstreckte sich nicht auf die Rheingegenden. 
In dem Patente vom 8. September 1804 für die Kur- und Neu- 
mark und für Pommern wurde die Niederlassungsfreiheit aner<annt, 
die Kommunen sollen zur Zurückweisung ortsfremder Personen nur 
befugt sein, wenn diese zuvor an dem Orte ihres Aufenthalts verarmt 
gewesen sind. Das Zurückweisungsrecht muss binnen Jahresfrist nach 
dem Zuzuge geltend gemacht werden. Man schied schon damals 
zwischen dem örtlichen Armenverbande und dem Landarmenverbande 
der Kreise und Provinzen. Die Letzteren hatten einzutreten, wo die 
Mittel der Ersteren nicht ausreichten, dann namentlich für Arbeits- 
häuser, Krankenanstalten etc. zu sorgen. Die Gesetze von 1842 und 
1855 überwiesen noch diejenigen dem erweiterten Verbande, bei denen 
ein bestimmter Unterstützungswohnsitz nicht festgestellt werden konnte. 
Das Gesetz erkannte ausserdem allgemein die Freizügigkeit an. Der 
Unterstützungswohnsitz konnte in drei Jahren des Aufenthalts gewonnen 
und der Abwesenheit verloren werden. Dieses Gesetz, ‚wie das von 
1855, gaben festere Bestimmungen als das Landrecht in betreff der 
Fürsorgeverpflichtungen und legten die Massregeln gegen Arbeitsscheu 
in die Hände der Justiz.
	        
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