74 Zweiter Abschnitt. Der Ablauf der Konjunktur seit Gründung des Reiches.
Auch Einfuhrzölle, welche diese Staaten zum Schutze gegen die
Einfuhr deutscher Industrieerzeugnisse beschließen würden, können
also an dieser Tatsache nichts ändern. Denn Deutschland ist zur Tilgung
seiner Verpflichtungen an das Ausland gezwungen, unter allen
Umständen eine aktive Handelsbilanz zu bekommen. Diese Handelsbilanz
muß in dem Maße aktiv sein, daß diese Verpflichtungen erfüllt
werden können. Nehmen wir nun an, daß wirklich solche Einfuhrzölle
eingeführt sind, so können diese Einfuhrzölle entweder
von uns oder vom Auslande getragen werden. In dem ersteren Falle,
wenn Deutschland die Einfuhrzölle in irgendeiner Form trägt, werden
diese Zölle zweifellos die Tendenz haben, einschnürend auf die
deutsche Ausfuhr zu wirken. Entweder muß deshalb Deutschland,
um diesen Aktivposten in seiner Zahlungsbilanz nicht herabmindem
zu lassen, seine Einfuhr noch weiter einschränken, was natürlich,
wie wir oben gesehen haben, zu Absatzstockungen auf dem Weltmärkte
führen muß. Soweit dies nicht möglich ist, bleibt nur der
andere Weg übrig, daß Deutschland den Versuch macht, trotz dieser
Zölle das Maß der bisherigen Ausfuhr aufrecht zu erhalten, was
natürlich unter dieser Voraussetzung nur dann geschehen kann, wenn
es seine Erzeugnisse noch billiger als bisher auf dem Weltmarkt
anbietet. Solange die Notwendigkeit einer solchen Ausfuhr auf dem
deutschen Volke lastet, muß einer dieser beiden Wege eingeschlagen
werden. In diesem Falle trägt immer Deutschland den Zoll, d. h., die
Lebenshaltung des deutschen Volkes muß entsprechend sinken. In
dem Maße, in welchem dies aber geschieht, müssen die Produktionskosten
der Industrie herabgehen und damit muß ein Ausgleich gegenüber
diesen Industriezöllen eintreten. Denn die deutsche Industrie
muß sich, wie die Dinge liegen, unter allen Umständen ihre Konkurrenzfähigkeit
auf dem Weltmärkte erhalten. Daran wird keinerlei
Zollpolitik der anderen Staaten etwas ändern können. Wie dieses
aber dann auf die Lebenshaltung in den anderen Staaten wirken
muß, haben wir eben in den Worten Mac Kennas kennengelernt.
Gerade diese Schwierigkeiten stehen ja auch im Mittelpunkte der
Sachverständigengutachten, in denen ja für den Agenten für die Reparationszahlungen
ein besonderes Konto bei der Reichsbank vorgesehen
ist, an welches die deutsche Regierung alle Reparationszahlungen
zu leisten hat. Es hat seine guten Gründe, wenn es
zu Punkt XII in dem Gutachten heißt: „Diese Zahlung bildet den endgültigen
Akt der deutschen Regierung zur Erfüllung ihrer, auf Cmind
des vorliegenden Planes obliegenden finanziellen Verpflichtungen.
Es ist leichter, die für die deutsche Wirtschaft und die deutschen
Steuerquellen tragbaren Lasten zu schätzen, als denjenigen Betrag