DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 795
b) über die Höhe der von einem Versicherten oder für ihn zu leistenden
Beiträge ;
2) wer Arbeitgeber eines Versicherungspflichtigen ist oder war.
Wer sich durch die Entscheidung des Ministers über eine Streitfrage
im Sinne der Vorschriften unter a) oder ce) beschwert fühlt, kann, soweit
es sich um eine Rechtsfrage handelt, dagegen Berufung bei einem vom
Lordkanzler bestimmten Richter des Obergerichts einlegen. Die Entschei-
dung dieses Richters ist endgültig.
Der Minister kann auf das Vorbringen neuer Tatsachen hin jede seiner
Entscheidungen abändern, es sei denn, dass gegen die betreffende Entschei-
dung ein Berufungsverfahren schwebt oder die Berufungsfrist noch nicht
abgelaufen ist. Gegen eine solche abgeänderte Entscheidung ist in gleicher
Weise wie gegen die ursprüngliche Entscheidung die Berufung zulässig.
Jeder Streit zwischen einer anerkannten Kasse und einem Versicherten,
einer anerkannten Kasse und einer Person, die nicht mehr Mitglied der
Kasse im Sinne des Gesetzes ist, zwischen einer anerkannten Kasse und
ainer ihrer Zweigstellen, zwischen zwei oder mehreren Zweigstellen einer
anerkannten Kasse, endlich zwischen einer anerkannten Kasse und einer
Person darüber, ob letztere zu irgendeiner Zeit Mitglied der Kasse im Sinne
des Gesetzes ist oder war, ist gemäss den Bestimmungen der Kassenordnung
zu entscheiden ; jedoch steht jedem Streitteile in den betreffenden Fällen
and in der vorgeschriebenen Weise die Berufung an den Minister offen.
Jeder Streit zwischen.
a) einem Versicherten und einer Versicherungskommission ;
b) zwei oder mehreren anerkannten Kassen ;
co) einer anerkannten Kasse und einer Versicherungskommission ;
d) zwei oder mehreren Versicherungskommissionen,
wird in der vorgeschriebenen Weise durch den Minister entschieden.
Der Minister kann, vorbehaltlich der Vorschriften des Gesetzes, von
ihm bestellte Schiedsrichter ermächtigen, über Berufungen oder Streitig-
keiten, die gemäss Abschnitt 91 des Gesetzes an ihn gelangt sind. die Ent-
scheidung zu treffen.
Das Verfahren, das auf Grund einer solchen Berufung oder Beschwerde
ainzuleiten ist, kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden.
Auch kann durch solche Bestimmungen die Anwendung der Vorschriften
des Gesetzes über das Schiedsgerichtsverfahren vom Jahre 1889 vor-
gesehen werden. .
"Jede Entscheidung, die der Minister oder der Schiedsrichter in den
vorerwähnten Streitsachen trifft, ist endgültig und unanfechtbar (Abschnitt
30 des Gesetzes). . .
In gewissen Angelegenheiten rechtlicher Natur können die Rechte
und Pflichten des Ministers durch einen besonderen Ausschuss oder beson-
dere Ausschüsse in seinem Namen ausgeübt werden.
Obergericht
Die nicht endgültigen Entscheidungen des Ministers unterliegen in
zweiter und letzter Instanz der Nachprüfung durch das ÖObergericht
‘Spruchbehörde des gemeinen Rechts) oder durch einzelne Richter des
Yhergerichts.
[RISCHER FREISTAAT.
C(VESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
Der Irische Freistaat gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung
sowohl besondere Spruchbehörden wie auch die ordentlichen und Ver-
waltungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten beruft.
Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter oder Schiedsgerichte)
antscheiden üher Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen.