DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 793
Der Staatsrat
‚Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministers ist binnen
äner Frist von zwei Monaten bei dem Staatsrat einzureichen (Art. 24
les Gesetzes vom 3. April 1900). Eine Beschwerde ist auch dann gegeben,
wenn der Minister für die Handelsmarine zu dem erhobenen Anspruch
binnen vier Monaten keine Stellung nimmt.
Den Beteiligten wird das Armenrecht gewährt.
Versicherung der Bergleute
Nach dem Gesetz vom 28. Juni 1874 (Titel 3) sind die Gerichte des
zemeinen Rechts für die Entscheidung in Sachen dieser Versicherung
zuständig.
Es entscheiden :
i. die Friedensrichter der Kreise ;
2. die ordentlichen Gerichte ;
3. der Staatsrat.
Die Friedensrichter
Der Orts-Friedensrichter entscheidet Streitigkeiten über die Aufstellung
ler Wahllisten und über die Gültigkeit der Wahlhandlungen. Die Ver-
weisung der Sachen an den Kassationshof zur Entscheidung ist zulässig
‘(Gesetz von 1894. Art. 13).
Die ordentlichen Gerichte
Die ordentlichen Gerichte sind ausschliesslich zuständig für die Ent-
scheidung aller Streitigkeiten, die zwischen der Kasse und den Versicherten
ntstehen können und die nur die Belange einzelner Privatpersonen berühren,
wie die Entrichtung der von den Arbeitern geforderten Beiträge oder die
Höhe der ihnen zu gewährenden Unterstützung.
Den Beteiligten wird das Armenrecht gewährt.
Der Staatsrat
Besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Abgrenzung eines
Kassenbezirks, so ergeht die Entscheidung durch Verfügung des Staats-
‘ats.
Die Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der
Statuten, die an sich dem Minister obliegt, kann dem Staatsrat übertragen
werden (Gesetz von 1894, Art. 4).
GRLECHENLAND
(\rsamyrz VOM 8. DEZEMBER 1923
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes über die
Zwangsversicherung ergeben, werden von den ordentlichen Gerichten
antschieden.
GROSSBRITANNIEN
ÖÜESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 IN DER FASSUNG VOM 7. AUGUST 1924
Grossbritannien gehört zu der Gruppe von Ländern, deren Gesetzgebung
gleichzeitig besondere Spruchbehörden, Verwaltungsbehörden und ordent-
liche Gerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heran-
zieht.