Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 47 
Eine besondere Gestaltung aber nimmt der Tausch an, sobald der Begriff des Geldes 
entsteht, d. h. eines allgemeinen Wertmittels, welches die große Bequemlichkeit bietet, daß 
die eine Sache nicht die andere zu suchen braucht. Nehmen wir auf der einen Seite den 
Gegenstand à und auf der anderen Seite eine Masse vom Gegenstãnden von B—D, so 
müßte der Umtausch in der Art vor sich gehen, daß der eine Tauschlustige den Gegen⸗ 
stand A gegen irgend einen dieser Gegenstaͤnde, z. B. F, den er gerade für sich braucht, 
auszutauschen sucht. Nun wird es sich aber häufig so verhalten, daß derjenige, der Fegeben 
kann, den Gegenftand Anicht braucht; hier hat nun das Geld die Funktion: es ersetzt 
alle Gegenstände B7, und wer den Gegenstand A veräußert, veräußert ihn gegen dieses 
allgemeine Wertmittel, d. h. gegen die Möglichkeit der Gegenstände B—2, und ist damit 
in der Lage, alle Sachen innerhalb dieses Kreises zu erwerben, also auch die Sache F; 
denn irgend einer, der die Sache Phat, gibt sie gegen das allgemeine Wertm trel hin, 
weil er für dieses allgemeine Wertmittel wieder dasjenige bekommt, was er braucht. Das 
Geld hat also eine ähnliche Aufgabe wie eine öffentliche Straße: während sonst die Leute 
sich nur dann begegnen und treffen können, wenn ihnen privatim von dem einen oder dem 
anderen Nachbarn der Zugang gewährt wird, so koönnen sie sich immer dadurch treffen, 
daß man auf der allgemeinen Straße geht, wodurch jeder zu dem kommen kann, zu dem 
er zu gelangen ein Interesse hat. 
AÄls Geld wird das Verschiedenste im Leben der Völker gebraucht: es sind zunächst 
wohl Gegenstände des Schmucks, die man ablegt und dem anderen gibt, wie Muscheln, 
Perlen; es sind sodann Gegenstände allgemeinen Bedürfnisses oder allgemeiner Wert⸗ 
schätzung, wie Tierstücke, Häule u. s. w. Eine neue Epoche wird aber eintreten, wenn man 
solche Gegenstände als Geld verwendet, welche nicht nur einen vertretbaren Charakter 
haben, d. h. so gestaltet find, daß ein Stück unbedingt so viel wie das andere gilt, sondern 
auch teilbar und haltbar sind. Das ist der Fall bei den Metallen; darum ist die Ent⸗ 
stehung des Metallgeldes für die Völker von so außerordentlicher Wichtigkeit. Nach ver— 
schiedenen Versuchen sind sie dazu gelangt, und zwar ist man entweder bei den unedlen Metallen 
stehen geblieben oder zum Gebrauch der Edelmetalle vorgeschritten. Die Teilung in einzelne 
Stücke geschah ursprünglich durch katsächliche Trennung und durch tatsächliches Ahscheiden; 
und die Wage hatte hier große Bedeutung: sie war die Begleiterin aller Verkehrs— 
geschäfte; ohne Wage kein Geldgeschäft! Eine neue großartige Idee war es, daß man 
das Geld münzte, d. h. daß man den Wert aufprägte in einer solchen Weise, daß diese 
Prägung öffentlichen Glauben fand. Damit war die Zerteilung im einzelnen Fall und 
die Abwägung mit einem Male überflüfsig geworden, und die Wage verschwand aus dem 
— Rechtsleben; sie blieb nur noch als Sinnbild, als zurückgebliebener Rest alter— 
ümlicher Rechtsverhalinisse fortbestehen. 
g Mit dem Geld scheidet sich Kauf und Tauschgeschäft; letzteres verliert bedeutend an 
ere ohne vollständig im Rechtsleben zu verschwinden. Das Kaufgeschäft eignet sich 
esonders zu Kreditoperationen, insbesondere mit Stundung des Geldes. 
Großartige Probleme eniwideln sich hier, wie z. B. die Frage, wann die Gefahr 
auf den Käufer übergeht, d. h. wann die Rechtslage eine solche wird, daß der Käufer, 
de Untergangs der Sache, den Kaufpreis zu zahlen hat; eine Frage, in welcher sich die 
echte außerordentlich entg weien. Waͤhrend das inbische, griechische und römische Recht mit 
dem Abschluß des Geschaͤfts die Gefahr überwälzen, geht fie im deutschen Recht erst 
über mit der Erfüllung, in den verschiedenen Rechtsschnlen des Islam ist die eine und 
die andere Entscheidung vertreten. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat bekanntlich, im 
Prinzip den deutschen Sah aufgenommen, allerdings wesentlich beschränkt durch die Möglich- 
leit der Besitzauf ragung, des fogenannten constitutum possessorium?, d. h. die 
Gefahr geht nicht erst über mit dem Äugenblick der wirklichen Besitzübergabe, sondern 
schon mit dem Augenblick, der unter den Parteien als Moment der Ubergabe gelten soll. 
Ein geminderter Austausch liegt dann vor, wenn ein Gut nicht als Kapitalgut, 
sondern nur in einzelnen seiner Genußbetatigungen übergeben wird, wofür eine Gegen— 
gwölf Studien zum B.G.B. 1 83238f.
	        
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