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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Schriften (über Aushang der Arbeitsordnung, Anhörung der Arbeiter, Aus
händigung eines Abdrucks an die eintretenden Arbeiter usw.). Aus vielen
Gebieten (z. B. aus dem Königreich Bayern, aus den Aufsichtsbezirken
Danzig, Berlin, Schleswig, Düsseldorf, Köln usw.) wird über Verstöße hier
gegen berichtet. Die gleiche Erscheinung tritt auch auf anderen Gebieten
des Arbeiterschutzes zutage; die Formalitäten werden von den Unter
nehmern oft lästiger empfunden, als die materiellen Verpflichtungen, die
ihnen durch die neuere Gesetzgebung auferlegt sind. In sachlicher Bezieh
ung scheinen die Bestimmungen der Arbeitsordnungen über die Strafen
am meisten Anlaß zu Beanstandungen seitens der Gewerbeaufsichtsbe
amten zu bieten. Zum Teil handelt es sich dabei um falsche Auslegung
der geltenden Vorschriften. Die Strafgelder sind z. B. mehrfach für ge
meinsame Vergnügungen der Arbeiter bestimmt worden; vereinzelt sind
auch unzulässige Strafen vorgesehen. In der Hauptsache dreht es sich
aber nicht um die Feststellung eigentlicher Verletzungen der gesetzlichen
Vorschriften über die Strafen, sondern um die Milderung von Strafbestim
mungen, die zwar dem Gesetz nicht zuwiderlaufen, aber als zu streng an
gesehen worden sind. Auf die Bestimmungen über Strafen kommen u. a.
die Berichte aus Sachsen, Württemberg, Hessen, ferner aus den Bezirken
Potsdam, Berlin, Breslau, Hildesheim, Cassel, Köln zu sprechen. Seltener
haben die Vorschriften wegen der Lohnzahlung und Lohnberechnung
und wegen der Kündigungsfristen bei den Gewerbeaufsichtsbeamten
Bedenken erregt. Beachtenswert ist, daß u. a. aus Württemberg,
Berlin, Breslau und Trier über Versuche berichtet wird, durch die
Arbeitsordnung die Anwendung des § 616 des Bürgerlichen Gesetz
buches auszuschließen, nach welchem der Arbeiter des Lohnanspruches
nicht dadurch verlustig geht, „daß er für eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Über die
Gestaltung der Arbeitsordnungen im allgemeinen urteilt der Bericht
aus dem Eeg.-Bez. Wiesbaden (Amtliche Ausgabe der Jahresberichte
der preußischen Kegierungs- und Gewerberäte usw. für 1902, S. 302):
„Die meisten Arbeitsordnungen sind viel zu lang und enthalten ganz
unnötige Bestimmungen oder ganz allgemein gehaltene, aber zwecklose
"Wendungen, wie z. B. daß der Arbeiter mit allen Kräften das "Wohl
der Firma zu fördern habe und zu diesem Zwecke keine Anstrengung
scheuen dürfe“. Der Aachener Bericht dagegen sagt (a. a. 0. S. 386):
„Die neuen Arbeitsordnungen zeichnen sich fast sämtlich durch Klarheit
und Kürze aus“. Das eine wie das andere Urteil wird man nicht
verallgemeinern dürfen. Sie zeigen nur, daß die Verhältnisse je nach
der Eigenart der Beteiligten verschieden sind, und daß ihre subjektive
Beurteilung ebenfalls ungleich ist. Die Gesetzgebung hat eben mit
gutem Grunde davon abgesehen, die Frage der Arbeitsordnungen bis