Full text: The Industrial Revolution

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Schriften (über Aushang der Arbeitsordnung, Anhörung der Arbeiter, Aus 
händigung eines Abdrucks an die eintretenden Arbeiter usw.). Aus vielen 
Gebieten (z. B. aus dem Königreich Bayern, aus den Aufsichtsbezirken 
Danzig, Berlin, Schleswig, Düsseldorf, Köln usw.) wird über Verstöße hier 
gegen berichtet. Die gleiche Erscheinung tritt auch auf anderen Gebieten 
des Arbeiterschutzes zutage; die Formalitäten werden von den Unter 
nehmern oft lästiger empfunden, als die materiellen Verpflichtungen, die 
ihnen durch die neuere Gesetzgebung auferlegt sind. In sachlicher Bezieh 
ung scheinen die Bestimmungen der Arbeitsordnungen über die Strafen 
am meisten Anlaß zu Beanstandungen seitens der Gewerbeaufsichtsbe 
amten zu bieten. Zum Teil handelt es sich dabei um falsche Auslegung 
der geltenden Vorschriften. Die Strafgelder sind z. B. mehrfach für ge 
meinsame Vergnügungen der Arbeiter bestimmt worden; vereinzelt sind 
auch unzulässige Strafen vorgesehen. In der Hauptsache dreht es sich 
aber nicht um die Feststellung eigentlicher Verletzungen der gesetzlichen 
Vorschriften über die Strafen, sondern um die Milderung von Strafbestim 
mungen, die zwar dem Gesetz nicht zuwiderlaufen, aber als zu streng an 
gesehen worden sind. Auf die Bestimmungen über Strafen kommen u. a. 
die Berichte aus Sachsen, Württemberg, Hessen, ferner aus den Bezirken 
Potsdam, Berlin, Breslau, Hildesheim, Cassel, Köln zu sprechen. Seltener 
haben die Vorschriften wegen der Lohnzahlung und Lohnberechnung 
und wegen der Kündigungsfristen bei den Gewerbeaufsichtsbeamten 
Bedenken erregt. Beachtenswert ist, daß u. a. aus Württemberg, 
Berlin, Breslau und Trier über Versuche berichtet wird, durch die 
Arbeitsordnung die Anwendung des § 616 des Bürgerlichen Gesetz 
buches auszuschließen, nach welchem der Arbeiter des Lohnanspruches 
nicht dadurch verlustig geht, „daß er für eine verhältnismäßig nicht 
erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne 
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Über die 
Gestaltung der Arbeitsordnungen im allgemeinen urteilt der Bericht 
aus dem Eeg.-Bez. Wiesbaden (Amtliche Ausgabe der Jahresberichte 
der preußischen Kegierungs- und Gewerberäte usw. für 1902, S. 302): 
„Die meisten Arbeitsordnungen sind viel zu lang und enthalten ganz 
unnötige Bestimmungen oder ganz allgemein gehaltene, aber zwecklose 
"Wendungen, wie z. B. daß der Arbeiter mit allen Kräften das "Wohl 
der Firma zu fördern habe und zu diesem Zwecke keine Anstrengung 
scheuen dürfe“. Der Aachener Bericht dagegen sagt (a. a. 0. S. 386): 
„Die neuen Arbeitsordnungen zeichnen sich fast sämtlich durch Klarheit 
und Kürze aus“. Das eine wie das andere Urteil wird man nicht 
verallgemeinern dürfen. Sie zeigen nur, daß die Verhältnisse je nach 
der Eigenart der Beteiligten verschieden sind, und daß ihre subjektive 
Beurteilung ebenfalls ungleich ist. Die Gesetzgebung hat eben mit 
gutem Grunde davon abgesehen, die Frage der Arbeitsordnungen bis
	        
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