Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 29.
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nachher in der Kommission und durch die Beschlüsse zweiter Lesung weiter
ausgedehnt —, so könnte eine ganze Reihe von Persönlichkeiten vorhanden
sein, die das Minimum, welches immer noch zulässig ist, um Jemanden trotz
dem als erwerbsunfähig anzusehen, verdienen können, die daher als Arbeiter
im Sinne des Gesetzes allerdings gelten mußten, damit aber versicherungs-
pflichtig wurden in dem Augenblicke, wo sie bereits erwerbsunfähig in dem
Sinne des Gesetzes sind, und die dann, nachdem sie fünf Jahre, obwohl sie
bereits bei Eintritt in die Versicherungspflicht erwerbsunfähig im Sinne des
Gesetzes gewesen sind, auf Grund des Gesetzes hätten die Beiträge leisten müssen,
auf Invalidenrente würden Anspruch erheben können.
Selbstverständlich konnte das nicht im Sinne des Gesetzes liegen, und
haben wir das deshalb hier zum Ausdruck bringen wollen. Es ist dabei der
Begriff der Erwerbsunfähigkeit hier in einer auch dem Arbeitgeber erkennbaren
Weise dahin normirt, daß diejenigen, welche nicht mehr ein Drittel des orts
üblichen Tagelohns ihres Beschäftigungsortes verdienen, als erwerbsunfähig
in diesem Sinne angesehen werden sollen und unter das Gesetz nicht fallen."
Die Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes macht nun keinen Unter
schied zwischen Personen, welche „der Versicherungspflicht nicht unterliegen",
und solchen, für welche „die Versicherungspflicht nicht eintritt", sondern ersetzt,
wie oben schon hervorgehoben ist, beide Ausdrücke durch den: „Ausge
schlossen von der Versicherung sind", und faßt unter diesem unterschieds
los zusammen sowohl diejenigen, welche nach dem Wortlaute des Gesetzes
„der Versicherungspflicht nicht unterliegen", als auch diejenigen
„für welche die Versicherungspflicht nicht eintritt". Die Wendung:
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind" geht nun. wie schon in Anm. Ill 1
25, 28 hervorgehoben ist, wörtlich genommen, jedenfalls zu weit, da es auch
nichtversicherungspflichtigen Beamten und Militärpersonen unbenommen ist,
ihre früher begonnene Versicherung freiwillig fortzusetzen, ja sogar Fälle vor
kommen können, wo nichtverstcherungspflichtige Beamte freiwillig in die Ver
sicherung einzutreten befugt sind (Anm. III 25 S. 121). Von der „Versiche
rung" sind sie also nicht ausgeschlossen, sie unterliegen nur nicht der
„Versicherungspflicht". Die Worte der Anleitung: „Ausgeschlossen sind von
der Versicherung" wollen auch jedenfalls in dieser Beziehung keinen anderen
Rechtssatz aufstellen, sie wollen vielmehr, da sie sonst einen zweifellos falschen
Sah aufstellen würden, lediglich dasselbe sagen, was das Gesetz mit den
Worten sagt: „unterliegen der Versichcrungspflicht nicht". Dadurch aber be
handelt die Anleitung diejenigen, für welche „die Versicherungspflicht nicht
eintritt", als solche, welche „der Versicherungspflicht nicht unterliegen".
Die Ansicht, daß beide Ausdrücke keine verschiedene Bedeutung hätten, hat
das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 16. Mai 1892 Nr. 146
<A. N. f. I u. A.V. 1892 S. 56) in Folgendem weiter ausgeführt:
„Der tz. 4 Abs. 2 besagt, wörtlich genommen, zwar nur, daß die Ver-
sicherungspflicht für diejenigen Personen, welche in Folge ihres körperlichen
oder geistigen Zustandes dauernd nidX mehr int Stande sind, durch Lohn
arbeit mindestens ein Drittel des Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver
dienen, „nicht eintritt"; es hat jedoch damit unbedenklich auch der Fall
getroffen werden sollen, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person,
die bereits in einem Vcrsicherungsverhältnisse steht, unter die
bezeichnete Grenze herabsinkt. Für diese Auslegung spricht einmal die
Stellung des §. 4 im System des Gesetzes: er steht in dem Abschnitt, welcher
allgemein von der Versicherungspflicht handelt, und sein erster sowie dritter
Absatz enthalten Bestimmungen, denen zufolge unter gewissen Voraussetzungen
die Versicherungspflicht nicht nur nicht eintritt, soitdcrn auch aufgehoben wird.
Richt minder weist darauf, daß der hier in Frage kommende erste Satz des
Abs. 2 nicht streng wörtlich aufzufassen ist, die Ausdrucksweise des darauf