Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 29. 
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nachher in der Kommission und durch die Beschlüsse zweiter Lesung weiter 
ausgedehnt —, so könnte eine ganze Reihe von Persönlichkeiten vorhanden 
sein, die das Minimum, welches immer noch zulässig ist, um Jemanden trotz 
dem als erwerbsunfähig anzusehen, verdienen können, die daher als Arbeiter 
im Sinne des Gesetzes allerdings gelten mußten, damit aber versicherungs- 
pflichtig wurden in dem Augenblicke, wo sie bereits erwerbsunfähig in dem 
Sinne des Gesetzes sind, und die dann, nachdem sie fünf Jahre, obwohl sie 
bereits bei Eintritt in die Versicherungspflicht erwerbsunfähig im Sinne des 
Gesetzes gewesen sind, auf Grund des Gesetzes hätten die Beiträge leisten müssen, 
auf Invalidenrente würden Anspruch erheben können. 
Selbstverständlich konnte das nicht im Sinne des Gesetzes liegen, und 
haben wir das deshalb hier zum Ausdruck bringen wollen. Es ist dabei der 
Begriff der Erwerbsunfähigkeit hier in einer auch dem Arbeitgeber erkennbaren 
Weise dahin normirt, daß diejenigen, welche nicht mehr ein Drittel des orts 
üblichen Tagelohns ihres Beschäftigungsortes verdienen, als erwerbsunfähig 
in diesem Sinne angesehen werden sollen und unter das Gesetz nicht fallen." 
Die Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes macht nun keinen Unter 
schied zwischen Personen, welche „der Versicherungspflicht nicht unterliegen", 
und solchen, für welche „die Versicherungspflicht nicht eintritt", sondern ersetzt, 
wie oben schon hervorgehoben ist, beide Ausdrücke durch den: „Ausge 
schlossen von der Versicherung sind", und faßt unter diesem unterschieds 
los zusammen sowohl diejenigen, welche nach dem Wortlaute des Gesetzes 
„der Versicherungspflicht nicht unterliegen", als auch diejenigen 
„für welche die Versicherungspflicht nicht eintritt". Die Wendung: 
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind" geht nun. wie schon in Anm. Ill 1 
25, 28 hervorgehoben ist, wörtlich genommen, jedenfalls zu weit, da es auch 
nichtversicherungspflichtigen Beamten und Militärpersonen unbenommen ist, 
ihre früher begonnene Versicherung freiwillig fortzusetzen, ja sogar Fälle vor 
kommen können, wo nichtverstcherungspflichtige Beamte freiwillig in die Ver 
sicherung einzutreten befugt sind (Anm. III 25 S. 121). Von der „Versiche 
rung" sind sie also nicht ausgeschlossen, sie unterliegen nur nicht der 
„Versicherungspflicht". Die Worte der Anleitung: „Ausgeschlossen sind von 
der Versicherung" wollen auch jedenfalls in dieser Beziehung keinen anderen 
Rechtssatz aufstellen, sie wollen vielmehr, da sie sonst einen zweifellos falschen 
Sah aufstellen würden, lediglich dasselbe sagen, was das Gesetz mit den 
Worten sagt: „unterliegen der Versichcrungspflicht nicht". Dadurch aber be 
handelt die Anleitung diejenigen, für welche „die Versicherungspflicht nicht 
eintritt", als solche, welche „der Versicherungspflicht nicht unterliegen". 
Die Ansicht, daß beide Ausdrücke keine verschiedene Bedeutung hätten, hat 
das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 16. Mai 1892 Nr. 146 
<A. N. f. I u. A.V. 1892 S. 56) in Folgendem weiter ausgeführt: 
„Der tz. 4 Abs. 2 besagt, wörtlich genommen, zwar nur, daß die Ver- 
sicherungspflicht für diejenigen Personen, welche in Folge ihres körperlichen 
oder geistigen Zustandes dauernd nidX mehr int Stande sind, durch Lohn 
arbeit mindestens ein Drittel des Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver 
dienen, „nicht eintritt"; es hat jedoch damit unbedenklich auch der Fall 
getroffen werden sollen, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person, 
die bereits in einem Vcrsicherungsverhältnisse steht, unter die 
bezeichnete Grenze herabsinkt. Für diese Auslegung spricht einmal die 
Stellung des §. 4 im System des Gesetzes: er steht in dem Abschnitt, welcher 
allgemein von der Versicherungspflicht handelt, und sein erster sowie dritter 
Absatz enthalten Bestimmungen, denen zufolge unter gewissen Voraussetzungen 
die Versicherungspflicht nicht nur nicht eintritt, soitdcrn auch aufgehoben wird. 
Richt minder weist darauf, daß der hier in Frage kommende erste Satz des 
Abs. 2 nicht streng wörtlich aufzufassen ist, die Ausdrucksweise des darauf
	        
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