Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XIV der Anleitung Anni. 1. 
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Fabriken, Hüttenwerke, Schiffe, Docks, landwirthschaftliche Betriebe, 
Handwerksbetriebe u. s. w. fallen. 
b) „Betrieb" bezeichnet die Gesammtheit der unter a fallenden 
Einzel betriebe, so z. B. „Baggereibetrieb" (AG. §. 1) die Ge 
sammtheit aller mit der Baggerei beschäftigten Einzelbetriebe, 
„Binnenschiffahrtsbetrieb" die Gesammtheit aller mit der Binnen 
schiffahrt beschäftigten Einzelbetriebe u. s. w. 
c) Mit „Betrieb" wird der Inbegriff der Thätigkeiten, welche die 
bestimmungsmähigeVerwendung der unterà bezeichneten 
Anlagen bezwecken, das „Betreiben" eines Betriebes im Sinne 
der unter a gegebenen Erläuterung bezeichnet. 
Weder die in §. 9 des U-V.G. enthaltene Erläuterung des Begriffes 
„Betriebsunternehmer" noch die unter Ziffer XIV der Anleitung gegebene Be 
stimmung des Begriffes „Betrieb" berücksichtigen hinlänglich die Verwendung 
des Wortes „Betrieb" in den angegebenen verschiedenen Bedeutungen der 
einschlägigen Versicherungsgesetze. Wenn im ersten Absätze des §. 9 des U.V.G. 
gesagt wird, daß die Versicherung „durch die Unternehmer der unter §. 1 
fallenden Betriebe" geschieht und der zweite Absatz sodann als Unter 
nehmer denjenigen bezeichnet, „für dessen Rechnung der Betrieb er 
folgt", so wird im ersten Absatz das Wort Betrieb in dem oben unter a, 
dagegen im zweiten Absätze, obwohl der äußeren Form nach nur eine Wieder 
holung des Wortes vorzuliegen und dies in demselben Sinne wie im ersten 
Absätze angewandt zu sein scheint, inhaltlich in einer anderen Bedeutung be 
nutzt, nämlich in der unter e erläuterten. Ein unter §. 1 des U.V.G. fallen 
der Betrieb, d. h. ein Bergwerk, eine Saline u. s. w. „erfolgt" nicht für 
Rechnung Jemandes, sondern in einem derartigen Betriebe „erfolgen" die als 
Betrieb im Sinne der unter e gegebenen Erläuterungen bezeichneten Thätig 
keiten. 
Ebensowenig scharf ist die unter Ziffer XIV der Anleitung (S. 17) 
gegebene Erläuterung des Begriffes „Betrieb", welche, da die einschlägigen 
Gesetze eine bezügliche Begriffsbestimmung nicht enthalten, den hieraus sich 
ergebenden Mangel zu ersetzen bestimmt ist. Ziffer XIV der Anleitung be 
zeichnet als Betrieb einen „Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätig 
keiten", bringt also diese zu den unter a bezeichneten Anlagen nicht in Be 
ziehung, während doch Thätigkeiten ohne solche Anlagen — mag deren 
Umfang so sehr oder so wenig umfassend sein, wie er will — auch nicht 
einmal als Betrieb im Sinne von c angesehen werden kann; sie bezeichnet 
ferner diese Thätigkeiten als „fortdauernde", während nicht diese, sondern die 
Anlagen, als deren Verwendung die Thätigkeiten erscheinen, dasjenige sind, 
welchem die Eigenschaft der Dauer anhaftet. 
Richtig hätte „Betrieb" in der Anleitung Ziff. XIV in dem oben unter a 
gegebenen Sinne erläutert werden müssen; nur dann kann in zutreffender Weise 
im weiteren Verlaufe der an der angeführten Stelle gegebenen Ausführungen 
gesagt werden, daß gewisse Staatsanstalten, nämlich ' die Post-, Telegraphen- 
und Eisenbahn-Verwaltungen, ferner Bergwerke, Hüttenwerke, Schlachthäuser, 
Brauereien u. s. w. als „Betriebe" zu gelten haben; denn eine Brauerei 
z. B. ist nicht ein Inbegriff von „Thätigkeiten", sondern ein Inbegriff 
von Anlagen, innerhalb deren und vermittelst deren gewisse Thätigkeiten 
Zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommen werden. Allerdings hören diese 
Anlagen, wenn in ihnen und durch ihre Benutzung nicht gewisse 
Thätigkeiten geübt werden, auf, Betriebe im gesetzlichen Sinne zu sein, 
z. B. eine Brauerei — d. h. die zum Brauen von Bier getroffenen thatsäch- 
llchen Anlagen — die nicht „betrieben" wird, ist auch kein Betrieb in dem 
oben unter a erläuterten Sinne; aber darum machen doch die „Thätigkeiten", 
ore m Beziehung auf die als ihre Grundlage geforderten Anlagen geübt
	        
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