kredite und anderer Zeitanleihen durch den Buchstaben A" und ihre
Tilgung durch A'" bezeichnen. Die linke Seite unserer Verkehrsgleichung
— oder der Gesamtbetrag der Geldzahlungen, Scheckzahlungen, Buch- und
Wechselschulden für die im Laufe des Jahres gekauften Güter — ist dann
GU + G'TJ' + A"; und die rechte Seite, die 1. den Wert der gekauften
Güter und 2. die während des Jahres fälligen und getilgten, mit Geld oder
Schecks bezahlten Schulden umfaßt, wird durch 2pQ -f- A"' dargestellt.
Wenn wir A'" der Bequemlichkeit halber umstellen, so kann die Verkehrsgleichung
nun GU -+- G'U' + M"— A'" = 2pQ geschrieben werden.
Da A" annähernd A!" gleich ist, so heben sich diese gleichen und entgegengesetzten
Glieder beinahe auf, d. h. A" — A"' wird Null, und die
Gleichung wird dann in Wirklichkeit wieder GU + G'U' = 2pQ.
Bevor wir dieses Thema verlassen, mag noch erwähnt werden, daß
der Buchkredit durch Einführung von Gegenforderungen das Steigen
der Preise begünstigt und so den Umfang des Handels, der durch Geld
oder Schecks ausgeführt werden muß, vermindert. So kauft der Landmann
auf Abrechnung im Dorfladen, indem er dann und wann landwirtschaftliche
Produkte ebenfalls auf Abrechnung dort verkauft. Die Abrechnung
erfolgt in langen Zwischenräumen, wobei nur der sich ergebende
Unterschied in Geld gezahlt wird 1 ). Wie im Texte dieses Kapitels gesagt
keit zu erhöhen 2 ).
Anhang zum VI. Kapitel.
§ 1 (zum VI. Kapitel, § 1).
Die durch den internationalen Handel erforderliche Modifikation
der Verkehrsgleichung.
Wir haben bereits gesehen, daß es zwei Verkehrsgleichungen gibt, eine
für Einkäufe und die andere für Verkäufe. In einem geschlossenen Gemeinwesen
sind beide notwendigerweise identisch, denn jeder Einkauf durch
ein Mitglied des Gemeinwesens ist gleichzeitig ein Verkauf durch ein anderes
Mitglied. Dagegen sind die Gleichungen in einem Gemeinwesen mit internationalem
Handel etwas verschieden. Wie in diesem Buche ausgeführt,
bezieht sich die Verkehrsgleichung auf den Aufwand von Geld für den
*) loc. cit. S. 10.
2 ) Kapitel V, §4.
Fisher, Kaufkraft des Geldes.