Full text: Fortschritt und Armut

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Die Gerechtigkeit des Heilmittels. 
Buch VII. 
nießer von seinen Einkünften dein Staate ein Äquivalent für die Vorteile 
zurückgab, welche er durch die Übertragung des gemeinschaftlichen Rechtes 
empfing. 
Zn dem Feudalsystem trugen die Aronländer öffentliche Aus 
gaben, welche jetzt aus der Zivilliste bestritten werden; die Airchen- 
ländereien trugen die Aasten des öffentlichen Gottesdienstes und des 
Unterrichts, der Aranken- und Armenpflege und erhielten eine Alasfe 
von Menschen, deren Leben man als dem öffentlichen lvohle gewidmet 
ansah und es vielfach ohne Zweifel auch war; auf den militärischen 
Lehen dagegen lastete die Landesverteidigung. I" der Verpflichtung, 
unter welcher sich der militärische Lehensträger befand, im Fall der 
Not eine gewisse Macht ins Feld zu stellen, sowie in dem Beistände, 
den er zu leisten hatte, wenn des Herrschers ältester Sohn zum Ritter 
geschlagen, seine Tochter verheiratet oder der Herrscher selbst zum 
Ariegsgefangenen gemacht wurde, lag eine rohe und unwirksame, aber 
unzweifelhaft doch eine Anerkennung der dem natürlichen Verständnis 
aller Menschen einleuchtenden Tatsache, daß der Grund und Boden 
nicht privates, sondern gemeinschaftliches Eigentum ist. 
Auch durfte der Besitzer von Grund und Boden seine Verfügung 
nur lebenslänglich ausüben. Gbschon das Prinzip der Erblichkeit bald 
das der Wahl verdrängte, wie dies stets der Fall sein muß, wo die Macht 
sich konzentriert, so forderte doch das Lehnsrecht, daß stets ein Vertreter 
des Lehns vorhanden fei, der sowohl die mit einem großen Grundbesitz 
verbundenen Pflichten zu erfüllen, wie die Vorteile zu empfangen 
fähig war, und wer dies sein solle, war nicht der individuellen Laune 
überlassen, sondern rigorös im voraus bestimmt. Daraus entstand dann 
Vormundschaft und andere feudale Einrichtungen. Das System des 
Lrftgeburtsrechts und dessen Auswuchs, das Fideikommiß, waren in 
ihren Anfängen nicht die Ungereimtheiten, die später daraus wurden. 
Die Grundlage des Feudalsystems war der absolute Besitz des 
Grund und Bodens, ein Gedanke, den sich die Barbaren inmitten 
einer besiegten Bevölkerung, welcher derselbe geläufig war, schnell 
aneigneten; der Feudalismus jedoch zog darüber ein höheres Recht, 
und der Prozeß der Feudalisierung bestand darin, persönliche Herr 
schaft der höheren Herrschaft unterzuordnen, welche das größere Land 
oder Volk vertrat. Seine Einheiten waren die Grundbesitzer, welche 
kraft ihres Besitzes unumschränkte Herren auf ihrem Gebiete waren 
und dort das Schützeramt bekleideten, welches Taine in dem Ein 
leitungskapitel seines „alten Regime" so anschaulich, wenn auch viel 
leicht mit etwas zu starken Farben beschrieben hat. Das Werk des 
Feudalsystems war, diese Einheiten in Völker zusammenzufassen und 
die Macht und Rechte der individuellen Herren des Landes der Macht 
und, den. Rechten der Gesamtgesellschaft, wie sie durch den Gberlehns- 
herrn oder Aönig dargestellt wurde, unterzuordnen. 
So war das Feudalsystem in seiner Entstehung und Entwicklung
	        
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