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Die Gerechtigkeit des Heilmittels.
Buch VII.
nießer von seinen Einkünften dein Staate ein Äquivalent für die Vorteile
zurückgab, welche er durch die Übertragung des gemeinschaftlichen Rechtes
empfing.
Zn dem Feudalsystem trugen die Aronländer öffentliche Aus
gaben, welche jetzt aus der Zivilliste bestritten werden; die Airchen-
ländereien trugen die Aasten des öffentlichen Gottesdienstes und des
Unterrichts, der Aranken- und Armenpflege und erhielten eine Alasfe
von Menschen, deren Leben man als dem öffentlichen lvohle gewidmet
ansah und es vielfach ohne Zweifel auch war; auf den militärischen
Lehen dagegen lastete die Landesverteidigung. I" der Verpflichtung,
unter welcher sich der militärische Lehensträger befand, im Fall der
Not eine gewisse Macht ins Feld zu stellen, sowie in dem Beistände,
den er zu leisten hatte, wenn des Herrschers ältester Sohn zum Ritter
geschlagen, seine Tochter verheiratet oder der Herrscher selbst zum
Ariegsgefangenen gemacht wurde, lag eine rohe und unwirksame, aber
unzweifelhaft doch eine Anerkennung der dem natürlichen Verständnis
aller Menschen einleuchtenden Tatsache, daß der Grund und Boden
nicht privates, sondern gemeinschaftliches Eigentum ist.
Auch durfte der Besitzer von Grund und Boden seine Verfügung
nur lebenslänglich ausüben. Gbschon das Prinzip der Erblichkeit bald
das der Wahl verdrängte, wie dies stets der Fall sein muß, wo die Macht
sich konzentriert, so forderte doch das Lehnsrecht, daß stets ein Vertreter
des Lehns vorhanden fei, der sowohl die mit einem großen Grundbesitz
verbundenen Pflichten zu erfüllen, wie die Vorteile zu empfangen
fähig war, und wer dies sein solle, war nicht der individuellen Laune
überlassen, sondern rigorös im voraus bestimmt. Daraus entstand dann
Vormundschaft und andere feudale Einrichtungen. Das System des
Lrftgeburtsrechts und dessen Auswuchs, das Fideikommiß, waren in
ihren Anfängen nicht die Ungereimtheiten, die später daraus wurden.
Die Grundlage des Feudalsystems war der absolute Besitz des
Grund und Bodens, ein Gedanke, den sich die Barbaren inmitten
einer besiegten Bevölkerung, welcher derselbe geläufig war, schnell
aneigneten; der Feudalismus jedoch zog darüber ein höheres Recht,
und der Prozeß der Feudalisierung bestand darin, persönliche Herr
schaft der höheren Herrschaft unterzuordnen, welche das größere Land
oder Volk vertrat. Seine Einheiten waren die Grundbesitzer, welche
kraft ihres Besitzes unumschränkte Herren auf ihrem Gebiete waren
und dort das Schützeramt bekleideten, welches Taine in dem Ein
leitungskapitel seines „alten Regime" so anschaulich, wenn auch viel
leicht mit etwas zu starken Farben beschrieben hat. Das Werk des
Feudalsystems war, diese Einheiten in Völker zusammenzufassen und
die Macht und Rechte der individuellen Herren des Landes der Macht
und, den. Rechten der Gesamtgesellschaft, wie sie durch den Gberlehns-
herrn oder Aönig dargestellt wurde, unterzuordnen.
So war das Feudalsystem in seiner Entstehung und Entwicklung