Object : Das Konkursverfahren

Überblick  über  die  Bestimmungen  des  Nonkursstrafrechtes.  123

h  Z  239  m

c)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
ihnen  gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder
so  unordentlich  geführt  haben,  daß  sie  keine  Übersicht  ihres  Vermögensstandes ­
  gewähren,  oder
6)  es  gegen  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches  unterlassen ­
  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen
Zeit  zu  ziehen.
Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  in  den  Fällen  der  Nr.  a  und  b
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  Verurteilung  zu  einer  Geldstrafe ­
  von  3  IN.  bis  6000  IN.  an  Stelle  der  Gefängnisstrafe  zulässig. ­

Der  versuch  des  Vergehens  des  einfachen  BanKerutts  ist  nicht
mit  Strafe  bedroht-  Teilnehmer  sind  strafbar.  Die  Verjährung
des  einfachen  BanKerutts  tritt  in  fünf  Jahren  ein,  und  zwar  beginnt
die  fünfjährige  Frist  mit  der  Zahlungseinstellung  bzw.  Nonkurseröffnung, ­
  sofern  sie  der  Bankerutthandlung  nachfolgt,  andernfalls
erst,  mit  dieser.  Zur  Aburteilung  ist  die  Strafkammer  zuständig.
2.  Betrüglicher  Bankerutth.
Während  bei  einfachem  Bankerutt  die  Absicht  des  Schuldners, ­
  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen,  nicht  vorausgesetzt ­
  ist,  ist  dies  bei  dem  verbrechen  des  betrüglichen  BanKerutts
der  Fall.  ,
Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  vermögen  das  Nonkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden
wegen  betrüglichen  BanKerutts  mit  Zuchthaus  von  einem  Jahre  bis
fünfzehn  Jahren  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger
zu  benachteiligen,
a)  Vermögensstücks  verheimlicht  oder  beiseite  geschafft  haben,
oder
b)  Schuld-  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,
welche  ganz  oder  teilweise  erdichtet  sind,  oder
c)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
ihnen  gesetzlich  oblag,  oder
6)  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt ­
  oder  verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Übersicht  des
Vermögensstandes  gewähren.
            
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