Überblick über die Bestimmungen des Nonkursstrafrechtes. 123
h Z 239 m
c) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung
ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder
so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht ihres Vermögensstandes
gewähren, oder
6) es gegen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterlassen
haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen
Zeit zu ziehen.
Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. a und b
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so ist Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 3 IN. bis 6000 IN. an Stelle der Gefängnisstrafe zulässig.
Der versuch des Vergehens des einfachen BanKerutts ist nicht
mit Strafe bedroht- Teilnehmer sind strafbar. Die Verjährung
des einfachen BanKerutts tritt in fünf Jahren ein, und zwar beginnt
die fünfjährige Frist mit der Zahlungseinstellung bzw. Nonkurseröffnung,
sofern sie der Bankerutthandlung nachfolgt, andernfalls
erst, mit dieser. Zur Aburteilung ist die Strafkammer zuständig.
2. Betrüglicher Bankerutth.
Während bei einfachem Bankerutt die Absicht des Schuldners,
seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht vorausgesetzt
ist, ist dies bei dem verbrechen des betrüglichen BanKerutts
der Fall. ,
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über
deren vermögen das Nonkursverfahren eröffnet worden ist, werden
wegen betrüglichen BanKerutts mit Zuchthaus von einem Jahre bis
fünfzehn Jahren bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger
zu benachteiligen,
a) Vermögensstücks verheimlicht oder beiseite geschafft haben,
oder
b) Schuld- oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben,
welche ganz oder teilweise erdichtet sind, oder
c) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung
ihnen gesetzlich oblag, oder
6) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt
oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des
Vermögensstandes gewähren.