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Das Konkursverfahren.
urteilung hes Gemeinschuldners wegen Bankerutts wird in diesem
Falle nicht vorausgesetzt- die Vorteile des Zwangsvergleichs verbleiben
dem Anfechtenden.
8 20. Überblick über die Bestimmungen
des Xonkursstrafrechtes.
Das allgemeine Strafrecht hat auch für die Konkursbeteiligten
Geltung- zu beachten ist besonders, daß auch der Konkursverwalter
bei Verwaltung und Verwertung der Masse den allgemeinen
Strafandrohungen untersteht, so beispielsweise den Bestimmungen
des unlauteren Wettbewerbsgesetzes *) und den zu Recht bestehenden
Polizeiverordnungen.
Kn dieser Stelle können nur die speziellen Bestimmungen des
Ronkursstrafrechts kurz zusammengestellt werden.
1. Einfacher Bankerutts.
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über
deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, werden mit
Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren bestraft, wenn sie
a) durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel
mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht
haben oder schuldig geworden sind, oder
b) in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben,
Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen
und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den
Anforderungen einer ordnungsmäßigen wirtschaft widersprechenden
weise veräußert oder sonst weggegeben haben, oder
Der Konkursverwalter macht sich strafbar, wenn er Masse,
bestände zusammen mit Maren anderer Herkunft als Konkurswaren
öffentlich anbietet. Den Grund des Ausverkaufs hat er in den Ausoerkaufsbekanntmachungen
anzugeben. Die höhere Verwaltungsbehörde ist
befugt, Ausverkaufsordnungen zu erlassen, die auch dem Konkursverwalter
gebieten, den Ausverkauf eine bestimmte Zeit vor dem Beginn anzuzeigen.
Das vor- und Nachschubverbot besteht auch für den Verwalter.
Strafandrohung: §§ 4, 8, 10 UWG. Lin Dritter, der die Konkursmasse
oder das zu ihr gehörige Varenlager vom
Verwalter erworben hat, darf die Veräußerung nicht als „Konkursmasse-Ausverkauf"
(Konkurswaren-Ausverkauf, verkauf eines Konkurslagers,
verkauf von Waren der falliten Firma bl. bl.) ankündigen, sonst
hat er Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft zu gewärtigen.
Zugelassen ist nur der „Konkursmasse-Kusverkauf"
durch den Verwalter selbst {§ 6 des Ges.).
*J § 240 K®.