Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

urteilung  hes  Gemeinschuldners  wegen  Bankerutts  wird  in  diesem
Falle  nicht  vorausgesetzt-  die  Vorteile  des  Zwangsvergleichs  verbleiben ­
  dem  Anfechtenden.
8  20.  Überblick  über  die  Bestimmungen
des  Xonkursstrafrechtes.
Das  allgemeine  Strafrecht  hat  auch  für  die  Konkursbeteiligten
Geltung-  zu  beachten  ist  besonders,  daß  auch  der  Konkursverwalter
bei  Verwaltung  und  Verwertung  der  Masse  den  allgemeinen
Strafandrohungen  untersteht,  so  beispielsweise  den  Bestimmungen
des  unlauteren  Wettbewerbsgesetzes  *)  und  den  zu  Recht  bestehenden
Polizeiverordnungen.
Kn  dieser  Stelle  können  nur  die  speziellen  Bestimmungen  des
Ronkursstrafrechts  kurz  zusammengestellt  werden.
1.  Einfacher  Bankerutts.
Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  werden  mit
Gefängnis  von  einem  Tag  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft,  wenn  sie
a)  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Wette  oder  durch  Differenzhandel
mit  Waren  oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht
haben  oder  schuldig  geworden  sind,  oder
b)  in  der  Absicht,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben, ­
  Waren  oder  Wertpapiere  auf  Kredit  entnommen
und  diese  Gegenstände  erheblich  unter  dem  Werte  in  einer  den
Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen  wirtschaft  widersprechenden ­
  weise  veräußert  oder  sonst  weggegeben  haben,  oder
Der  Konkursverwalter  macht  sich  strafbar,  wenn  er  Masse,
bestände  zusammen  mit  Maren  anderer  Herkunft  als  Konkurswaren
öffentlich  anbietet.  Den  Grund  des  Ausverkaufs  hat  er  in  den  Ausoerkaufsbekanntmachungen
  anzugeben.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist
befugt,  Ausverkaufsordnungen  zu  erlassen,  die  auch  dem  Konkursverwalter
gebieten,  den  Ausverkauf  eine  bestimmte  Zeit  vor  dem  Beginn  anzuzeigen. ­
  Das  vor-  und  Nachschubverbot  besteht  auch  für  den  Verwalter.
Strafandrohung:  §§  4,  8,  10  UWG.  Lin  Dritter,  der  die  Konkursmasse ­
  oder  das  zu  ihr  gehörige  Varenlager  vom
Verwalter  erworben  hat,  darf  die  Veräußerung  nicht  als  „Konkursmasse-Ausverkauf" ­
  (Konkurswaren-Ausverkauf,  verkauf  eines  Konkurslagers, ­
  verkauf  von  Waren  der  falliten  Firma  bl.  bl.)  ankündigen,  sonst
hat  er  Bestrafung  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M  oder  mit  Haft  zu  gewärtigen. ­
  Zugelassen  ist  nur  der  „Konkursmasse-Kusverkauf"
durch  den  Verwalter  selbst  {§  6  des  Ges.).
*J  §  240  K®.
            
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