Full text : Das Konkursverfahren

Der  Zwangsvergleich.

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Konkursverwalter  die  Masseansprüche  und  die  festgestellten  bevorrechtigten ­
  Konkursforderungen  aus  der  Konkursmasse  zu  berichtigen, ­
  die  bestrittenen  Masseansprüche  und  die  glaubhaft  gemachten
Vorrechtsforderungen  aber  sicherzustellen.  Sodann  erstattet  der
Konkursverwalter  seine  Schlußrechnung.  Seine  Auslagen  und  die
ihm  zukommende  Vergütung  werden  vom  Konkursgerichte  festgesetzt. ­
  Eine  Gläubigerversammlung  wird  zur  Abnahme  der
Schlußrechnung  des  Verwalters  und  zur  Äußerung  über  die  beantragte ­
  Festsetzung  der  Auslagen  und  des  Honorars  der  Mitglieder
des  Gläubigerausschusses  einberufen,'  nach  Abhaltung  derselben
beschließt  das  Gericht  die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  und
macht  den  Aufhebungsbeschluß  öffentlich  bekannt,  hiermit  erlischt
der  Konkursbeschlag'  der  Gemeinschuldner  erhält  das  Recht  zurück,
über  die  Konkursmasse  frei  zu  verfügen,  wenn  der  Zwangsvergleich
selbst  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  so  z.  B.  die  Masse  zur  Durchführung ­
  des  Zwangsvergleichs  in  den  Händen  des  Verwalters
beläßt  oder  einer  dritten  Person  übergibt.
Im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurteilung  des  Gemeinschuldners
wegen  betrüglichen  Bankeruttsh  wird,  wenn  genügend  Masse
vorhanden  ist  oder  ein  zur  Deckung  der  Kosten  ausreichender
Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  das  Konkursverfahren  auf  Antrag
eines  Konkursgläubigers  wieder  aufgenommen.  Das  wieder  aufgenommene ­
  Verfahren  wird  im  'wesentlichen  nach  den  gleichen
Regeln  abgewickelt,  wie  das  Konkursverfahren  selbst.  Inzwischen
erfolgte  Schiebungen  kann  der  Verwalter  anfechten,'  an  dem
aufgenommenen  Verfahren  nehmen  auch  neue  Gläubiger  des
Gemeinschuldners  teil,  d.  h.  solche  Gläubiger,  deren  Forderungen ­
  erst  nach  dem  ursprünglichen  Konkursbeginn,  aber  vor  der
Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  entstanden  sind.  Das  Verfahren
wird  im  übrigen  als  eine  Fortsetzung  des  früheren  Konkursverfahrens ­
  behandelt.
Die  rechtskräftige  Verurteilung  des  Gemeinschuldners  wegen
betrüglichen  Bankerutts  hebt  für  alle  Gläubiger  den  durch  den
Zwangsvergleich  begründeten  Erlaß  —  unbeschadet  der  ihnen  durch
den  vergleich  gewährten  Rechte  —  auf.
Wenn  der  Zwangsvergleich  durch  Betrug  zustande  gebracht  ist,
kann  jeder  Gläubiger,  der  ohne  verschulden  außerstande  war,  den
Anfechtungsgrund  in  dem  Bestätigungsverfahren  geltend  zu  machen,
den  vergleichsweisen  Erlaß  seiner  Forderung  anfechten,'  die  veri)

  hierüber  siehe  unten  2.  123.
§tern.  Das  Konkursverfahren.

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