thumbs: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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in der Markgenossenschaft mit benachbarten Dörfern sich be- 
fanden”) und auch auf diese Weise, durch die Marknutzung, als 
Teilhaber an der Mark, Naturaleinkünfte andauernd bezogen 
haben. Zahlreiche Beispiele dafür hat G. L. v. Maurer zusammen- 
gestellt, der ja geradezu darauf die Theorie begründen wollte, 
daß die wahre Grundlage der Srädteverfassung die alte Mark- 
verfassung gewesen sei‘). Jedenfalls besaßen die Städte auch 
Almenden??), und die Bürger waren markberechtigt. Stellenweise 
wurde diese Marknutzung (Weide und Wald, Holzung, Fisch- 
wasser u.s.w.) als eine lebenswichtige Voraussetzung für die 
Bürgerschaft angesehen”). Es kam also auch in den Städten der 
Naturalwirtschaft selbst im Spätmittelalter, ja darüber hinaus eine 
nicht zu unterschätzende Bedeutung noch zu. Dazu ist zu halten, 
daß während des ganzen Mittelalters innerhalb der Städte selbst 
nicht nur große Gärten, sondern auch Felder und Wiesen vor- 
handen waren’), durch die gleichfalls eine gewisse Naturalwirt- 
schaft aufrechterhalten wurde. 
Auch für Belgien sind ähnliche Verhältnisse bereits nach- 
gewiesen worden. So z. B. für Gent’). Dasselbe gilt auch für 
England”®). 
Die Städte zahlen auch Abgaben an den Landesherrn zum 
Teil in natura. So an den Grafen v. Berg Düsseldorf 1288, Lennep 
1325 Futterhafer”"). Ähnlich in Italien, wie z. B. die Städte 
Istriens noch im 13. Jahrhundert Venedig Jahrestribute in Natu- 
ralien entrichteten?®). 
70) Vgl. Das Weistum über die Mark Ob.-Ursel. J. Grimm, Weis- 
tümer 3, 488 ff. 
21) Gesch. d. Städteverfassung in Deutschland ı, 198 ff. (1869). 
7) Vgl. Rütimeyer, Stadtherr und Stadtbürgerschaft i. d. rheinischen 
Bischofstädten. Beihefte z. Vjschr. £. Sozial- und Wirt. Gesch. 13, 51 ff. (1928). 
78) Vgl. v. Maurer a. a. O. über München 5. 273. 
74) Ebda. bes. 2, ı22 ff., sowie L. Klaiber, Beiträge z. Wirtschaftspolitik 
oberschwäbischer Reichsstädte im ausgehenden Mittelalter. Beiheft zo z. Vischr. f. 
Sozial- u. Wirt. Gesch. S. 42 (1927). 
7%) Vgl. des Marez, Etude sur la propriet& fonciere dans les villes du 
Moyen äge. 1898, S. 120 ff. 
76) Vgl. Mrs. J. R. Green, Townlife in the fifteenth Century 2, 
237. (1908). 
7) Vgl. v. Below, Die landständische Verfassung v. Jülich und Berg 
I, I, 40. 
78) A. Schaube, Handelsgesch. d. roman. Völker. 1906, S. 685, ;
	        
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