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in der Markgenossenschaft mit benachbarten Dörfern sich be-
fanden”) und auch auf diese Weise, durch die Marknutzung, als
Teilhaber an der Mark, Naturaleinkünfte andauernd bezogen
haben. Zahlreiche Beispiele dafür hat G. L. v. Maurer zusammen-
gestellt, der ja geradezu darauf die Theorie begründen wollte,
daß die wahre Grundlage der Srädteverfassung die alte Mark-
verfassung gewesen sei‘). Jedenfalls besaßen die Städte auch
Almenden??), und die Bürger waren markberechtigt. Stellenweise
wurde diese Marknutzung (Weide und Wald, Holzung, Fisch-
wasser u.s.w.) als eine lebenswichtige Voraussetzung für die
Bürgerschaft angesehen”). Es kam also auch in den Städten der
Naturalwirtschaft selbst im Spätmittelalter, ja darüber hinaus eine
nicht zu unterschätzende Bedeutung noch zu. Dazu ist zu halten,
daß während des ganzen Mittelalters innerhalb der Städte selbst
nicht nur große Gärten, sondern auch Felder und Wiesen vor-
handen waren’), durch die gleichfalls eine gewisse Naturalwirt-
schaft aufrechterhalten wurde.
Auch für Belgien sind ähnliche Verhältnisse bereits nach-
gewiesen worden. So z. B. für Gent’). Dasselbe gilt auch für
England”®).
Die Städte zahlen auch Abgaben an den Landesherrn zum
Teil in natura. So an den Grafen v. Berg Düsseldorf 1288, Lennep
1325 Futterhafer”"). Ähnlich in Italien, wie z. B. die Städte
Istriens noch im 13. Jahrhundert Venedig Jahrestribute in Natu-
ralien entrichteten?®).
70) Vgl. Das Weistum über die Mark Ob.-Ursel. J. Grimm, Weis-
tümer 3, 488 ff.
21) Gesch. d. Städteverfassung in Deutschland ı, 198 ff. (1869).
7) Vgl. Rütimeyer, Stadtherr und Stadtbürgerschaft i. d. rheinischen
Bischofstädten. Beihefte z. Vjschr. £. Sozial- und Wirt. Gesch. 13, 51 ff. (1928).
78) Vgl. v. Maurer a. a. O. über München 5. 273.
74) Ebda. bes. 2, ı22 ff., sowie L. Klaiber, Beiträge z. Wirtschaftspolitik
oberschwäbischer Reichsstädte im ausgehenden Mittelalter. Beiheft zo z. Vischr. f.
Sozial- u. Wirt. Gesch. S. 42 (1927).
7%) Vgl. des Marez, Etude sur la propriet& fonciere dans les villes du
Moyen äge. 1898, S. 120 ff.
76) Vgl. Mrs. J. R. Green, Townlife in the fifteenth Century 2,
237. (1908).
7) Vgl. v. Below, Die landständische Verfassung v. Jülich und Berg
I, I, 40.
78) A. Schaube, Handelsgesch. d. roman. Völker. 1906, S. 685, ;