I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
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zusammenhängen. Die Ausgaben der Verfassung beziehen sich teils
auf das Staatsoberhaupt, teils auf den gesetzgebenden Organismus.
Die Regierungsausgaben unterscheiden sich wieder nach den Zweigen
der Regierungstätigkeit als Ausgaben für die innere, für die äußere
Verwaltung, für das Heerwesen, für die Justiz, für das Finanzwesen.
Die Ausgaben für die Regierung können ferner unterschieden
werden nach den Aufgaben zur Erhaltung der Rechtsordnung, der
Kulturförderung und als Aufgaben der Finanzen. Zu den Ausgaben
für die Erhaltung der Rechtsordnung gehört das Justizwesen, das
Heerwesen, Diplomatie und zum großen Teil die Polizei; zu den
Kulturaufgaben die Volkswirtschaftspflege, das öffentliche Oesund-
heitswesen und das Unterrichtswesen. 4. Ferner können die Staats
ausgaben auch nach dem Gesichtspunkte unterschieden werden, daU
sie teils Ausgaben betreffen für die Erfüllung der Staatszwecke,
teils Ausgaben zur Beschaffung der zur Befriedigung der Staats
bedürfnisse nötigen Mittel. Die letzteren bilden gewissermaßen die
Herstellungskosten der Staatseinnahmen. 5. Die Ausgaben sind
ferner notwendige, nützliche, luxuriöse, zwecklose. Es
hat nicht an Schriftstellern gefehlt, die so sehr für die Staatsaus
gaben schwärmten, daß sie auch die überflüssigen Ausgaben billigten
mit der Begründung, daß Geld unter das Volk kommt. Mit der
Irrigkeit dieser Auffassung brauchen wir uns vielleicht nicht zu
beschäftigen. Oft wird von versteckten Ausgaben gesprochen
in dem Falle, wenn die Ausgabe nicht im Staatshaushalt vorkommt,
sondern im Privathaushalt, sofern der Staat Naturalleistungen in
Anspruch nimmt, z. B. Militäreinquartierung. 6. Die Ausgaben sind
obligatorisch oder fakultativ; jene beruhen auf Gesetzen,
diese eventuell auf Beschlüssen. 7. Staatliche und autonome
Ausgaben. 8. Ausgaben für persönliche Dienstleistungen (Besol
dungen) und Ausgaben für Sachgüter, oder Personal- und Real-
Wohl die wichtigste Einteilung der Ausgaben ist die von
ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben. Eine
wichtige Bedingung des geordneten Staatshaushaltes ist das richtige
Verhältnis von ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben, was
wieder innigst zusammenhängt mit der Art der zur Deckung in
Anspruch genommenen Einnahmsquellen. Eben darauf beruht die
Wichtigkeit der Unterscheidung, daß für Deckung der ordentlichen
Ausgaben andere Einnahmsquellen in Anspruch zu nehmen sin as
für Deckung der außerordentlichen Ausgaben. Für die Deckung
der außerordentlichen Ausgaben dürfen außerordentliche Einnahmen
in Anspruch genommen werden; aber es ist ein gefährhc er, unge