Full text: Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

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Das öffentliche Kanalnetz hat eine Gesamtlänge von rund 177 km 
und läuft unter Benutzung eines natürlichen Gefälles von 1 : 600 
im Minimum von Südwesten nach Nordwesten, um sich in den Tamsui 
zu ergießen. 
Außerdem sind sogenannte Privatkanäle vorhanden. Diese 
leiten die Abwässer aus den einzelnen Wohnhäusern in die öffentlichen 
Kanäle. Während die letzteren aus öffentlichen Mitteln hergestellt 
und unterhalten werden, fallen die Privatleitungen den hierzu ver 
pflichteten Bürgern zur Last. Die Privatkanäle haben jetzt bereits 
eine Gesamtlänge von etwa 80 km (Kosten: 170 000 Yen). 
Es sei noch bemerkt, daß für die öffentlichen Kanäle das Stein 
material zumeist von der unter der chinesischen Herrschaft zur 
Verteidigung erbauten Stadtmauer genommen wurde, weshalb be 
deutend an Baukosten gespart und die ganze Arbeit in verhältnis 
mäßig kurzer Zeit ziemlich weit gefördert werden konnte. 
Taihoku ist das Muster für alle anderen Städte und Landstädte 
geworden. In Taichu, Tainan, Shöka, Kagi, Shinchiku, Kilung, 
Giran, Töyen, Hözan, Akö ist die Kanalisation entweder bereits 
vollkommen durchgeführt oder doch wenigstens in Angriff genommen. 
Die Kosten werden zum großen Teil von den Sanitätskassen ge 
tragen. 
Anhang. 
K analisationsgesetz. 
Im April 1899 ist ein Kanalisationsgesetz für Formosa erschienen, 
wodurch die Art der Bauausführung usw. geregelt wurde. Das Gesetz 
umfaßt im ganzen 15 Paragraphen; die Hauptpunkte sind diese. 
1. Es werden öffentliche und private Abzugskanäle unter 
schieden. Zu den ersteren gehören alle Sammel- und Straßenkanäle 
und solche Nebenkanäle, welche sich an wichtigen Stellen befinden, 
zu den letzteren die Anschlußleitungen der einzelnen Wohnhäuser. 
2. Die Sorge für die öffentlichen Kanäle liegt der Distrikt 
behörde ob. Diese ordnet Anlage, Erneuerung und Reparaturen an, 
beseitigt schädliche oder entbehrliche Kanäle und nimmt die Reini 
gung der Kanäle vor. Die privaten Kanäle sind nach Anordnung und 
unter Aufsicht der Distriktbehörde von den Haus- oder Grund 
eigentümern bez. -besitzern zu unterhalten. Diese müssen für die
	        
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