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privaten Kanäle dasselbe leisten, was für die öffentlichen Kanäle
von der Distriktbehörde getan wird.
3. Wer eine von der Distriktbehörde angeordnete Kanalanlage
nicht ausführt, darf keinen Neubau, Umbau oder Erweiterungsbau
der ihm gehörigen Gebäude unternehmen bez. in Benutzung nehmen.
4. Erachtet die Distriktbehörde im Interesse der Ausführung
einer öffentlichen Kanalanlage Expropriation oder Benutzung und
Bau eines Sammeikauals aus Eisenbeton: ein fertiger Teil
Umänderung von Grund und Boden oder von Gebäuden für nötig,
so darf sich kein Grund- oder Hauseigentümer dem widersetzen
(gegen diese Verfügung ist binnen 30 Tagen Beschwerde an den
Generalgouverneur von Formosa zulässig); doch kann in solchen
Fällen Schadenersatz geleistet werden.
5. Die Distriktbehörde hat, um die Kanalisation auf ihren
Zustand prüfen und erforderliche Verfügungen treffen zu können,
das Recht, von Zeit zu Zeit Beamte zu entsenden und durch sie
ein jedes Grundstück oder Gebäude betreten zu lassen.