Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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fragt sich, ob die Genussaktionäre genötigt werden können, 
den bei der Amortisation erhaltenen Betrag zurückzu 
zahlen. Diese Frage ist zu verneinen 1 ). Man kann nicht 
leugnen, dass, falls neben den Genussaktien noch Stamm 
aktien vorhanden sind, erstere weit günstiger dastehen. 
Das kann aber nicht als ausschlaggebend betrachtet werden. 
Es ist ein blosser Zufall, alle Aktien hatten die gleichen 
Aussichten bei Beginn der Amortisation. Wer könnte über 
haupt den Betrag von den Aktionären zurückfordern ? Die 
Gesellschaft gewiss nicht, denn die Verpflichtung der Ak 
tionäre beschränkt sich auf die Leistung der Einlage 2 ). Da 
die Genussaktionäre bereits einmal geleistet haben, können 
sie nicht gezwungen werden, dies zum zweiten Male zu 
tun. So wenig wie die Gesellschaft sind die Gläubiger 
berechtigt, es zu verlangen 3 ), denn sie können keinen An 
spruch auf jene Beträge geltend machen. Das wird sofort 
klar, wenn man sich nur die Art und Weise vergegen 
wärtigt, wie sich die Gesellschaft die für die Amortisation 
notwendigen Summen verschafft. Diese Ansicht ist nicht 
unwidersprochen 4 ). Wollte man aber die amortisierte Ein 
lage von den Aktionären zurück verlangen, so würde die 
Durchführung auf Schwierigkeiten stossen und sich als 
undurchführbar erweisen. Wer soll zurückleisten ? Der da 
J ) Auch angenommen, die Amortisation der Aktie sei nichts 
anderes als eine besondere Art von Dividendenverteilung, kann an 
eine Rückforderung nicht gedacht werden. Art. 632 OR. Thaller 
scheint anderer Ansicht zu sein. 
2 ) Lehmann, RdAG, 375. 
3 ) Valery, Rev. gen. 1907, 497 und 1906, 137. 
4 ) Thaller, 1. c., Nr. 594. La socidtd ne renonce pas ä l’apport 
de l’actionnaire et considere toujours cet apport comme partie du 
Capital. II n’est plus realise, il renet ä l’etat de non verse. Le Ca 
pital n’est point reduit, les versements ont ete rendus sous la reserve 
d’en exercer leur appel le cas dcheant (sic.). De lä il n’est pas 
besoin de publier chaque annee les sommes consacrees ä ces amor- 
tissements bien qu’elles soient prises sur le Capital. Vgl. auch 
Välöry, Rev. gen. 1907, 212, und Rippert, 1. c., 375.
	        
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