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fragt sich, ob die Genussaktionäre genötigt werden können,
den bei der Amortisation erhaltenen Betrag zurückzu
zahlen. Diese Frage ist zu verneinen 1 ). Man kann nicht
leugnen, dass, falls neben den Genussaktien noch Stamm
aktien vorhanden sind, erstere weit günstiger dastehen.
Das kann aber nicht als ausschlaggebend betrachtet werden.
Es ist ein blosser Zufall, alle Aktien hatten die gleichen
Aussichten bei Beginn der Amortisation. Wer könnte über
haupt den Betrag von den Aktionären zurückfordern ? Die
Gesellschaft gewiss nicht, denn die Verpflichtung der Ak
tionäre beschränkt sich auf die Leistung der Einlage 2 ). Da
die Genussaktionäre bereits einmal geleistet haben, können
sie nicht gezwungen werden, dies zum zweiten Male zu
tun. So wenig wie die Gesellschaft sind die Gläubiger
berechtigt, es zu verlangen 3 ), denn sie können keinen An
spruch auf jene Beträge geltend machen. Das wird sofort
klar, wenn man sich nur die Art und Weise vergegen
wärtigt, wie sich die Gesellschaft die für die Amortisation
notwendigen Summen verschafft. Diese Ansicht ist nicht
unwidersprochen 4 ). Wollte man aber die amortisierte Ein
lage von den Aktionären zurück verlangen, so würde die
Durchführung auf Schwierigkeiten stossen und sich als
undurchführbar erweisen. Wer soll zurückleisten ? Der da
J ) Auch angenommen, die Amortisation der Aktie sei nichts
anderes als eine besondere Art von Dividendenverteilung, kann an
eine Rückforderung nicht gedacht werden. Art. 632 OR. Thaller
scheint anderer Ansicht zu sein.
2 ) Lehmann, RdAG, 375.
3 ) Valery, Rev. gen. 1907, 497 und 1906, 137.
4 ) Thaller, 1. c., Nr. 594. La socidtd ne renonce pas ä l’apport
de l’actionnaire et considere toujours cet apport comme partie du
Capital. II n’est plus realise, il renet ä l’etat de non verse. Le Ca
pital n’est point reduit, les versements ont ete rendus sous la reserve
d’en exercer leur appel le cas dcheant (sic.). De lä il n’est pas
besoin de publier chaque annee les sommes consacrees ä ces amor-
tissements bien qu’elles soient prises sur le Capital. Vgl. auch
Välöry, Rev. gen. 1907, 212, und Rippert, 1. c., 375.