Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 11. 
93 
(zu vergleichen Nr. XII Abs. 2 der Anltg.) nahe steht. Wenn die landräth- 
lichen Bureaugehilfen auch in den ersten Jahren ihrer Thätigkeit mehr 
mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden, so gelingt es ihnen, wie hier 
durch die Bewcisausnahmc festgestellt ist, im Laufe der Zeit gleichwohl, sich 
ein solches Maß von Fertigkeiten und Geschästskenntnissen anzueignen, daß sie 
nicht selten zur selbstständigen Angabe leichterer Expeditionen, sowie zur 
Führung einer Registratur verwendet werden können. Ter Kläger insbesondere 
ist in den letzten Jahren, wenn auch unter beständiger Aufsicht des Kreis 
sekretärs und des Landraths und stets nach bestimmten Vorgängen und 
Mustern arbeitend, überwiegend als Expedient beschäftigt gewesen, also mit Ge 
schäften, wie sie in anderen staatlichen Bureaus den angestellten Beamten obliegen. 
Dessenungeachtet kann der Kläger zu den „höheren Bureaubeamten" im 
Sinne der Nr. XII der mehrgedachten Anleitung nicht gerechnet werden. Es 
kommt hierbei in Betracht, daß die Annahme eines landräthlichen Bureau- 
gehilfen zum Dienst weder von einer besonderen Vorbildung, noch von der 
Ablegung einer Prüfung abhängig ist. Seine Annahme erfolgt durch den 
Landrath nicht als Vertreter der staatlichen oder kommunalen Behörde, sondern 
kraft privaten Vertrages. Er bezieht sein Einkommen auch nicht, wie die Be 
klagte behauptet, vorn Staate oder vom Kreise, sondern es steht ihm unmittel 
bar nur ein persönlicher Anspruch gegen den Landrath zu. Jederzeit kann er 
entlassen werden; auch wenn er dauernd in seiner Stellung verbleibt, hat er 
in der Regel eine Anstellung als Beamter nicht zu erwarten. 
Dem gegenüber haben mit der Bezeichnung „höhere Bureaubeamte" 
nur diejenigen Personen getroffen werden sollen, welche einerseits von der 
Behörde als solcher angestellt sind, andererseits sich durch ihre Stellung und 
Thätigkeit über den Kreis der gewöhnlichen Bureauarbeiter erheben und in 
Folge dessen ihre Geschäfte unter einer, wenngleich beschränkten, eigenen Ver 
antwortlichkeit versehen. Von diesen ist anzunehmen, daß sie auf Grund ihrer 
sozialen Lage oder vermöge der Stellung, welche sie der ihnen vorgesetzten 
Behörde gegenüber einnehmen, der Fürsorge des Gesetzes für den Fall ihrer 
Erwerbsunfähigkeit und ihres Alters entbehren können. Bei dem Kläger da 
gegen treffen die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, und das Schiedsgericht 
hat ihn mit Recht als gegen Lohn beschäftigten „Gehilfen" im Sinne des 
8. 1 Z. 1 des I. u. A.V.G. und demgemäß als rentenberechtigt angesehen." 
In gleichem, die Eigenschaft eines „höheren Bürcaubeamten" ver 
neinendem Sinne hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch 
vom 12. Dezember 1892 Nr. 242 (A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 89) wegen 
eines statistischen Hilfsarbeiters und in der Rev.Entsch. vom 8. Oktober 
1892 Nr. 243 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 90) wegen eines den Titel eines 
„Hofrechnungsführers" innehabenden Nechnungsbeamten der Hofhaltung 
eines deutschen Bundesfürsten entschieden. 
In der Rev.Entsch. Nr. 151 <A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 82) hat das 
Reichs-Versicherungsamt unterm 2. Mai 1891 den Begriff des „höheren Bureau- 
dienstes" für nicht anwendbar auf die Thätigkeit des Kassirers einer Orts 
krankenkasse erklärt und in der Rev.Enlsch. Nr. 150 (A. N. f. I. u. A.V. 
1892 S. 81) ausgeführt, daß Betriebsbeamte, auch wenn sie zu den 
„höheren Bureaubeamten" gehören, gleichwohl versicherungs 
pflichtig bleiben, sofern nur ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an 
Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 M. nicht übersteigt. In Bezug auf 
diesen letzteren Punkt führt die bezeichnete Nevisionsentscheidung aus: 
„Da nun der Kläger in diesem Betriebe mit einem Einkommen von 
weniger als 2000 M. als Angestellter beschäftigt war, so gehört er zu 
den der Versicherungspflicht unterworfenen „Betriebsbeamten". Der 
Einwand, daß er als einer der unter Nr. XII der angezogenen Anlei 
tung vom 31. Oktober 1890 hervorgehobenen, „im höheren Burcaudienst"
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.