Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 11.
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(zu vergleichen Nr. XII Abs. 2 der Anltg.) nahe steht. Wenn die landräth-
lichen Bureaugehilfen auch in den ersten Jahren ihrer Thätigkeit mehr
mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden, so gelingt es ihnen, wie hier
durch die Bewcisausnahmc festgestellt ist, im Laufe der Zeit gleichwohl, sich
ein solches Maß von Fertigkeiten und Geschästskenntnissen anzueignen, daß sie
nicht selten zur selbstständigen Angabe leichterer Expeditionen, sowie zur
Führung einer Registratur verwendet werden können. Ter Kläger insbesondere
ist in den letzten Jahren, wenn auch unter beständiger Aufsicht des Kreis
sekretärs und des Landraths und stets nach bestimmten Vorgängen und
Mustern arbeitend, überwiegend als Expedient beschäftigt gewesen, also mit Ge
schäften, wie sie in anderen staatlichen Bureaus den angestellten Beamten obliegen.
Dessenungeachtet kann der Kläger zu den „höheren Bureaubeamten" im
Sinne der Nr. XII der mehrgedachten Anleitung nicht gerechnet werden. Es
kommt hierbei in Betracht, daß die Annahme eines landräthlichen Bureau-
gehilfen zum Dienst weder von einer besonderen Vorbildung, noch von der
Ablegung einer Prüfung abhängig ist. Seine Annahme erfolgt durch den
Landrath nicht als Vertreter der staatlichen oder kommunalen Behörde, sondern
kraft privaten Vertrages. Er bezieht sein Einkommen auch nicht, wie die Be
klagte behauptet, vorn Staate oder vom Kreise, sondern es steht ihm unmittel
bar nur ein persönlicher Anspruch gegen den Landrath zu. Jederzeit kann er
entlassen werden; auch wenn er dauernd in seiner Stellung verbleibt, hat er
in der Regel eine Anstellung als Beamter nicht zu erwarten.
Dem gegenüber haben mit der Bezeichnung „höhere Bureaubeamte"
nur diejenigen Personen getroffen werden sollen, welche einerseits von der
Behörde als solcher angestellt sind, andererseits sich durch ihre Stellung und
Thätigkeit über den Kreis der gewöhnlichen Bureauarbeiter erheben und in
Folge dessen ihre Geschäfte unter einer, wenngleich beschränkten, eigenen Ver
antwortlichkeit versehen. Von diesen ist anzunehmen, daß sie auf Grund ihrer
sozialen Lage oder vermöge der Stellung, welche sie der ihnen vorgesetzten
Behörde gegenüber einnehmen, der Fürsorge des Gesetzes für den Fall ihrer
Erwerbsunfähigkeit und ihres Alters entbehren können. Bei dem Kläger da
gegen treffen die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, und das Schiedsgericht
hat ihn mit Recht als gegen Lohn beschäftigten „Gehilfen" im Sinne des
8. 1 Z. 1 des I. u. A.V.G. und demgemäß als rentenberechtigt angesehen."
In gleichem, die Eigenschaft eines „höheren Bürcaubeamten" ver
neinendem Sinne hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch
vom 12. Dezember 1892 Nr. 242 (A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 89) wegen
eines statistischen Hilfsarbeiters und in der Rev.Entsch. vom 8. Oktober
1892 Nr. 243 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 90) wegen eines den Titel eines
„Hofrechnungsführers" innehabenden Nechnungsbeamten der Hofhaltung
eines deutschen Bundesfürsten entschieden.
In der Rev.Entsch. Nr. 151 <A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 82) hat das
Reichs-Versicherungsamt unterm 2. Mai 1891 den Begriff des „höheren Bureau-
dienstes" für nicht anwendbar auf die Thätigkeit des Kassirers einer Orts
krankenkasse erklärt und in der Rev.Enlsch. Nr. 150 (A. N. f. I. u. A.V.
1892 S. 81) ausgeführt, daß Betriebsbeamte, auch wenn sie zu den
„höheren Bureaubeamten" gehören, gleichwohl versicherungs
pflichtig bleiben, sofern nur ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 M. nicht übersteigt. In Bezug auf
diesen letzteren Punkt führt die bezeichnete Nevisionsentscheidung aus:
„Da nun der Kläger in diesem Betriebe mit einem Einkommen von
weniger als 2000 M. als Angestellter beschäftigt war, so gehört er zu
den der Versicherungspflicht unterworfenen „Betriebsbeamten". Der
Einwand, daß er als einer der unter Nr. XII der angezogenen Anlei
tung vom 31. Oktober 1890 hervorgehobenen, „im höheren Burcaudienst"